Elektronische Patientenakte ab 2025 Pflicht: Das sollten gesetzlich Versicherte wissen

Von Christoph Eberle · 30. Oktober 2024 um 06:02

Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) Pflicht für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung – außer man widerspricht aktiv. Was Versicherte dazu wissen sollten und wie hoch die Widerspruchsquote bei Bayerns größter Krankenversicherung ist.

Bereits seit dem 1. Januar 2021 haben alle gesetzlich Versicherten laut Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit, eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkasse zu erhalten. Darin werden medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert. Doch nutzte das Angebot nur ein Bruchteil aller Versicherten.

Ziel der Bundesregierung ist aber ein Nutzungs-Anteil von 80 Prozent, daher gab es eine gesetzliche Änderung. Viele Versicherte haben inzwischen schon Post von ihrer Krankenkasse bekommen oder werden in Kürze informiert: Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ab dem Jahr 2025 Pflicht – außer man widerspricht aktiv.

Wann genau startet die ePA?

Ab Oktober informieren die Krankenkassen ihre Versicherten. Nach dieser Informationsphase startet laut Bundesgesundheitsministerium am 15. Januar 2025 die ePA für alle. Zunächst wird sie dabei vier bis sechs Wochen lang in Franken, Hamburg und in Teilen Nordrhein-Westfalens getestet.

Ab Anfang März 2025 ist die ePA für alle dann deutschlandweit nutzbar und wird von den Krankenkassen automatisch eingeführt. Versicherte brauchen also nichts weiter tun. Von Beginn an seien Medikationslisten, Arzt- und Befundberichte in der ePA einsehbar. Später kommen noch der digitale Medikationsprozess (ab Sommer 2025) und Laborbefunde (ab Anfang 2026) dazu.

Was sind die Vorteile der elektronischen Patientenakte?

Die ePA soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen, heißt es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Damit hätten die Patientinnen und Patienten alle relevanten Informationen wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte, den Impfpass, Röntgenbilder oder ihren persönlichen Medikationsplan auf einen Blick digital vorliegen.

Diese Infos stehen auch den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten zur Verfügung. Das soll laut KBV „der gezielten Unterstützung von Anamnese, Diagnostik und Therapie dienen“. Laut AOK Bayern können so beispielsweise unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Und es gebe etwa bei Operationen kein kompliziertes Hin und Her zwischen Arztpraxen und Krankenhäusern. Und wenn ein Arzt ein Medikament verschreibt, hat er mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln besser im Blick.

Wie sind meine Gesundheitsdaten geschützt und wer kann sie sehen?

„Die Daten sind auf sicheren, in Deutschland stehenden Servern gespeichert – nach höchsten Standards und den europäischen Datenschutzbestimmungen“, heißt es dazu beim Bundesgesundheitsministerium. Außerdem dürfen Informationen aus der ePA immer nur für klar ausgewiesene, legitimierte Zwecke genutzt werden.

Das bedeutet: Der Patient oder die Patientin entscheidet selbst, welche Praxis auf welche Daten zugreifen darf. Wer etwa wegen einer Erkältung einen anderen Arzt als gewohnt aufsucht, weil beispielsweise die Hausärztin Urlaub hat, muss dieser Praxis nicht seine gesamte Gesundheitsgeschichte offenbaren. Dann könne man dieser Praxis zum Beispiel nur das Recht erteilen, Informationen in die elektronische Patientenakte einzustellen – damit diese dann auch der Hausarztpraxis zur Verfügung stehen.

Zugriffsrechte für eine Praxis sind standardmäßig zeitlich beschränkt auf 90 Tage. Sie können laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung aber angepasst werden – und zum Beispiel der Hausarztpraxis auch dauerhaft erteilt werden, während ein Facharzt nur für die Dauer der Behandlung Zugriff bekommt.

Ein anderer Aspekt der Datensicherheit, den das Bundesgesundheitsministerium nennt: Arztbriefe und Ähnliches sind so auch vor Fehlern von Patienten geschützt – etwa vor dem umgekippten Saftglas am Küchentisch oder vor Verlust.

