Telefon-Terror nach Beziehungs-Aus: 25-Jähriger stand in Schwandorf vor Gericht

Von Friedrich Gluth · 7. Oktober 2024 um 11:00

Von der Liebesbeziehung auf die Anklagebank: Ein 25-Jähriger aus dem südöstlichen Landkreis Schwandorf musste sich kürzlich vor Gericht verantworten. Nachdem der junge Mann in einem wahren Telefonterror trotz Kontaktverbots immer wieder seine Ex anrief, bekam er nun von Richterin Jennifer Jäger die Quittung.

Konkret hatte sich der 25-Jährige wegen Nachstellung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu verantworten. Lars Dietrich trug als Vertreter der Staatsanwaltschaft vor, was dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wurde. Der Mann selbst war ohne Verteidiger erschienen.

29 Anrufe an einem Tag

Von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2023 habe der 25-Jährige an seine ehemalige Lebensgefährtin eine Vielzahl von WhatsApp-Nachrichten übersandt. Ferner habe er sie unzählige Male anzurufen versucht – an einem Tag im November allein 29 Mal. Dabei habe er teilweise das Telefon von Bekannten genutzt, da er gewusst habe, dass seine ehemalige Freundin nicht ans Telefon gehen würde, wenn am Display seine Nummer erscheine.

Der Angeklagte habe so gehandelt, so der Staatsanwalt, obwohl die Geschädigte mehrfach deutlich gemacht habe, dass sie keinen Kontakt mit ihm wünsche. Auch habe der Angeschuldigte des Öfteren die neue Adresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufgesucht und über Dritte Kontakt zu ihr aufzunehmen versucht.

Wegen der Belästigungen strengte die Frau ein Verfahren gegen ihren Ex an. Das Familiengericht ordnete durch Beschluss vom 15. Dezember 2023 an, dass er mit der Frau keinen Kontakt aufnehmen dürfe – auch nicht durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Trotz Kenntnis dieser gerichtlichen Anordnung habe der Beschuldigte, so Dietrich, bewusst und willentlich gegen das Verbot verstoßen und werde daher beschuldigt, einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachgestellt zu haben, die geeignet sei, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

Angeklagter räumt Vorwürfe ein

Auf die Frage der Vorsitzenden gestand der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Gefragt nach dem Grund der immer wieder versuchten Kontaktaufnahme antwortete er, dass er heftig verliebt gewesen sei. Er bestätigte, dass seine frühere Freundin gesagt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wolle. Der 25-Jährige wies aber auch darauf hin, dass nicht nur er den Kontakt gesucht habe, sondern auch seine Ex-Partnerin trotz der von ihr initiierten Kontaktsperre immer wieder den Kontakt zu ihm gesucht habe, etwa bei einer Geburtstagsfeier.

Die 24-jährige Ex-Freundin des Angeklagten sagte als Zeugin aus, dass sie mit dem Beklagten in eine Wohnung gezogen sei und dieser sie nach etwa einem Vierteljahr verprügelt habe. Auch später habe er sie wiederholt geschlagen. Wegen dieses Verhaltens habe sie den Kontakt abgebrochen, die Wohnung, ihre Arbeitsstelle und ihre Telefonnummer gewechselt. Sie bestätigte aber auch, dass sie in der Zeit, für die eine Kontaktsperre erlassen war, Kontakt mit ihrem Ex-Freund gehabt habe.

Der Bruder des Angeklagten sagte aus, dass der ständige Wechsel der beiden zwischen Kontakt und Kontaktabbruch für ihn ein Kindergartenverhalten gewesen sei.

Aufgrund der Tatsache, dass während der Gültigkeit der Kontaktsperre trotzdem von beiden Seiten eine Kontaktaufnahme gesucht worden war, folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft und beschloss, dass das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs auf Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vorläufig eingestellt werde.

Hohe Rückfallgeschwindigkeit beim Angeklagten

Im Rahmen der Beweisaufnahme teilte die vorsitzende Richterin mit, dass für den Beklagten vier Einträge im Bundeszentralregister vorhanden sind. Diese beträfen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, den Besitz von unerlaubten Waffen und Körperverletzung.

Nachdem der Angeklagte von seinem Recht auf das letzte Wort keinen Gebrauch gemacht hatte, äußerte sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Für den Angeklagten spreche sein Geständnis, gegen ihn unter anderem die Anzahl seiner Einträge im Bundeszentralregister. Dietrich plädierte für eine Strafe von drei Monaten mit einer Bewährungszeit von drei Jahren und einer Bewährungsauflage von 1000 Euro.

Die Vorsitzende sprach den 25-Jährigen schließlich der Nachstellung schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Bewährungszeit von drei Jahren. Zudem muss er die Verfahrenskosten tragen und innerhalb eines Jahres 80 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.

Zur Begründung führte sie aus, dass die vorgeworfenen Kontaktversuche in der Zeit von Oktober bis Dezember stattfanden, obwohl der Angeklagte wusste, dass die Geschädigte keinen Kontakt wollte.Mit Blick auf die Eintragungen im Bundeszentralregister merkte sie an, dass der Beschuldigte eine hohe Rückfallgeschwindigkeit habe. Eine Freiheitsstrafe müsse sein, da die Vergangenheit gezeigt habe, dass Geldstrafen nicht wirkten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.