Landwirt muss Weidefläche im Gemeindegebiet Langquaid zurückgeben – und klagt

Von Alexandra Nurtsch · 6. Februar 2025 um 11:00

Ist die Beweidung einer Fläche mit Rindern in Einklang mit dem Naturschutz zu bringen oder nicht? Diese Frage wurde am Dienstag vor dem Regensburger Verwaltungsgericht diskutiert. Ein Landwirt aus dem Landkreis Kelheim hatte gegen das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht der Unteren Naturschutzbehörde geklagt. Die Suche nach einem Kompromiss war schwierig.

Im Sommer 2023 hatte der Landwirt die 6000 Quadratmeter große Fläche im Gemeindegebiet Langquaid gekauft, um die Weidefläche für seine sieben Rinder abzurunden. Bereits im Herbst wurde der Kauf rückabgewickelt: Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt hatte vom naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht und den Markt Langquaid damit beauftragt, die Fläche zu erwerben.

Richter war vor Ort

Der Grund: Ein Wassergraben durchzieht das Grundstück. Für den Kläger ein Entwässerungsgraben, der nur ab und zu Wasser führe; für die Untere Naturschutzbehörde ein schützenswertes oberirdisches Gewässer, möglicher Lebensraum für Bachmuscheln und Steinkrebse. Zudem liege das Areal zum Teil im Flora-Fauna-Habitat-Gebiet „Bachmuschelbäche südlich Thalmassing“.

Der Vorsitzende Verwaltungsrichter der 4. Kammer, Andreas Fischer, machte recht schnell deutlich, dass alle Vorgaben für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts erfüllt seien. Zweimal habe er sich selbst vor Ort ein Bild der Situation gemacht und es sei deutlich gewesen, dass es sich um ein oberirdisches Gewässer handle. Auch eine zweite Instanz werde das so sehen, sagte er an den Kläger gewandt.

Doch Naturschutz funktioniere nur mit allen Beteiligten. Darum versuchte das Gericht, die Beteiligten zu einem Kompromiss zu bewegen.

Keine Lösung in Sicht

Eine angebotene extensive Wiesennutzung hatte der Landwirt bereits vorab abgelehnt. Dennoch signalisierte er Einigungswillen, damit man auch in Zukunft gut zusammenarbeiten könne, wie er sagte.

Einen Teil des Grundstücks abzugeben oder eine Weidenutzung auf der Fläche zu erlauben, lehnte die Untere Naturschutzbehörde ab. Der Grat zwischen extensiver und intensiver Weidenutzung sei sehr schmal. Zudem sei die Fläche relativ klein. Es gebe zu viele Stellschrauben, wo etwas schief gehen könne, hieß es in der Begründung. Man habe alle möglichen Szenarien durchgespielt, doch keine sei sinnvoll gewesen.

„Sie können Naturschutz nicht durchsetzen, wenn die Beteiligten nicht mitspielen“, wandte sich Fischer vor der Urteilsverkündung noch einmal direkt an die Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde.

Am Ende wies das Gericht die Klage ab. In seiner Begründung bedauerte Fischer abermals, dass es zu keinem Vergleich gekommen sei. Dieser wäre dem Zwecke des Naturschutzes dienlich gewesen.