Zukunft des Kelheimer Orgelmuseums erneut ungewiss – Kirchenstiftung will „Schlussstrich ziehen“

Von Beate Weigert · 10. Februar 2025 um 19:00

Die Fronten zwischen der Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt und dem Kelheimer Orgelverein bleiben verhärtet: Auch wenn die Räumungsklage am Landgericht abgewiesen wurde, ist die Zukunft des Orgelmuseums in der Franziskanerkirche wieder völlig offen. Zudem hängt über dem Verein ein juristisches „Damoklesschwert“.

Mit ihrer Räumungsklage kam die Katholische Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt beim Landgericht Regensburg nicht durch. Doch für den Kelheimer Orgelverein ist das Urteil vom Landgericht nur „ein Etappensieg“.

Nach gescheitertem Gütetermin fällte der Richter das Urteil: Die Räumungsklage ist abgewiesen, die Kosten des Verfahrens trägt die Kirchenstiftung.

Zwei Stunden mühte sich der Richter den Blick der beiden Streit-Parteien in die Zukunft zu lenken. Dennoch ging es um viele Details aus der Vergangenheit, die zu dem zerrütteten Verhältnis geführt haben – zwischen dem Eigentümer der Kelheimer Franziskanerkirche, der Kirchenstiftung, und dem Förderverein, der das Museum seit Jahrzehnten mit viel ehrenamtlichem Engagement mit Leben und Konzerten füllt.

„Noch reicht es nicht“ für fristlose Kündigung

Das Urteil verschaffe dem Verein „Luft“. Zu einer Einigung führte es nicht, so der Richter. Er attestierte Kirchenstiftung und Verein zu Gründungszeiten des Orgelmuseums den Willen zu einer „sehr langen“ Zusammenarbeit. Als Beleg zog er heran, dass man damals ein Gehrecht notariell auf 99 Jahre verbrieft hatte. Das Verhältnis der beiden Parteien komme einer „Leihe“ gleich.

Dass der Orgelverein seine Satzung änderte – wonach nun kein geborenes Mitglied der Kirchenstiftung mehr im Vorstand sitzt und bei einer Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen nicht mehr automatisch an die Kirchenstiftung geht – und auch dass die von Kirchenseite eingeforderte Nutzungsvereinbarung (bislang) nicht zustande kam, brachte für die Kirchenstiftung das Fass zum Überlaufen. Für eine Räumungsklage reiche all dies, „derzeit aber noch nicht aus“, betonte der Richter.

Es gebe ebenso eine „Verpflichtung der Klägerin, sich um Goodwill zu bemühen“. Die Auswirkungen auf den Verein bei erfolgreicher Kündigung wären beträchtlich, so der Richter. Zum Verein, sagte er: „Sie brauchen die Klägerin, das sind die optimalen Räume.“ Zudem sei das Orgelmuseum kultureller Bestandteil der Stadt Kelheim.

Dennoch schwebe über dem Orgelverein ein „Damoklesschwert“, weil es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) drei relevante Paragrafen gebe, „die man diskutieren und nach denen man entscheiden“ könne. Wenn es ungünstig laufe, könnte der Verein 2026 „draußen sein“ (s. Infostück).

„Sie müssen sich zusammenraufen“, legte er beiden Parteien nahe. Es brauche eine Einigung wie „beide Seiten miteinander leben können“. Komme es nicht dazu, „werden beide verlieren“, insistierte der Richter. Doch aus dem Finden des angeregten „kleinsten, gemeinsamen Nenners“ wurde nichts. Die gütliche Einigung scheiterte.

