Verwaltungsgericht Regensburg muss Streit um Revierzuschnitte schlichten

„Aus zwei mach drei“ hieß es 2022 bei der Jagdrevier-Aufteilung im Bereich Saalhaupt in Bad Abbach (Landkreis Kelheim). Das sorgte vor Ort für Verwerfungen, die ihren Weg bis ans Verwaltungsgericht Regensburg nahmen. Dort fand sich doch ein Kompromiss.
Die Jagdausübung ist in Deutschland an die Einteilung von Wald und Flur in Reviere geknüpft. Diese Reviere oder „Jagdbezirke“ müssen, laut Bundes- und den Landes-Jagdgesetzen, bestimmte Kriterien erfüllen, insbesondere Mindestgrößen (siehe Info am Textende). Relevant auch für die Jagdgenossenschaft (JG) Saalhaupt, eine der späteren Klägerinnen.
Sie hatte im Juli 2021 beschlossen, ihr Gebiet ab 1. April 2022 bis 31. März 2031 in zwei Hälften („Jagdbögen“) zu verpachten. Eine Hälfte pachtete der Jagdvorstand selbst, die andere ein weiterer Jäger. Zunächst kein Problem, denn die Nordwest-Hälfte und die Südost-Hälfte waren mit rund 262 bzw. 268 Hektar jeweils über der gesetzlichen Mindestgröße (250ha). Und die mittig verlaufende A93 gab die Aufteilung sowieso quasi vor. Entsprechend segnete die Untere Jagdbehörde am Landratsamt Kelheim 2021 das Konstrukt ab. Doch plötzlich tauchte ein weiteres Revier auf.
Flächenkauf führt zu neuer Rechtslage
Denn mithilfe eines Flächenzukaufs entstand rund ums nahegelegene Teugn-Thronhofen eine Eigenjagd. Eine solche entsteht automatisch, sobald jemand mehr als 81,755 Hektar bejagbare Flächen besitzt. Der frischgebackene Eigenjagd-Besitzer zeigte diesen Umstand am 11. März 2022 dem Landratsamt Kelheim an, samt Flächenumriss. Das Gros der neuen Eigenjagd, rund 64 Hektar, liegt auf Teugner Gebiet. Im dortigen Gemeinschaftsjagdbezirk hatte das Abzwacken von 64 ha keine Auswirkung. Anders im Gebiet Saalhaupt.
Dort liegen gut 20 Hektar der zum 1. April 2022 wirksam gewordenen neuen Eigenjagd. Das ließ den Jagdbogen-Bereich Nordwest um 20 auf 242 Hektar schrumpfen – und damit unter die Mindestgröße 250 Hektar.
Die Untere Jagdbehörde (UJB) reagierte darauf, in letzter Minute: Am 7. März 2023, fast ein Jahr nach Anzeige der Eigenjagd, widerrief die Behörde ihre eigene Zustimmung zu den Saalhaupter Jagdpachtverträgen. Sehr zum Missfallen der dortigen Betroffenen: Beide Jagdpächter und die JG klagten gegen den Widerruf. Die UJB beantragte daraufhin, die Klage abzuweisen. Mit dieser Ausgangs-Konstellation saßen nun alle Beteiligten am Regensburger Verwaltungsgericht. Einer davon eher in der Zuschauerrolle.
Eigenjagd blieb unbestritten
Denn der Thronhofener Eigenjagdbesitzer war zwar im Verfahren beigeladen. Aber nach Überzeugung des Gerichts quasi aus dem Verfahren raus: Seine Eigenjagd sei zweifelsfrei rechtskonform entstanden, verdeutlichte Richter Andreas Fischer die Einschätzung der 4. Kammer am VG. Daran hegte Diane Schrems-Scherbath, Rechtsanwältin auf Kläger-Seite, zwar leise Zweifel, weil das neu hinzugekaufte Grundstück, das zur neuen Eigenjagd führte, lediglich über einen schmalen Flächenstreifen an den Rest des Eigenjagdreviers angebunden ist. Aber das trat angesichts weit kniffligerer Rechtsfragen schnell in den Hintergrund.
Unter anderem die Frage, ob denn die neue Eigenjagd eine wirklich so gravierende „nachträglich eingetretene Tatsache“ darstellt, dass sie die UJB zum Saalhaupter Widerruf berechtigte. Das bejahte Kammervorsitzender Fischer: Hätte die Thronhofener Eigenjagd von vornherein bestanden, hätte die UJB einer Zweiteilung des Saalhaupter Reviers nicht zustimmen können und müssen, weil zumindest eine Hälfte zu klein gewesen wäre (und ein anderer Zuschnitt der Jagdbögen von der A93 verhindert wird).
