Handys haben am Steuer nichts zu suchen – weder zum Telefonieren noch für Notizen

Notizzettel sind praktisch. Aber in manchen Fällen kein eine schnelle Notiz auch für anhaltenden ärger sorgen. Nämlich dann, wenn ein Testament auf Post-its steht oder ein Autofahrer eine Notiz mit dem Handy bearbeitet. Der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta kennt kuriose Gerichtsurteile.
Ich halte es für ein Gerücht, dass man bei den alten Römern Telefonnotizen in Stein gemeißelt hat. Ich vermute, dass man in der Antike kleine Wachstafeln verwendete, wenn man sich Namen, Daten oder Adressen beim Telefonieren mit der Tante in Lutetia oder der alten Schuldfreundin in Londinium notieren wollte.
Kein Vergleich zu unsereiner – wir vermerken das selbstverständlich alles in unserem Smartphone. Dumm gelaufen ist es deshalb für einen Autofahrer aus dem römischen Heeresbezirk exercitus Germania inferior, also Nordrhein-Westfalen, der bis zum Oberlandesgericht Hamm hinauf gegen einen Bußgeldbescheid stritt. Den hatte er sich eingefangen, als die Polizei ihn am Steuer seines Autos dabei ertappte, wie er eine Notiz von seinem Smartphone ablas.
Neumarkter Rechtsanwalt: Richter ahnden Handy am Steuer
Die Richter wollten einfach nicht begreifen, dass er gar nicht telefoniert hatte! Wo wäre denn der Unterschied gewesen, wenn er seine Notizen von einem Post-it oder einer Steintafel abgelesen hätte?
Die Antwort darauf ist simpel: Das Gesetz hat keinerlei Probleme damit, wenn jemand beim Autofahren Zettel, Zigaretten oder eine Ziehharmonika in Händen hält – ein Handy aber wird als fast tödliches Vergehen schärfstens geahndet. Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist eine Ordnungswidrigkeit nach §23 StVO, wenn man es dazu mit der Hand aufnimmt. Das sollten Sie sich vielleicht besser notieren (Az. 2 Ss OWi 1005/02).
Testament ohne Unterschrift nicht gültig
Ein zunächst als extrem wertvoll erachteter Notizzettel beschäftigte das Oberlandesgericht München. Das Papier klebte auf einem bedauerlicherweise formunwirksamen Testament, das eine Frau nach dem Tod ihres Gatten eigentlich als Alleinerbin hätte ausweisen sollen. Dummerweise fehlte auf dem Testament aber eine Unterschrift. Sehr wohl jedoch fand sich die Unterschrift des Gatten auf dem Notizzettel, der zum Testament gehörte.
Dort instruierte der Verstorbene seine Gattin ausführlich, wie sie das Testament zum Notar zu bringen habe und was sie unternehmen solle, damit der letzte Wille seine erwünschte Wirkung entfalte.
Die Richter mussten darüber entscheiden, ob der 7,5 auf 10,5 Zentimeter große Zettel die gesetzlichen Anforderungen an ein Testament erfüllt. Das wurde verneint. Der Inhalt sei einfach viel zu schluderig und vage formuliert. Bei seiner Erstellung dürfte, so vermuteten die Juristen, den Verfasser also kein ernsthafter „Testierwille“ beflügelt haben, denn an einen solchen seien schon sehr hohe Anforderungen zu stellen. Es war also doch nur eine Notiz und kein Testament (Az. 31 Wx 42/08).
Nichts ist natürlich so spannend, wie geheime Notizen. Das dachte sich ein Rechtsanwalt, der als Verteidiger in einem Strafprozess die ganze Zeit neugierig den Staatsanwalt dabei beobachtete, wie dieser sich endlos viele handschriftliche Notizen in seine Akte machte.
Der interessierte Kollege erinnerte sich an § 147 der Strafprozessordnung, in dem geschrieben steht, dass der Verteidiger das verbriefte Recht hat, alle Prozessakten einzusehen. Also stellte er beim Richter den Antrag, der Staatsanwalt möge ihm seine Notizen zeigen. Das sei ein Teil der Prozessakten.
Wir werden niemals erfahren, was der Staatsanwalt sich Spannendes notiert hat, denn das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich nicht um Bestandteile der Prozessakte, sondern um „rein innerdienstliche Unterlagen“ (Az. 2 Vas 4/23).