Konrad Brenninger, der Anwalt der Kirchenstiftung, führte ins Feld, das der Verein versuche, den Konflikt auf Stadtpfarrer Reinhard Röhrner zu „personalisieren“. Zudem habe man mit den Satzungsänderungen die „Kirche rausgeschossen“, was der Kirchenstiftung heftig aufstoße. Vereinsvorsitzender Christian Hopfner erklärte, man wolle gefragt und eingebunden werden. Dass die „Spannungen“ aus Vereinssicht nur „mit einer Person“ zu tun hätten, dem Pfarrer nämlich, räumte er ein. „Würde eine andere Person agieren, säßen wir nicht hier.“

Der Richter bekundete Verständnis für den Verein: Wenn man bislang störungsfrei arbeiten konnte und dann per Nutzungsvereinbarungs-Vorschlag ein „enges Korsett“ angezogen bekäme, sei es verständlich, dass man nicht freudig reagiere. Es sei nicht realistisch, dass die Kirchenstiftung „ihre Maximalforderungen“ durchsetzen könne. Anwalt Brenninger konterte, dass der Kirchenstiftung eine „kirchlich-religiöse Tendenz“ wichtig sei. Kelheims Stadtpfarrer könne „am wenigsten dafür, dass früher alles hemdsärmelig“ praktiziert worden sei. Am Ende betonte er, dass man „lieber einen Schlussstrich ziehen“ wolle.

Gang in die zweite Instanz?

Zuvor hatten Brenninger wie Röhrner bekräftigt, dass die Kirchenstiftung die Franziskanerkirche in jedem Fall weiter der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen wolle. Nur mit einer Öffnung – ohne kulturelle Veranstaltungen – würde man in der öffentlichen Meinung aber wohl „nicht so gut abschneiden“, merkte der Richter hierzu im Gütetermin an. Konzerte könne man gegebenenfalls auch mit anderen Partnern realisieren, so Brenninger und Röhrner.

René Hempel, der Anwalt des Vereins, signalisierte, dass man „grundsätzlich redebereit“ sei. Auch wenn sich ihm aufdränge, dass „Kirche und Diözese den Verein raushaben“ wollten.

Im Saal des Landgerichts klang an, dass es noch eine zweite Instanz gebe. „Aber das OLG wird sie spätestens zu einer Einigung zwingen“, so der Richter.

Am Montag wertete Orgelvereins-Vorsitzender Hopfner das Urteil als „Etappenziel“. „Reden kann man über alles“, so Hopfner. Er geht davon aus, dass die Kirchenstiftung in Berufung geht und auch 2025 kein ordentlicher Museumsbetrieb möglich sein werde.

Pfarrer Reinhard Röhrner war wegen einer Tagung nicht erreichbar. „Die zuständigen Gremien der Pfarrei beschäftigen sich derzeit mit dem Thema und werden sich dann dazu äußern“, übermittelte Pfarrsekretärin Claudia Scheufler.

Diese Paragrafen spielen in die Entscheidung hinein

Paragraf 314/BGB: „Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“: Diesen Paragrafen stufte der Richter am Landgericht als „größtes Risiko für die Beklagte, den Orgelverein, ein“.

Paragraf 544/BGB: „Vertrag über mehr als 30 Jahre“; nach diesem Paragrafen können Mietverträge nach „Ablauf von 30 Jahren“ außerordentlich gekündigt werden. Dieser Paragraf greife laut dem Richter „momentan noch nicht, aber wenn es blöd läuft, könnte es 2026 so weit sein“. Im ungünstigsten Fall wäre der Verein dann draußen. Die Frage sei, welches Jahr setze man als Beginn der 30-Jahres-Frist an – infrage käme 1996 (damals wurden Gehrechte für Verein notariell eingeräumt), 2006 (ab da existierte das Orgelmuseum offiziell) oder November 2023 (damals trafen sich Verein und Kirchenstiftung bereits einmal vor dem Landgericht, setzte der Vergleich im Zuge der Einstweiligen Verfügung „alles auf null“ und neue Regeln starteten?)

Paragraf 605/BGB: „Kündigungsrecht“ (in einem Leihverhältnis): die drei darin genannten Optionen greifen laut Richter aber nicht.