Weil er vor 30 Jahren viel Geld verloren hat: Übler Rachefeldzug eines Rentners gegen Banker

Es ist bitter, wenn man seiner Hausbank eine größere Summe Geld anvertraut, damit diese den Betrag gewinnbringend anlegt, und dann erweist sich die Investition als Fehlschlag. Ein Rentner aus dem nördlichen Landkreis ging juristisch dagegen vor, hatte damit aber keinen Erfolg, so dass er einen privaten Rachefeldzug gegen den Filialleiter der Nachfolgebank startete.
Dafür musste er sich nun wegen übler Nachrede vor dem Chamer Amtsgericht verantworten, da er gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben hatte. Die Ursache des Streits lag schon lange zurück. 1992 war der Angeklagte als Geschäftsmann zu seinem Anlageberater gegangen und hat ihm 300.000 D-Mark anvertraut, damit er dieses Geld für ihn anlege.
Damals waren Anlagen in Luxemburger Banken und Firmen wegen der hohen Zinsen attraktiv, wie auch der verleumdete Banker sich erinnerte, und so legte der Vermögensberater des Angeklagten dort das Geld bis zum Jahr 1997 an. Die Investmentbank in Luxemburg ging aber 1994 pleite. Vom angelegten Geld des Rentners erhielt sein Institut nur etwa die Hälfte zurück und verschwand offenbar.
Der als Betrüger diffamierte Bankangestellte hatte mit der ganzen Sache nichts zu tun. Der von der Fehlinvestition Geschädigte und nun Angeklagte befestigte im Jahr 2020 an einem Zaun einer Freiflächen-Photovoltaikanlage und an Straßenlampenmasten 14 Plakate mit der namentlichen Nennung des Filialleiters und dem Vorwurf, dass dieser einen Bankenbetrug begangen hat – 26 Jahre nach seinem Verlustgeschäft.
Das konnte weder der Staatsanwalt noch sonst wer rational nachvollziehen. Auch ein Gespräch des Verteidigers mit seinem Mandanten brachte kein Einsehen, auch wenn der Richter zuvor dargelegt hatte, dass der des Betrugs bezichtigte Bankangestellte nie etwas mit dem Verlust des Angeklagten zu tun gehabt hatte. Die einzige Verbindung bestand darin, dass der Rentner 2016 in der Bankfiliale erschienen ist, und der Angestellte sich um seine Anliegen gekümmert hat.
Er habe dem Geschädigten zwei Adressen gegeben, bei denen er nachfragen könne, was mit seiner Geldanlage passiert sei. Nachdem der Mann immer wieder gekommen ist, habe er in dessen Namen einen Brief an die Stelle verfasst, bei der die Unterlagen der Pleitebank gespeichert sein sollten, und gebeten, dass die Originalunterlagen zu der damaligen Investition zugesandt werden, damit er sie dem Geschädigten geben könne.
Später kam es noch zu einem Gespräch zwischen den beiden, da der Rentner mit der Witwe seines einstigen Anlageberaters erschien. In diesem Zusammenhang solle der Banker gesagt haben, dass es ihm leidtue, dass das Investmentgeld des Rentners weg sei. Das sei doch ein Eingeständnis der Schuld der Bank. Auch brachte er noch einen Steuerfahnder ins Gespräch, der etwas mit dem Verschwinden des Geldes zu tun gehabt haben soll. Richter Voit machte dem Mann klar, dass ein Steuerfahnder gar keinen Zugriff auf das Kapital von Geprüften habe. Der schaue sich nur die Bankunterlagen und Geschäftsbücher an. Der könne also auch nichts mit dem Verlust des Geldes zu tun gehabt haben.
Der Anwalt des Angeklagten beantragte die Einvernahme der Witwe des einstigen Anlageberaters. Der Staatsanwalt lehnte diesen Antrag ab, da deren Aussage zur Plakataktion des Angeklagten keinerlei Relevanz haben würde. Und die sei der Grund der Verhandlung.
Nach einem weiteren Gespräch des Verteidigers mit dem Angeklagten sah dieser die Aussichtslosigkeit seines Einspruchs ein und entschuldigte sich sogar beim Bankangestellten.
Dieser war froh, dass die Sache nicht weiter brodelt. Nicht nur er, sondern auch seine Familie würden seit der Verleumdung im Ort schief angeschaut. Der Anwalt erklärte, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgezogen werde. Der Staatsanwalt hätte lieber eine Verurteilung gehabt, stimmte aber der Einspruchsrücknahme zu. Doch dürfe „nichts mehr nachkommen. Sonst reden wir nimmer nur über eine Geldstrafe.“ Auf Nachfrage des Angeklagten, erklärte Richter Voit, dass das bedeute, dass der Strafbefehl angenommen wird, die Geldstrafe bezahlt werden und der Filialleiter in Ruhe gelassen werden muss.