Vorschriften und Ermessen
Auch eine zweite verwaltungsrechtliche Voraussetzung für den Widerruf sah Fischer erfüllt: Das Jagdgesetz bestimme nun mal 250 Hektar pro Teilfläche als Untergrenze; damit sei dieser Marker als „öffentliches Interesse“ zu bewerten, das ohne den Widerruf in Gefahr wäre. Die Behörde müsse sich aber fragen lassen, ob sie beim Widerruf ihren Ermessensspielraum angemessen ausgenutzt habe. Daran könne man schon zweifeln, ließ der Richter durchblicken.
Unter anderem habe die UJB diese Ermessensprüfung in ihrem Bescheid „sehr, sehr knapp abgehandelt; vorsichtig formuliert.“ Auch der Aspekt des Vertrauensschutzes komme zu kurz. Der, so Fischer, hätte zum Beispiel dazu führen können, den Saalhauptern eine Übergangszeit zuzugestehen.
Das präsentierte er beiden Seiten denn auch als Kompromissvorschlag: „Man könnte den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass er erst ab einem bestimmten Zeitpunkt wirksam wird“ – damit lasse sich der Rechtsstreit umgehend beenden, und die Thronhofener Eigenjagd wäre davon nicht tangiert. Ohne einen Kompromiss hingegen sei ein jahrelanger Rechtsstreit durch die Instanzen vorprogrammiert, warnte der Verwaltungsrichter.
Finale mit Feilschen
Der Vorschlag stieß bei Klägern und beklagter Behörde auf offene Ohren. Freilich folgte den verwaltungsrechtlichen Höhenflügen erst noch ein sehr bodenständiges Verhandeln darum, wie lange denn nun die Übergangsfrist dauern soll. Bis 31.3.2028, schlug Fischer vor, seine Richter-Kollegin legte noch ein Jahr drauf. „Zu lang!“, lehnte prompt die UJB-Seite nach kurzem Kriegsrat ab. Man möge doch nicht „um jedes Jahr feilschen“, appellierte Richter Fischer.
Schweren Herzens stimmte die UJB schließlich doch noch zu – womit beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt erklären konnten und das Verfahren eingestellt wurde.
Jagen und Jagen lassen
Jagd: Zwar steht jedem Eigentümer auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht zu – aber dort so einfach auf die Pirsch gehen darf er oder sie in aller Regel nicht: Gejagt wird hierzulande revier-weise, also in Jagdbezirken. Wer in Bayern mindestens 81,755 Hektar (Alpen: 300 Hektar) an zusammenhängenden land-, forst- und/oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen sein Eigen nennt, ist automatisch („kraft Gesetz“) Herr über eine so genannte Eigenjagd. Wessen Flächen kleiner sind, findet sich automatisch in einem Gemeinschafts-Jagdbezirk wieder. Deren Zuschnitt orientiert sich in der Regel an Gemeindegrenzen. Sie müssen zusammenhängend mindestens 150 Hektar groß sein.
Jagdgenossenschaften: Alle Eigentümer von (bejagbaren) Flächen in einem Gemeinschafts-Jagdbezirk bilden zusammen die Jagdgenossenschaft. Sie wählt aus ihren Reihen einen Jagdvorstand. Für die tatsächliche Bejagung kann die Genossenschaft entweder einen Jäger anstellen oder – die übliche Variante – die Jagd an einen Jäger, eine Jägerin verpachten. Laut Gesetz „soll“ die Pacht mindestens neun Jahre laufen. Verpachtet wird der Bezirk entweder im Ganzen oder in Teilen, so genannten Jagdbögen. Hier gilt: Jeder Teil muss mindestens 250 Hektar groß sein. Der Jagdpächter wiederum kann Mit-, Unterpächter und Jagdgäste beteiligen. Alle, die mitjagen, brauchen den Jagdschein, sprich: Kenntnis und Können der „allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit“.
Ziel: Die nicht immer einfache „Zweckehe“ zwischen Jagdpächtern und Jagdgenossenschaft soll dem Ausgleich dienen: zwischen den jagdlichen Interessen, dem Eigentümer-Interesse an gut nutzbaren Flächen ohne übermäßige Wildschäden, und dem Interessen der Allgemeinheit, zum Beispiel an einer artenreichen Flora und Fauna.