Wenn gute Taten bestraft werden: Diese Regeln sollten Helfer kennen

Helfer sind gern gesehen – aber nicht immer werden sie so behandelt, wie sie sich das wünschen. Das trifft auf den Alltag zu, aber auch auf Gerichtsverhandlungen, wie der Neumarkter Jurist Geedo Paprotta in seiner aktuellen Gerichtskolumne beschreibt. Helfen hat in Deutschland auch Regeln.
Menschen sind zutiefst soziale Wesen. Wir sind einfach nicht dafür gemacht, allein durchs Leben zu gehen. Selbst ausgemachte Erzbösewichte haben meist eine Handvoll Freunde und die schlimmsten Schurken lieben ihre Mama.
Zusammenhalt fühlt sich nicht nur gut an – es ist vielmehr das Geheimnis unseres Erfolges. Würde man uns unbehaarte, schmächtige Nachkommen von Affen allein in der Steppe aussetzen – keine zwei Wochen könnten wir überleben! Ohne Smartphone vermutlich keine drei Tage.
Von Mammuts, Homo sapiens sapiens und Erfolg
Schon unsere frühen Vorfahren zogen als gut organisierte Gruppen durch die prähistorische Wildnis. Wenn einer von denen eine depressive Verstimmung hatte oder wenn der Mammut, von dem er genascht hat, verdorben war und üble Bauchschmerzen verursachte, haben die anderen ihm aufmunternd zugegrunzt.
Menschen haben einander immer schon geholfen. Einander helfen, Kooperation, Teamwork – das ist der Schlüssel zum bahnbrechenden Erfolg von Homo sapiens sapiens. Der zweite große Erfolgsfaktor sind Regeln. Und es gibt auch Regeln dazu, wie man einander hilft.
Wie es nicht laufen sollte, erklärt das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Da brauchte ein Erdbeerbauer aus der Bodenseeregion dringend Hilfe bei der Ernte. Er organisierte einen Trupp fleißiger Hände aus dem benachbarten Ausland und bezahlte ihnen Anreise, Unterkunft und Verpflegung.
Weniger spendabel zeigte er sich beim Lohn: zwei Euro pro gepflückter Fünf-Kilo-Kiste. Aber die Helfer waren ihm trotzdem zu langsam und so jagte er sie kurzerhand zum Teufel. Da gingen sie aber nicht hin. Vielmehr liefen sie zur Polizei. Dort buchte man ihnen einen Bus, der sie wieder in ihr Heimatland brachte.
Vor Gericht stritt sich der ausbeuterische Farmer nun darüber, dass er den Bus bezahlen sollte. Doch das Gericht bezeichnete ihn als „Handlungsstörer“ – und verurteilte ihn, die 2500 Euro für den Bus zu erstatten (Az. 5 K 2547/09).
Umzugshelfer verursachte Schaden am Auto
Das Amtsgericht Plettenburg hatte es ebenfalls mit einem Helfer zutun. Aus reiner Freundschaft hatte er – lediglich für eine Limo und eine Leberkäsesemmel – einer Frau beim Umzug geholfen. Als er einen Stapel Regalbretter an den Umzugslaster lehnte, fielen die um und richteten 3200 Euro Schaden an einem fremden Auto an.
Das zahlte zwar zunächst die Haftpflichtversicherung der Frau. Aber die verklagte daraufhin den armen Heinzelmann und wollte ihr Geld zurück. Doch das Gericht wies die Klage ab: Es handle sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis und da gilt: Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (Az. 1 C 345/05).
Riesen Pech hatte ein Helfer, der Schmerzensgeld von einer Kfz-Versicherung vor dem OLG Düsseldorf forderte. Ein Auto war im Schnee stecken geblieben und er packte kurzerhand einfach an und schob. Dabei stürzte er unglücklich und verletzte sich.
Von der Versicherung des Fahrers hätte er nun gern Schmerzensgeld gesehen. Doch der Fahrer teilte vor Gericht mit, dass er den Helfer gar nicht bemerkt habe. Er habe nichts getan, was den Sturz begünstigt haben könnte. Dann tut es uns Leid, entschieden die Richter. Klage abgewiesen (Az. I-1 U 87/14).