Islamzentrum im Ex-Kaufhof in Regensburg: Welche Konsequenzen hätte ein Bebauungsplan?

Von Heike Haala · 29. Januar 2025 um 05:00

Im Zuge der Debatte um ein mögliches islamisches Zentrum im Gebäude der ehemaligen Galeria-Kaufhof in Regensburg fiel das Stichwort Bebauungsplan. Etwa Bürgermeisterin Astrid Freudenstein (CSU) bezeichnete es als unverständlich, dass kein Verfahren eingleitet wurde.

Welche Möglichkeiten so ein Bebauungsplan generell eröffnet, umreißt Anwalt Georg Graml, Experte für Verwaltungsrecht: „In einem Bebauungsplan hat die Stadt relativ viele Festsetzungsmöglichkeiten.“ Als Beispiele nennt er die Bauweise des Gebäudes sowie die Stellung der baulichen Anlagen – aber auch Art und Maß der baulichen Nutzung. Dies erfolge über Baugebietstypen, zu denen auch Kern- oder Sondergebiete gehören. Nach der Entscheidung für einen dieser Typen seien nur noch dementsprechende Nutzungen zulässig, erklärt Graml.

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Nach dem Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, habe die Stadt zudem die Möglichkeit einer Veränderungssperre, um ihre Planungshoheit zu sichern. Allerdings sei bei den Festsetzungen darauf zu achten, dass die Planung die öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer und Nachbarn, abwägt. „Über die gesetzlich vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten hinaus können in einem Bebauungsplan grundsätzlich keine Einschränkungen der Bebauung und deren Nutzung festgesetzt werden“, sagt der Anwalt. Dennoch sei etwa im Sondergebiet eines Einkaufszentrums durchaus auch denkbar, die Arten von Einzelhandelsbetrieben und ihre Sortimente festzusetzen. Zudem könnten die Arten von Nutzungen in Sondergebieten freier als in anderen Baugebietstypen festgelegt werden. Laut Graml könnte die Stadt die Möglichkeiten einer Überplanung mittels eines qualifizierten oder einfachen Bebauungsplans durchaus nutzen.

Plant die Verwaltung also, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung so zu steuern, dass ein islamisches Zentrum verhindert wird? „Im Moment existiert kein Bebauungsplan für den Bereich Neupfarrplatz“, gibt Juliane von Roenne-Styra, Pressesprecherin der Stadt, Auskunft. Auf die Fragen, wann oder wodurch ein Bebauungsplan notwendig werden würde und warum noch keiner erlassen wurde, antwortet sie, dass die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten für den Bereich Neupfarrplatz derzeit von der Verwaltung geprüft und erarbeitet werden. Die Stadt werde über die Ergebnisse sowohl den Stadtrat als auch die Öffentlichkeit zu gegebener Zeit informieren.

Als Schritt, den die Stadt diesbezüglich bereits unternommen habe, nennt sie das Sanierungsgebiet „Zentrale Fußgängerzone“, das die Stadt im Februar 2023 förmlich in der Altstadt festlegte. Das sei ein Gebiet mit besonderen baurechtlichen Voraussetzungen, in dem Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Damit habe die Kommune mehr Einfluss, um städtebauliche Missstände zu beseitigen. Die Pressesprecherin verdeutlicht: „Die im Sanierungsgebiet bereits beinhaltete Genehmigungspflicht von Nutzungsänderungen ist in ihrer Wirkung gut mit einer Veränderungssperre im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan zu vergleichen.“

Zur Dauer eines Verfahrens für einen Bebauungsplan seien keine pauschalen Aussagen möglich. Die hänge von Rahmenbedingungen, Inhalten sowie von der Rolle und Mitwirkungsbereitschaft etwaiger Planungsbetroffener ab.

Georg Graml ist Experte für Verwaltungsrecht. Foto: Guido Werner