Herr Richter, ist dieser Bikini sexy genug? Wenn knappe Höschen vor Gericht landen

Wenn die eigene Frau im nagelneuen Bikini nicht so sexy aussieht wie Mann es sich erhofft hat, wer ist dann schuld? Das Kleidungsstück? Und wenn ja, muss es der Käufer dann umtauschen dürfen? Diese Frage wollte ein Mann vor Gericht geklärt haben. Diese und weitere Fälle, in denen Bikinis vor Gericht landeten, hat der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta zusammengetragen.
Am 1. Juli 1946 warf ein amerikanischer B-29 Bomber über dem Bikini-Atoll die erste Atombombe der Nachkriegszeit ab. Dieses gruselige Ereignis beeindruckte den Designer Louis Réard derart, dass er „Bikini“ als Produktnamen auswählte und die bis heute unter diesem Titel bekannte Bademode 1946 im Pariser Bad Piscine Molitor von der Nackttänzerin Micheline Bernardini der Öffentlichkeit präsentieren ließ.
Soviel nackte Freiheit sollte dem Modetrend die Durchschlagskraft einer Atombombe verleihen, dachte er sich wohl. Ganz unrecht hatte der Mann nicht. Entsprechend sorgte der Bikini von Anfang an für einiges Missfallen. Einerseits auf Seiten von Leuten, die einen Atombusen moralisch für weitaus gefährlicher hielten als eine Atombombe. Andererseits spazierte da 2011 dieser Mann in ein Münchener Miederwarengeschäft und wollte einen Bikini zurückgeben, weil der an seiner Frau einfach nicht bombig genug wirkte. Das Problem war also nicht moralischer Natur – im Gegenteil! Aufgabe der Gerichte ist es ja, den Bürgerinnen und Bürgern als Lotsen durch die Lebenswirklichkeit zu dienen und wenn die Lebenswirklichkeit einen Bikini nicht sexy genug findet, dann muss ihn sich eben das Amtsgericht München anschauen.
Gericht beschränkt sich auf die Rechtsfragen
Aber das hat sich hier feige aus der Affäre gezogen. Anstatt zu befinden, ob das Teil denn jetzt heiß wie eine nukleare Kettenreaktion oder kalt wie ein Kühlturm ist, befand das Gericht: „Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen“. Viele Verkäufer bieten das aus Kulanz an, aber einen echten Anspruch hat der Kunde nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (Az. 155 C 18514/11).
Moralische Bedenken hatte eine Dame, die sich auf der Titelseite einer recht bekannten Boulevardzeitung mit vier großen Buchstaben abgebildet fand – im lila Bikini. Mitten auf dem „Ballermann“ auf Mallorca. Dabei handelte es sich um einen klassischen Kollateralschaden. Die Zeitung wollte eigentlich über das private Unglück eines Fußballers herziehen, der im Vordergrund des Fotos zu sehen war. Die Dame war versehentlich in den Bild-Ausschnitt geraten.
Dennoch war sie ganz schön nackig und dabei ausreichend deutlich zu identifizieren. Sowas nennt man Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, befand das OLG Karlsruhe. Und selbst wenn die Bikininixe nur „Beiwerk“ auf einem Fußballer-Badehosen-Foto war (welches dieser als „Person der Zeitgeschichte“ hinzunehmen hat), hat sie trotzdem ein Recht darauf, nicht vor der halben Republik entblößt zu werden (Az. 6 U 55/13).
Man sollte ja glauben, dass der Burkini, der insbesondere von gläubigen Musliminnen gern im Schwimmbad getragen wird, weil er gerade nicht fast alles zeigt, solche moralischen Debatten quasi im Keim erstickt. Doch die Stadt Koblenz wollte just den Burkini aus ihren öffentlichen Bädern verbannen. Angeblich wegen hygienischer Bedenken. Vielleicht war es aber ja auch ideologische Borniertheit?
Gescheitert ist der Burkini-Bann am OLG Rheinland-Pfalz. Das fragte die Stadt Koblenz, warum sich in ihren Bädern Leistungsschwimmer mit Ganzkörper-Anzügen, nicht jedoch Frauen mit Ganzkörper-Badeanzügen erfrischen dürfen? Grundgesetzlich garantierter Gleichbehandlungsanspruch und so? (Az. 10 B 10515/19.OVG).
Ursprünglich sollte der Bikini ja einmal ein Zeichen der Befreiung der Frauen sein. Nicht, dass er sich irgendwann ins Gegenteil verkehrt?
