Neumarkter Anwalt erklärt: So frei oder unfrei sind Abgeordnete wirklich in ihrer Entscheidung

Die turbulenten Abstimmungen im Bundestag rund um das Zustrombegrenzungsgesetz beschäftigt auch Rechtsanwalt und MZ-Kolumnist Geedo Paprotta aus Neumarkt. Er erklärt, wie frei Abgeordnete tatsächlich sind und welche Macht Parteien und Fraktionen haben.
Heute soll es nicht um amüsante Gerichtsurteile gehen, sondern wir setzen uns quasi in eine juristische Vorlesung. Das Fach: Verfassungsrecht. Da geht es auch um die Frage, ob Politik eigentlich ein schmutziges Geschäft ist. Das kommt darauf an, würden wir Juristen antworten.
Vor der Bundestagswahl kann man besonders deutlich erleben, dass Politik auf alle Fälle ein Geschäft ist. Das Zahlungsmittel ist nicht Geld, Deals in der Politik werden vielmehr mit Stimmen erkauft. Wer die Mehrheit hat, der hat die Macht im Parlament. Im Bundestag zum Beispiel. Und damit in Deutschland. Macht ist die Ware, die in der Politik gehandelt wird.
Gerade eben erst haben wir erlebt, dass so eine Stimmenmehrheit auch mal ganz überraschend zusammengewürfelt werden kann. Wenn beispielsweise eine Partei, die mangels Mehrheit in der Opposition sitzt, mit einer anderen Partei, die sonst von allen gemieden wird, plötzlich zusammen abstimmt. Auf einmal gibt es ganz neue Mehrheiten. Die Macht wechselt den Besitzer.
Grundgesetz garantiert Abgeordneten, allein ihrem Gewissen verpflichtet zu sein
Ein Geschäft? Ich frage mich, welcher Preis dafür am Ende bezahlt wird? Man wird sehen. Es verwundert ja ohnehin, wie das so funktioniert in den Parlamenten. Da sitzen über 700 extrem streitbare Menschen beieinander und trotzdem können ein paar Wenige im Hinterzimmer mit gefolgsamen Mehrheiten die Macht im Staat organisieren. Das Zauberwort lautet „Fraktionszwang“.
Jeder Parteichef weiß ganz genau, wie viele Stimmen er für Geschäfte im Parlament anbieten kann und man kann leicht ausrechnen, wann man eine Mehrheit hat. Erstaunlicherweise steht davon nichts im Gesetz. Nicht in der Verfassung, nicht in der Geschäftsordnung des Parlaments oder der Fraktionen. Im Gegenteil! Art. 38 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Bundestagsabgeordneten „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ seien. Man spricht vom freien Mandat.
Nun wäre es freilich abenteuerlich, wenn eine Regierung nie sicher sein könnte, wie „der Haufen“ abstimmt. So lässt sich eine moderne Industrienation nur schwer lenken. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb erlaubt, dass das Abstimmungsverhalten nicht völlig unkontrolliert stattfindet (BVerfGE 88, 188 [218]). Aber wie kontrolliert man Politiker? Die Parteichefs dürfen ihnen „ins Gewissen reden“. An sie „appellieren“.
Wenn es aber jetzt ein Betonkopf ist, jemand, der auf den Fraktionszwang pfeift? Art. 46 des Grundgesetzes sagt, ein Abgeordneter dürfe zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Aber glauben sie mir: Es geht schon. Der Fraktionszwang wird gerne verniedlichend „Fraktionsdisziplin“ genannt. Wer nicht im Takt tanzt, wird von wichtigen Posten ferngehalten, sogar aus der Fraktion ausgeschlossen. Die Drohung lautet einfach: Machtentzug.
Das politische Geschäft ist manchmal schmutzig
Echte Gewissensentscheidungen sind im Parlament extrem selten. Da wird dann hochoffiziell der (eigentlich verbotene) Fraktionszwang aufgehoben. Die Beispiele kann man an einer Hand abzählen: Der Hauptstadtbeschluss 1991, die Abstimmung über Präimplantationsdiagnostik 2011, die Ehe für alle 2017, die Corona-Impfpflichtdebatte 2021. Der Rest: politisches Geschäft. Manchmal garantiert schmutzig.
