Deutschland, ein Land der Schwarzbauer? Neumarker Anwalt erklärt, wann der Abrissbagger droht

Erst einmal bauen und dann genehmigen lassen? Wird schon klappen... Nicht immer, weiß der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta. Manchmal bleiben die Behörden hart und Gerichte ordnen den Abriss an. Doch wann rollen die Bagger wirklich an? Und wann ist ein Schwarzbau noch tolerierbar?
Was in anderen Ländern der Welt regelrechter Normalzustand ist, gilt unter deutschen Dächern als größtmöglicher Alptraum: Schwarzbauten. Nicht etwa, weil unsereiner gar so gesetzestreu wäre – das Gegenteil scheint der Fall. Nein, uns ist es nur besonders unangenehm, erwischt zu werden. Das böse Zauberwort lautet Beseitigungsanordnung.
Zwar geistern allerlei Märchen durch die Giebel deutscher Schwarzbauten, von wegen Bestandsschutz und nachträglicher Baugenehmigung. Die Wahrheit aber ist: Fehlen Brief und Siegel, kann die Behörde unter Umständen jederzeit mit dem Bagger anrücken, auch noch nach Jahrzehnten.
Eine Familie aus Rheinland-Pfalz musste das bitter erfahren. Sie hatten eine hübsche Freizeithütte irgendwo in der Pampa. Seit 40 Jahren stand sie schon da und nie hatte sich jemand daran gestört. Es war sogar irgendwann zu einer Amnestie gekommen. Die Hütte war danach zwar immer noch illegal, besaß aber faktischen Abriss-Schutz.
Das machte die Eigentümer übermütig und sie begannen, ihr Häuschen aufzuhübschen. Ein neues Dach, ein paar Fenster, schon sah die Bude ganz anders aus als vorher. So anders genau genommen, dass die Behörde das Haus gar nicht wiedererkannte. Und deshalb wollte man sich auch nicht mehr an die Amnestie erinnern.
„Abrissanordnung!“ stand in dem Brief, mit dem die Familie vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erschien. Und dummerweise gaben die Richter der Behörde Recht: Wenn ein geduldeter Schwarzbau stark verändert wird, verliert er seinen juristischen Schutzschild und wird wie jeder andere Schwarzbau behandelt – nämlich mit dem Bagger (Az. 8 A 10119/06.OVG).
Ein Mann aus Schleswig-Holstein dachte sich: Wenn ich meine Schwarzbauten auf einer Insel verstecke, bemerkt sie sicher keiner. Neun Ferienhäuser wurden es, auf der „Rader Insel“ bei Eckernförde. Aber die Behörde fand auch diese. Eine Methode, einen Schwarzbau vor dem Abriss zu bewahren, ist ein langjähriger Rechtsstreit und tatsächlich konnte der findige Nordmann seine Hütten noch etliche Jahre mittels eines Paragrafendeiches vor den juristischen Sturmfluten bewahren.
Am Ende stand ein Vergleich: Acht Hütten musste er wegreißen, eine durfte er behalten. Dann vergingen erneut Jahre und er tat den Teufel, irgendwas wegzureißen. Vielmehr zog er erneut vor Gericht und argumentierte: Die Hütten stehen immer noch! Die Behörde hat ihr Recht zur Beseitigung verwirkt! Das sei „faktische Duldung“. Doch die Richterinnen und Richter lasen genauer nach: Da stehe doch im Vergleich, er müsse die Hütten selber abreißen? Das habe er wohl vergessen? Von wegen „faktische Duldung“ – Bagger mieten, aber hurtig! (Az. 8 A 14/19).
Eine viel schlauere Methode, seinen Schwarzbau zu verstecken, besteht darin, ihn zwischen andere Schwarzbauten zu zimmern. Das tat ein Häuslebauer in Wiesbaden. Als er Streit mit seinem Nachbarn hatte und der ihn als Schwarzbauer verpetzte, stellte sich heraus, dass auch überall in der restlichen Nachbarschaft Schwarzbauten standen. Die Stadt schickte dennoch eine Abrissanordnung und der Schwarzbauer zog damit vor das heimische Verwaltungsgericht.
Die Richter zählten und staunten: nicht weniger als 200 Schwarzbauten tummelten sich im betroffenen Stadtviertel. Und ausgerechnet dieser eine sollte weg? Das ist Behördenwillkür! Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Solange nicht alle 200 Eigentümer den Bagger geschickt bekommen, darf dieser eine auch bleiben (Az. 3 E 650/06). Wie war das nochmal mit „es gibt keine Gleichheit im Unrecht“?
