Neumarkter Anwalt erklärt: In diesem Fall muss man die Stromrechnung nicht bezahlen

Jeder braucht ihn, aber bezahlen tut man ihn nur ungern: Strom. Das führt manchmal zu kuriosen Fällen vor deutschen Gerichten. Der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta verrät in seiner Kolumne, warum man Stromrechnungen manchmal gar nicht bezahlen muss.
Bei aller Begeisterung für Neuanfänge: dem Monat Januar stehe ich skeptisch gegenüber. Man weiß einfach noch nicht so recht, wie das neue Jahr sich eigentlich „anfühlt“. Kennen sie das?
Was man abgesehen davon im Januar leider ziemlich sicher weiß: Im Briefkasten tummeln sich allerlei Rechnungen. Versicherungen, Wasser, Gas. Ja wissen die denn alle nicht, dass nach Weihnachten das Konto solche Belastungen besonders schlecht verträgt? Die Stromrechnung ist auch so ein fragwürdiges Highlight. Ich habe den Eindruck, irgendwo in unserem Haus versteckt sich ein pelziger Bär und föhnt ununterbrochen sein dichtes Fell. Anders kann ich mir den Verbrauch nicht erklären. Und billiger wird Strom ja auch nicht gerade!
Das Problem ist nicht neu. Bereits im Jahr 1899 stand ein Monteur vor dem Reichsgericht, weil er eine städtische Stromleitung mit einem Kabel angezapft hatte, um die Glühbirne in seiner Wohnung kostensparend zu versorgen. Die Stadtwerke allerdings waren schlau, folgten dem Kabel, fanden die Lampe und schnappten den Stromdieb. „Dieb?“, entrüstete sich der Mann allerdings vor den Richtern. „Ich bin kein Dieb! Welche Sache soll ich denn geklaut haben?“
Kein Diebstahl, weil Strom keine Sache war
Das Gericht stieg tief in die Physik ein und stellte erstaunt fest: „Diebstahl“ im Sinne des Paragraf 242 des Strafgesetzbuchs sei tatsächlich nur bei „Sachen“ möglich. Gas, Wasser, Kohle – kein Problem! Das besteht aus Molekülen. Aber Strom? Das sei eher eine Bewegungsform, die auf Feldern und Schwingungen beruht, aber eben keine körperliche Sache. Der Mann wurde freigesprochen (Reichsgericht, Urteil vom 01.05.1899).
Bevor sie jetzt auf abwegige Energiesparideen kommen: Der Gesetzgeber war schneller und dachte sich inzwischen Paragraf 248c Strafgesetzbuch aus: „Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde, elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Offensichtlich zu hohe Rechnungen dürfen Kunden verweigern
Eine elegantere Methode zur Kostenersparnis schlug das Landgericht Lübeck einem entsetzten Mieter vor, der bei Ende seines Mietverhältnisses eine Stromrechnung über erstaunliche 17 948,11 Euro für Juli bis Oktober erhalten hatte – was doppelt überraschte, weil die Wohnung nachweislich bereits seit Juni leer stand. Das Gericht befand, dass die Rechnung in den Papierkorb gehört: Stromkunden könnten die Zahlung verweigern, wenn die Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Abrechnung besteht (Az. 5 O 125/23).
Was der Stromversorger macht, wenn die Rechnung plausibel ist und trotzdem nicht bezahlt wird, ist allgemein bekannt: Er dreht den Saft ab und dann wird es dunkel. Das Amtsgericht Hannover allerdings entschied eilig im Wege einer einstweiligen Verfügung, dass das nicht immer erlaubt sei.
Die säumige Zahlerin war in diesem Fall nämlich lungenkrank und hatte ihr Sauerstoffgerät an der Steckdose hängen. Eine unbezahlte Stromrechnung dürfe keinesfalls zum faktischen Todesurteil. Der Strom blieb an (Az. 561 C 3482/15).