Was kommt in meine Patientenakte?

Dokumente, die Praxen ab 2025 laut Gesetz einstellen sollen – sofern der Patient nicht widerspricht:

- Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen

- Befunddaten aus bildgebener Diagnostik, also etwa Röntgenbilder

- Laborbefunde

- eArztbriefe

Der elektronische Medikationsplan und „Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Allergien, Körpergewicht des Patienten)“ sollen laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung bald folgen.

Daten, die auf Wunsch des Patienten von der Praxis eingetragen werden müssen:

- Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)

- eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)

- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende

- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

- Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation

Auch über die Inhalte der elektronischen Patientenakte entscheidet dabei der Patient. Möchte zum Beispiel jemand nicht, dass seine Medikation gespeichert wird, kann er dem widersprechen – oder alternativ festlegen, dass man die Medikationsliste nur selbst einsehen kann. Versicherte können in der jeweiligen Arztpraxis auch der Übertragung von einzelnen Informationen widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Die Praxis dokumentiert den Widerspruch.

Patienten können auch selbst Daten einpflegen – und zum Beispiel alte Arztbriefe abfotografieren und hochladen. Oder Gesundheits- und Fitnessdaten, die mit sogenannten Wearables wie Fitness-Trackern oder Smartwatches erfasst werden.

Wie kann ich selbst auf meine elektronische Patientenakte zugreifen?

Versicherte können laut Bundesgesundheitsministerium über die ePA-App ihrer Krankenkasse auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen und ihre Daten verwalten. Es ist auch möglich, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter wie einem nahen Angehörigen den Zugriff zu ermöglichen. Für Menschen ohne Smartphone solle darüber hinaus eine Einsichtnahme der ePA in ausgewählten Apotheken ermöglicht werden.

Versicherte können dabei auch gespeicherte Daten löschen. Allerdings sind Arztpraxen und Krankenhäuser nicht verpflichtet, gelöschte Daten neu hochzuladen, falls man sie doch mal wieder benötigen sollte.

Ich möchte keine elektronische Patientenakte – wie kann ich der ePA widersprechen?

Der Gesetzgeber hat eine sogenannte Opt-out-Lösung vorgesehen Versicherte haben daher die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse aktiv zu widersprechen. Nach der erstmaligen Information durch ihre Kasse haben die Versicherten sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine Akte wünschen.

Der Widerspruch funktioniert in der Regel einfach über ein Online-Formular auf der Webseite der jeweiligen Krankenkasse. Versicherte ohne Internetzugang können auch schriftlich Widerspruch einlegen.

Aber auch später ist jederzeit ein Widerspruch möglich, heißt es bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Krankenkassen seien dann verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.

Wollen die meisten Patienten das neue Angebot nutzen? Das sagt die größte Krankenkasse Bayerns

„Die Menschen in Bayern zeigen großes Interesse an den Funktionen der elektronischen Patientenakte (ePA), sind aber oftmals noch unentschlossen, inwieweit sie das neue Angebot nutzen wollen“, heißt es bei der AOK Bayern – mit rund 4,6 Millionen Versicherten die größte Krankenkasse im Freistaat.

Dies sei das Ergebnis einer repräsentativen Civey-Umfrage, die unter 10.000 Personen im Auftrag der AOK bundesweit durchgeführt wurde, davon 1.520 Befragte in Bayern. So äußern 76,1 Prozent der Befragten in Bayern Interesse daran, über die ePA künftig Arztbriefe oder Laborbefunde einzusehen. 12,3 Prozent wollen diese Möglichkeit vorerst nicht nutzen, 11,6 Prozent sind noch unentschlossen.

Viel Widerspruch kam bislang ebenfalls noch nicht: „Bisher haben weniger als zwei Prozent von über 3 Millionen Versicherten, die von uns bereits über die Einführung informiert wurden, der ePA widersprochen“, heißt es auf Anfrage der Mediengruppe Bayern aus der Pressestelle.