Pfändung auf dem Friedhof: Was ist mit dem Grabstein? Neumarkter Anwalt klärt auf

Von Mittelbayerische Zeitung · 15. September 2024 um 11:00

Gerichtsvollzieher gehören zur eher ungebliebten Berufsgruppe – doch was dürfen sie eigentlich und was nicht? Mit kuriosen Fällen aus diesem Bereich beschäftigt sich der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta in der aktuellen Ausgabe seiner Kolumne „Paprottas Paragrafen“.

Seit Menschengedenken gibt es Berufe, die mehr und andere Berufe, die weniger beliebt sind. Medizinmann war sicher bei den Jägern und Sammlern der Steinzeit eine hoch angesehene Profession. Der Scharfrichter hingegen wurde im Mittelalter gesellschaftlich eher gemieden.

Die Helden der Neuzeit sind Feuerwehrfrauen. Rechtsanwälte rangieren in den Beliebtheitsrankings leider eher im unteren Drittel. Ähnlich geht es übrigens Gerichtsvollziehern. Klar, niemand will dem „Herrn des Kuckucks“ gern die Haustüre öffnen, denn anders als der Nikolaus bringt der selten was, sondern will was mitnehmen.

Schwiegersohn bezahlte nicht

Im Gegensatz dazu, was man Rechtsanwälten nachsagt, haben Gerichtsvollzieher eine Schamgrenze. Da gab es zum Beispiel diesen Fall der beerdigten Schwiegermutter. Der Schwiegersohn wollte offenbar späte Rache nehmen, jedenfalls blieb er dem Bestatter 1105 Euro für den Grabstein schuldig. Bestatter ist ja auch so ein Beruf, der es beliebtheitstechnisch nur schwer mit der Feuerwehr aufnehmen kann.

Davon unbeeindruckt erwirkte der Bestatter einen vollstreckbaren Titel über die Grabsteinschuld bei Gericht. Zahlen wollte der Schwiegersohn trotzdem nicht. So blieb dem Bestatter am Ende nichts anderes übrig, als einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Als der erfuhr, dass er auf einem Friedhof einen Grabstein pfänden sollte, weigerte er sich. Gewissensgründe. Bis zum Bundesgerichtshof wurde gestritten und schließlich entschiedenen die obersten Zivilrichter der Republik im Namen des Volkes für die Lebenden und die Toten: Die Pfändung eines Grabmales ist zulässig, denn es ist nicht unmittelbar notwendig für die Bestattung. Es komme bekanntlich häufig vor, dass der Grabstein erst geraume Zeit nach der Beerdigung gesetzt wird.

Etwas anderes wäre es, gab das Gericht zu erkennen, wenn einer den Sarg pfänden wollte. So musste der pietätsvolle Gerichtsvollzieher also tatsächlich das Pfandsiegel neben dem Sterbedatum auf den Stein pappen. Was der Schwiegersohn wohl dabei gedacht hat? (Az. VII ZB 48/05)

Schuhe dürfen dran bleiben

Weniger sensibel zeigte sich ein Gerichtsvollzieher, mit dem ein Schuldner vor dem Landgericht Limburg an der Lahn stritt. Er wollte Erbschaftssteuer in der Wohnung des Schuldners eintreiben und weigerte sich, dazu seine Schuhe auszuziehen. Nein, entschied das Gericht, der Mann müsse sich „seiner Straßenschuhe nicht entblößen“. Der Gerichtsvollzieher sei ja kein Gast und es sei abgesehen davon schon zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt worden, ohne dass es Probleme gab (Az. 7 T 18/12).

Nun kann man sich gut vorstellen, dass eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur selten freudig vom Schuldner empfangen wird – selbst mit ausgezogenen Schuhen. Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hatte ein Gerichtsvollzieher deshalb geklagt, weil man ihm das Tragen einer Schusswaffe „im Dienst“ behördlich verweigert hatte.

Das Gericht gestand ihm zwar zu, dass dieser Beruf sicherlich besondere Herausforderungen mit sich bringt. Allerdings müsse er schon ganz konkret belegen, dass es Fälle gab, in denen sein Leib und Leben bedroht wurden, wenn er zukünftig nur noch mit der Knarre vollstrecken will. Weil solche Vorfälle glücklicherweise aber dann doch nicht nachgewiesen werden konnten, entschieden die Richter, dass der Mann vorläufig auch weiter lieber ohne Schusswaffe pfänden sollte (Az. 5 K 521/10). Die Schuhe durfte er natürlich anlassen.

Geedo Paprotta ist Rechtsanwalt in Neumarkt. In seiner wöchentlichen Kolumne greift er Kurioses aus seinem Alltag auf. Foto: Paprotta