Neumarkter Anwalt erklärt: Auch Rettungskräfte und Polizei müssen Verkehrsregeln beachten

Von Mittelbayerische Zeitung · 23. März 2025 um 17:00

Unfall, Notfall – fast jeden Tag passiert es im Straßenverkehr, dass Blaulichtorganisationen im Eiltempo an einem vorbeirauschen. Dass sie aber nicht immer Vorfahrt haben und wann sie empfindliche Strafen riskieren, weil sie Regeln nicht beachten, erklärt der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta. Er berichtet von kuriosen Fällen.

Kennen Sie das? Sie sind gerade mit dem Auto unterwegs und plötzlich hören Sie ein Martinshorn. Rettungswagen, Polizei? Wenn dann so ein wild blinkendes Fahrzeug mit Sirene an mir vorbei rast, bekomme ich immer Gänsehaut. Umsonst haben die es selten so eilig!

Rechtssprechung für Retter frustrierend

Und wenn ich bedenke, dass ich meist in eigenen Angelegenheiten mit dem Auto unterwegs bin, während es der Job dieser Blaulichtmenschen ist, für andere lebensgefährlich durch den Dschungel der Städte zu rasen, dann ist die Rechtsprechung frustrierend.

Das, was wir in Sachen Blaulicht aus Fahrschulzeiten grob in Erinnerung haben, ist ja ungefähr dieser Satz: „Die haben immer Vorfahrt!“ Schön wär‘s, hätte die Streifenwagenbesetzung vermutlich gesagt, die vor dem Landgericht Bonn befragt wurde, nachdem sie im Einsatz auf einer Kreuzung ein Auto gerammt hatte. Die Situation war klar: Der Wagen hatte „grün“, die Polizei sah „rot“. Aber sie hatten eben auch „blau“ an und außerdem die Sirene! Und diese „Sonderzeichen“ sind, wie wir gelernt haben, ja eigentlich die „eingebaute Vorfahrt“, oder?

Gericht entscheidet für den Autofahrer

In diesem Fall aber nur zu 30 Prozent! Der Autofahrer hingegen bekam vor Gericht zu 70 Prozent Recht. Er argumentierte, er habe nicht genau gewusst, woher die Sirene kam und weil er Sorge hatte, im Weg zu sein, wollte er die Kreuzung zügig räumen. Der Streifenwagen kam dummerweise von rechts, mit gut 30 Stundenkilometern. Viel zu schnell! Das Gericht wies die Polizeibeamten darauf hin, dass sie, selbst mit Sonderzeichen – und wenn die Welt untergeht! – nur im Schritttempo in eine „rote“ Kreuzung einfahren dürfen. Der Pkw-Fahrer trug trotzdem eine Mitschuld: Selbst, wenn er die Polizei nicht hören konnte, das Blaulicht wäre erkennbar gewesen, schon deutlich vorher (Az. O 454/13).

Noch übler ging es für einen Polizisten vor dem Verwaltungsgericht Münster aus. Natürlich – auch hier war es brandeilig! Kurz vor der roten Ampel hatte der Beamte deshalb sein Blaulicht angeknipst. Beim Schalter für die Sirene war er aber dummerweise abgerutscht, jedenfalls ging das „Tatü-Tata“ einfach nicht an und auf der Kreuzung krachte es.

Polizist muss selbst für den Schaden am Streifenwagen zahlen

Für den Schaden haftete die Polizei zu 100 Prozent. Erstens keine Sirene. Zweitens das Blaulicht viel zu spät aktiviert. Und drittens kein Schritttempo. Aber als wäre das noch nicht genug: weil das Gericht diese Kombination für „grob fahrlässig“ erachtete, musste der Polizist die 18 676,28 Euro Schaden am Streifenwagen aus eigener Tasche ersetzen (Az. 4 K 1534/15).

Auch bei Rettungswägen sind die Gerichte nicht gnädiger. Auch der Sani, der sich vor dem OLG Düsseldorf dafür verantworten musste, dass er – ordnungsgemäß mit Blaulicht und Sirene – 43 Stundenkilometer drauf hatte, als er über die rote Ampel fuhr, hatte sicherlich gute Gründe. Doch das Oberlandesgericht entschied: Der Wagen, den er auf der Kreuzung „abschoss“, war zu 80 Prozent im Recht. Schrittgeschwindigkeit – mehr geht nicht, wenn man über „rot“ fährt. Auch nicht, wenn man ein rotes Kreuz auf dem Bus trägt (Az. I-1 U 112/17).

Daraus können wir anderen Verkehrsteilnehmer eigentlich nur eines lernen: Wir müssen noch besser auf unsere Engel mit Blaulicht aufpassen, denn niemand hat etwas davon, wenn man ihnen vor Gericht dafür die Schuld gibt, dass sie es eilig hatten, oder?