Pflegeheim-Leiter aus Furth im Wald bleibt in U-Haft – Entscheidung für weitere Beschuldigte offen

Im Fall des Leiters einer Further Pflegeeinrichtung ist ein Ende der Ermittlungen noch nicht abzusehen. Wie Oberstaatsanwalt Thomas Rauscher auf Nachfrage mitteilt, bleibt der Beschuldigte bis auf Weiteres in Untersuchungshaft.
Stellen sich zwei Fragen: Wie oft kann U-Haft verlängert werden? Und wie geht es mit den beiden anderen Inhaftierten weiter? Thomas Rauscher von der Staatsanwaltschaft Regensburg zum Sachstand:
Haftfortdauer angeordnet
„Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) ist bezüglich des Beschuldigten der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt, dass der Haftprüfungstermin sich angesichts der Ergänzung des Haftbefehls nochmals verschiebt.“ Damit steht im Moment der 27. Januar 2025 im Raum.
Laut Rauscher muss das OLG nach sechs Monaten Untersuchungshaft grundsätzlich prüfen, ob der weitere Vollzug der U-Haft verhältnismäßig ist. „Es gibt jedoch Fälle, in denen während des Vollzuges der U-Haft weitere Taten ermittelt werden, die für sich alleine auch bereits die Anordnung der U-Haft rechtfertigen würden“, so der Oberstaatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft erwirke dann eine Erweiterung des Haftbefehls.
Hintergrund: Bei exhumiertem Leichnam in Ränkam wurden Spuren von Fentanyl gefunden
Die neue Sechsmonatsfrist läuft dann ab dem Zeitpunkt, in dem die Ermittlungsbehörden erstmals die Beweise für einen dringenden Tatverdacht für die neue Tat hatten. So verhält es sich demnach im vorliegenden Fall: „Die Staatsanwaltschaft hat Ende Juli 2024 das rechtsmedizinische Gutachten erhalten, aus welchem sich ergibt, dass im Körper eines Verstorbenen Fentanyl festgestellt wurde. Hiermit lag dringender Tatverdacht für den Todesfall vom 1. Juli 2018 vor und die Frist lief von neuem.“ In diesem Zusammenhang war auf dem Friedhof in Ränkam auch eine Exhumierung angeordnet worden (wir berichteten mehrfach). Der Haftbefehl wurde daraufhin durch das Amtsgericht Anfang August erweitert. Noch zwei weitere Personen sitzen im Further Fall ebenfalls in Untersuchungshaft. Dazu sagt Rauscher: „Für die beiden anderen Inhaftierten liegt uns noch keine Entscheidung des OLG vor.“
Wie es für den Leiter der Further Pflegeeinrichtung nach der Fristverlängerung weiter geht und wie die Vorgehensweise grundsätzlich ist, beantwortet Rechtsanwältin Dr. Lara Wolf, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV).
Grundsätzlich, so ihre Überzeugung, ist Untersuchungshaft deutlich härter als der spätere Maßregelvollzug. „Sie werden unvermittelt aus dem Leben gerissen, wissen zunächst nicht, was Ihnen vorgeworfen wird und haben keine Möglichkeit, persönliche Dinge zu regeln.“ Man sitze 23 Stunden in seiner Zelle, der Kontakt nach draußen sei sehr begrenzt: „Das ist psychisch außerordentlich belastend.“
Deswegen kann die U-Haft nicht beliebig verlängert werden. Das Oberlandesgericht prüft demnach, ob der Tatverdacht sich immer weiter verdichtet, ob noch ein Haftgrund vor liegt und, ob das Vorgehen verhältnismäßig ist. Normalerweise wird die Haftfortdauer in solchen Fällen nach drei Monate erneut geprüft. Das könne zweimal passieren.
Sonderfall in Furth
Furth sei ein Sonderfall, weil eine neue Tat hinzugekommen sein könnte. Daraus folge, wie schon Rauscher erklärte, die erneute Verlängerung um sechs Monate. Wie es dann weitergehen könnte, beschreibt Rechtsanwältin Lara Wolf so: „U-Haft über ein Jahr hinaus ist sehr sehr selten.“ Dabei sei auch nicht die Schwere der angeklagten Tat ausschlaggebend. „Entscheidend ist, ob die Ermittlungen so schnell wie möglich durchgeführt wurden“, so Wolf. Kommt es im späteren Verfahren zu einer Verurteilung, werde die erlittene Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe angerechnet. Bei einem Freispruch erhalte der Beschuldigte Haftentschädigung von 75 Euro am Tag.
Die drei Hauptbeschuldigten werden von den Regensburger Strafverteidigern Michael Haizmann, Jörg Meyer und Philipp Pruy vertreten. Diese teilten auf Anfrage mit, dass der Abschluss der Ermittlungen abgewartet werden müsse und für ihre Mandanten die uneingeschränkte Unschuldsvermutung gelte.