14-Jähriger shoppt in Waffengeschäft: Anwalt erklärt, was Kinder mit Taschengeld dürfen – und was nicht

Von Mittelbayerische Zeitung · 30. März 2025 um 11:00

Eigentlich dürfen Kinder mit ihrem Taschengeld machen was sie wollen. So sagt es der Taschengeld-Paragraf. Uneigentlich sieht es anders aus. Das bekam ein Schüler zu spüren, der mit seinen Ersparnissen in ein Waffengeschäft stiefelte, um sich eine Softair-Pistole zu kaufen. Ob er sie behalten durfte, weiß der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta.

Nicht nur Tarifparteien verhandeln hart. Auch am heimischen Küchentisch geht es regelmäßig zur Sache. Taschengelderhöhung? Man kann es den Kindern kaum ausschlagen. Haben Sie gesehen, was ein Döner zwischenzeitlich kostet? Juristisch gesehen ist das Taschengeld übrigens ein dermaßen heißes Eisen, dass die Autoren des Bürgerlichen Gesetzbuches ihm in Paragraf 110 ein eigenes Kapitel widmen.

Täuschend echte Schusswaffe als Spielzeug

Üblicherweise ist es so, dass Kinder nur dann Geld ausgeben dürfen, wenn Mama oder Papa das ausdrücklich erlauben. Über Taschengeld aber dürfen sie ausnahmsweise frei verfügen. Natürlich ist da Streit vorprogrammiert. Dürfen Kinder etwa mit ihrem Taschengeld alles kaufen, was sie wollen? Es gibt ja angeblich Kinder von Superreichen, die kriegen mehr Taschengeld als eine alleinerziehende Krankenschwester im Monat für den Lebensunterhalt verdient. Können die sich auch einen Porsche bestellen? Also eines jedenfalls kriegen sie nicht: eine Softair-Waffe. Das sind täuschend echt aussehende Schusswaffen, die keine Patronen, sondern runde Plastikkugeln verschießen.

Vor dem Amtsgericht Freiburg stand ein Ladenbesitzer, der einem 14-Jährigen so eine Spielzeugknarre samt „Munition“ verkauft hatte. Die Eltern waren entsetzt und wollten einen Umtausch erzwingen, doch der Verkäufer weigerte sich. Vermutlich hatte der Richter selber Kinder, jedenfalls entschied er: Blödsinn, es sei doch völlig klar, dass Eltern in Sachen Taschengeld eine bestimmte Erwartung haben, was Kinder damit kaufen – und dazu gehören Waffen sicher nicht! Also musste der Verkäufer die Knarre mit knirschenden Zählen umtauschen (Az. 51 C 3570/97).

Bremst Geld von der Oma Bürgergeldzahlung aus?

Taschengeld kommt ja oft nicht nur von den Eltern. Vor dem Sozialgericht Düsseldorf ging es um 50 Euro, die ein 24-jähriges „Kind“ monatlich von der Oma bekam. Natürlich war der Knabe kein echtes Kind mehr, aber richtig auf eigenen Füßen stand er auch noch nicht. Er war arbeitslos und bezog das, was man „Sozialhilfe“, „Stütze“, „ALG II“ „Grundsicherung“ oder „Hartz IV“ nannte, derzeit heißt es Bürgergeld und in Zukunft vielleicht ganz anders.

Das Problem ist immer dasselbe: Wenn jemand Geld vom Staat bekommt, wird diese Leistung gekürzt um Beträge, die er von woanders bezieht. Als 50 Euro weniger Stütze wegen des Taschengelds von der Oma? Jetzt mal halblang, dachten sich die Sozialrichter in Düsseldorf: Das ist dermaßen wenig Geld und außerdem wollte die Oma, dass er damit Bewerbungen schreibt und nicht etwa seinen Lebensunterhalt finanziert. Das Geld durfte er behalten (Az. S 12 AS 3570/15).

Auch Strafgefangene bekommen Taschengeld

Wussten Sie übrigens, dass auch Strafgefangene im Gefängnis aufgrund des Strafvollzugsgesetzes einen Anspruch auf „Taschengeld“ haben? Was diese Leute natürlich auch haben, das ist Zeit. Ein Häftling aus Niedersachsen hatte sogar lebenslang Zeit und nutzte diese offensichtlich, um Gesetze zu vergleichen. Im Sozialgesetzbuch fand er eine Regelung, wonach die Sozialhilfe erhöht wird, wenn man eine Sehbehinderung hat. Und die hatte der Mann tatsächlich! Ob er da nicht vielleicht auch einen vergleichbaren Anspruch auf eine Taschengelderhöhung hätte? Netter Versuch. Das Gericht wies die Klage ab: Die Gesetze seien überhaupt nicht vergleichbar (Az. 1 Ws 375/13).

Rechtsanwalt Geedo Paprotta aus Neumarkt Foto: Paprotta