Frau fordert vom Landratsamt Kelheim Auskunft über Abschüsse – das macht Jäger neugierig

Zum Verhältnis von Wald und Wild scheiden sich gerne mal die Geister. Ein Kelheimer Rechtsstreit aus dieser Rubrik landete nun vor dem Verwaltungsgericht Regensburg: Was dürfen Jäger und Waldbesitzer voneinander wissen?
Wenn im Wald junge Bäume nachwachsen, freut das die Waldbesitzer und das Rehwild: Für die einen ist der Jungwuchs die Holzernte von morgen, für die anderen ist aber schon im Hier und Jetzt eine begehrte Nahrung. Um Wald und Wild gleichermaßen gedeihen zu lassen, gibt es deshalb genaue gesetzliche Regeln.
Regelmäßige werden in den Jagdrevieren die Verbiss-Schäden durch Rehwild ermittelt; daraus leiten dann Jägerschaft und Grundstückseigentümer Abschusspläne fürs Rehwild fest, im Idealfall einvernehmlich. Die Erfüllung dieser Pläne dokumentieren die verantwortlichen Jäger – die Revierinhaber – mit einer „Streckenliste“, die sie der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt vorlegen. Für diese Listen interessierte sich vor längerem eine Frau, die deshalb beim Landratsamt vorstellig wurde, schildert Ulrike Dettenhofer, Vize-Pressesprecherin am Regensburger Verwaltungsgericht (VG), die Ausgangslage eines Prozesses, der dieser Tage am VG stattfand.
Die Frau hatte demnach vom Kelheimer Landratsamt die jährlichen Reh-Abschusszahlen ab dem Jagdjahr 2013/2014 wissen wollen. Sie begründete ihren Anspruch auf Auskunft mit dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG). Das Amt lehnte dies zwar nicht ab, so die Vize-Pressesprecherin weiter. Aber „nachdem es sich bei den geforderten Informationen um personenbezogene schutzwürdige Daten handelte, war nach Auffassung des Landratsamtes eine Anhörung der betroffenen Personen notwendig“, also der Jäger.
Jäger wurden angehört
In diesen Anhörungen zeigten sich wiederum die besagten Jäger ebenfalls sehr an einer bestimmten Auskunft interessiert: „Die angehörten Jäger verlangten teilweise ausdrücklich die Namensnennung der auskunftsersuchenden Person“, schildert Dettenhofer.
Das Landratsamt Kelheim hielt die Neugier der Jäger für berechtigt und informierte die Frau, dass ihre persönlichen Daten an die beteiligten Jäger weitergeleitet würden. Das war der Frau allerdings gar nicht recht: Sie reichte im Jahr 2023 eine „vorbeugende Unterlassungsklage“ ein, um die Weitergabe ihres Namens und ihrer Mailadresse zu verhindern.
Klägerin darf anonym bleiben
Die geforderten Abschusszahlen hat die Frau zwar längst erhalten. Aber offen blieb bis jetzt, ob auch die Jäger an die gewünschte Auskunft kommen. Nach der Verhandlung am Verwaltungsgericht Regensburg (VG) ist jetzt klar: Nein, das Landratsamt wird diese Information nicht herausgeben. Eine entsprechende Erklärung gab Amts-Jurist Christoph Kainz im Prozess ab.
Damit hatte sich auch für Rechtsanwalt Marcus Weible, der die Frau vertrat, die Klage erledigt. Basierend darauf stellte die Kammer unter Vorsitz von Richter Jens Johannsen das Verfahren ein. Er und sein Kollege Gronemann als Berichterstatter hatten zuvor durchblicken lassen, dass die Klägerin in diesem konkreten Fall wohl durchaus ein Recht darauf hat, anonym zu bleiben.
Preisgabe wäre wohl rechtswidrig
Denn eine solche Preisgabe würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Frau durchaus gefährden, und dies wohl rechtswidrig, erläuterten die Richter ihre Einschätzung der Rechtslage. Wie schon der Anwalt der Klägerin, erläuterten die Richter, dass das das BayUIG nicht generell vorschreibe, dass jemand, der Auskunft verlangt, dafür mit Preisgabe seiner eigenen Daten „zahlen“ muss. Wenn, dann sei das als Einzel-Entscheidung zu prüfen.
Im konkreten Einzelfall dürfe es für die Jäger im Rahmen der Anhörung gar nicht von Belang sein, wer die Abschusszahlen letztlich verlangt hatte – zumal aus diesem Wissen „Konflikte“ entstehen könnten zwischen Jägerschaft und der antragstellenden Frau. Überdies seien die angeforderten Abschusszahlen eh kein Geheimnis, sondern würden zum Beispiel auch bei Hegeschauen genannt, erinnerte Richter Gronemann.
Auskunft ist Bürgerrecht
Er ging auch auf das zentrale Anliegen des UIG ein: Es soll Umweltinformationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr dadurch Transparenz und Mitwirkungsmöglichkeiten gewährleisten. Dieses Recht werde zwar mitunter als Vehikel ge- oder sogar missbraucht, um an Informationen über wirtschaftliche Konkurrenten zu kommen – in solchen Fällen sei ein Anspruch auf Preisgabe der Antragsteller-Daten denkbar, so Gronemann.
In Fällen wie dem vorliegenden aber habe die Antragstellerin als „austauschbare Repräsentantin der Öffentlichkeit“ gehandelt: Sie habe für die Allgemeinheit Informationen eingefordert, ohne wirtschaftliche Interessen und missbräuchliche Absichten.
Zwar wollte Landratsamts-Jurist Christoph Kainz ein wirtschaftliches Interesse bei der Klägerin mit Blick auf den Waldbesitz nicht gänzlich ausschließen; jedenfalls sei für eine Behörde schwierig, diese Frage zu beantworten. Nach Rücksprache mit weiteren Vertretern der Behörde erklärte er sich aber mit dem Verzicht auf Datenherausgabe einverstanden, was die Beendigung des Verfahrens möglich machte.