Blitzer-Apps als Hilfe für Raser? Neumarkter Rechtsanwalt erklärt, was erlaubt ist – und was nicht

Von Mittelbayerische Zeitung · 6. April 2025 um 15:00

Zu schnell unterwegs – das ist fast Autofahrer schon mal gewesen. Manche nehmen das Risiko, geblitzt zu werden in Kauf, andere setzen auf Blitzer-Apps. Das allerdings ist keine richtig gute Idee, wie der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta in der aktuellen Ausgabe seiner Kolumne erklärt.

Ich schwöre es hoch und heilig: Ich fahre wirklich fast nie absichtlich zu schnell! Blöderweise werde ich trotzdem immer wieder einmal geblitzt. Wenn man so gemütlich den Tempomaten bei 105 km/h eingeklinkt hat, durch unsere malerische bayerische Landschaft tourt und im Radio läuft schon das dritte richtig – fast hätte ich „geil“ gesagt – gute Lied, da kann man über so ein 60-Schild schon mal hinwegträumen.

Wenn doch mal einer so ein Gerät erfinden würde, das einen rechtzeitig vor Blitzern warnt! Die Wahrheit ist und Sie wissen es so gut wie ich: Solche Geräte gibt es längst. Und die hässliche Kehrseite der Wahrheit ist, dass diese unglaublich praktische Erfindung hierzulande verboten ist und selbst mit den besten juristischen Argumenten geht da kein Hintertürchen auf. Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Celle auf die harte Tour lernen.

Obwohl er sich beim Vorbeischleichen an der Radarfalle besonders brav an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten hatte, sollte er trotzdem ein saftiges Bußgeld zahlen. Der Grund: „Ordnungswidrige Verwendung eines technischen Gerätes zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen“.

App auch ungenutzt verboten

„Wie bitte!?“, stellte sich der Mann vor den Richtern ahnungslos. Er habe doch nur sein Smartphone im Auto gehabt und keinesfalls so ein seltsames Gerät mit einer so sperrigen Bezeichnung? Doch die Richter zeigten kopfschüttelnd auf die Blitzer-App, die er sich aufs Handy geladen hatte. „Ach die...“, versuchte er, die Gesetzeshüter zu beschwichtigen. Die blöde App funktioniere gar nicht richtig! Muss sie auch nicht, urteilte das OLG Celle. Allein schon dafür, dass die App dafür da sei, ungestraft zu rasen und allein schon deshalb, weil er es auch nur versucht habe, das verbotene Ding zu besitzen, müsse er bestraft werden (Az. 2 Ss (OWi) 313/15).

Auch vor dem Oberlandesgericht Rostock stand ein armes Sünderlein, das auf seinem Smartphone eine Blitzer-App installiert hatte. Bei ihm sahen die Richter ganz genau hin. Als man ihn erwischte, stellten sie fest, da war das schlaue kleine Programm am Bildschirm während der Fahrt deutlich sichtbar geöffnet gewesen.

Und weder der Umstand, dass sein Smartphone eigentlich zu anderen Zwecken bestimmt sei und er es eigentlich auch meist für diese anderen Zwecke benutze, noch die Tatsache, dass die konkret verwendete App nicht gerade die größte Leuchte unter den illegalen Blitzer-Warnern war, weil das Programm gar nicht aktiv nach Radarfallen sucht, konnten den Mann retten. Der naheliegende Gedanke nämlich, er würde sich möglicherweise nur an die Verkehrsregeln halten, wenn sein Telefon ihn vor akut drohender Bestrafung warnt, reichte dem Gericht völlig aus, um ihm ein Bußgeld zu verpassen (Az. 21 Ss OWi 38/17).

Kennzeichen am Fahrzeug mit Spray besprüht

Gut, das haben wir jetzt, glaube ich, alle verstanden: Man darf sowas nicht auf dem Telefon haben, wenn man fährt. Aber wenn die moderne digitale Zauberei gar so verpönt ist, was ist dann mit der guten alten Handwerkskunst? Ein Mann hatte es damit bis zum Bundesgerichtshof gebracht. Er hatte seine Fahrzeugkennzeichen großzügig mit einem „Antiblitzerspray“ für Radarfallen unsichtbar gemacht. Wenn es blitzte, war auf dem Foto das Nummernschild blütenweiß. Sie haben ihn trotzdem erwischt und wollten ihn jetzt wegen Urkundenfälschung verknacken. Der Mann freute sich sicher schon, als der BGH im Namen des Volkes erklärte: Die Aussage der „Urkunde“, also des KfZ-Kennzeichens, sei nach wie vor, trotz des Unsichtbarkeitssprays, vollumfänglich gewährleistet. Also ganz klar: keine Urkundenfälschung.

Dran gekriegt haben sie ihn trotzdem. Wegen „Kennzeichenmissbrauchs“ (Az. 4 StR 71/99). Am Ende hilft nur eins: Radio leiser, Tempomat raus und auf den Verkehr konzentrieren.

Geedo Paprotta ist Rechtsanwalt in Neumarkt. Foto: Paprotta