Zu schnell für die Autobahn – oder doch zu langsam? Neumarkter Anwalt erklärt kuriose Fälle

Von Mittelbayerische Zeitung · 1. September 2024 um 11:00

Wenn es ums Autofahren geht, wird wohl kaum ein Thema so häufig diskutiert wie dieses: Wie schnell sollte man auf der Autobahn unterwegs sein? Und natürlich landen immer wieder Fälle vor Gericht – besonders interessante stellt der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta in der neuesten Ausgabe seiner Kolumne „Paprottas Paragrafen“ vor.

Es tut mir nicht einmal leid, wenn ich Ihnen zu Beginn der neuen Woche einen gnadenlosen Ohrwurm verpasse. Sind Sie bereit? „Wir fahr‘n, fahr‘n, fahr‘n auf der Autobahn ... Fahrbahn ist ein graues Band ... Weiße Streifen, grüner Rand ... Wir fahr‘n, fahr‘n, fahr‘n auf der Autobahn“. 1974 brachte die Band „Kraftwerk“ ihr Opus „Autobahn“ auf den Asphalt und ich gestehe ehrlich: Auch heute noch drehe ich dafür das Autoradio lauter und manchmal drücke ich sogar ein kleines Bisschen das Gaspedal durch.

Zum Glück läuft das Original praktisch nie vollständig mit seinen 22 Minuten und 48 Sekunden, denn andernfalls könnte ich schnell mit der „Richtgeschwindigkeit“ in Konflikt geraten. Weltweit werden die deutschen Autobahnen von Automobilisten ja fast religiös verehrt, weil es hier angeblich keine Geschwindigkeitsbeschränkungen gibt. Da lache ich ja mal laut! Aber selbst dort, wo kein „120“-Schild am Rand steht, haben die Gerichte ein waches Auge auf Raser.

Mit 200 auf der Überholspur

Vor dem OLG München zum Beispiel wurde ein regelrechter Klassiker verhandelt: Auf der linken Spur ein wichtiger Mensch, der seinem wichtigen Ziel mit 200 Sachen entgegenpreschte. Auf der mittleren Fahrbahn ein „Sonntagsfahrer“, der mit lachhaften 130 dahintuckerte. Und plötzlich zieht der nach links rüber! Und es kracht. Wer ist Schuld? Man könnte ja vermuten, der flotte Berufsraser auf der Überholspur hätte vielleicht die so genannte „eingebaute Vorfahrt“? Dennoch musste er 25 Prozent Mitschuld verkraften. Und zwar allein deshalb, weil er die Richtgeschwindigkeit von 130 überschritten hatte.

Wer nämlich schneller als 130 km/h fährt, so die Richter, vergrößere in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen (Az. 10 U 7382/21).

Wer definitiv zu langsam für die Autobahn ist, das entschied das Verwaltungsgericht Schleswig. Da hatte sich im Juni 2024 doch allen Ernstes ein Haufen Fahrradfahrer für eine Klimademo auf der A23 angemeldet. Abzuwägen war hier nun zwischen dem Recht auf Demonstrationsfreiheit und „freie Fahrt für freie Bürger“. Schlussendlich sind wir dann eben doch in Deutschland und nicht etwa in den fahrradfanatischen Niederlanden. Die Demo wurde natürlich verboten. Beziehungsweise: sie wurde verlegt.

Klimademo: Ja, aber nicht auf der Autobahn

Das Gericht fand die Sache mit dem Klimawandel und dem Demonstrationsrecht dann doch nicht völlig irrelevant und gestand den Radlern zu, auf einer Umgehungsstrecke direkt parallel zur Autobahn für ihre Ziele ins Pedal zu treten (Az. 3 B 64/24 ). Wer wirklich absolut nichts auf der Autobahn verloren hat, das sind Fußgänger. Da hatte es einen Auffahrunfall auf der Mittelspur gegeben – nur ein leichter Blechschaden – und die Beteiligten Fahrer stiegen irrwitziger Weise aus, um das Ganze zu besichtigen. Mitten auf der Autobahn!

Einer der Fußgänger wurde von einem nachfolgenden Fahrzeug, das mit 160 ankam, schwer verletzt. Das OLG Karlsruhe reduzierte seinen Schmerzensgeldanspruch allerdings um 20 Prozent, weil das Betreten einer Autobahn für Fußgänger Grundsätzlich nach § 18 Abs. 9 StVO ein absolutes Tabu darstellt. Dann doch lieber weiter mit Kraftwerk: „Vor uns liegt ein weites Tal ... Die Sonne scheint mit Glitzerstrahl ... Wir fahr‘n, fahr‘n, fahr‘n auf der Autobahn“.

Geedo Paprotta ist Rechtsanwalt in Neumarkt. In seiner wöchentlichen Kolumne greift er Kurioses aus seinem Alltag auf. Foto: Paprotta