Polizeiauto kaputt, Widerstand und Drogen: Ausraster nach Disco-Nacht wird teuer

Von Mittelbayerische Zeitung · 17. August 2024 um 15:00

Eine Jugendschutzkontrolle durch mehrere Polizeibeamte in einer Diskothek im Chamer Süden geriet im Dezember des vergangenen Jahres gegen Viertel nach drei Uhr außer Kontrolle. Nicht in der Disco, wo die Polizisten in Ruhe ihrer Aufgabe nachgehen konnten, sondern davor.

Denn plötzlich hörten die Beamten, die sich gerade im Eingangsbereich der Disco aufhielten, Rufe vom Parkplatz, dass sie kommen sollten, jemand habe ihr Fahrzeug beschädigt. Als sie zum Auto kamen, sahen sie einen jungen Mann Richtung Fastfood-Restaurants weglaufen. In einer konzertierten Aktion konnten sie ihn bei einem nahen Einkaufsmarkt stellen.

Da passierten die weiteren Straftaten des nun Angeklagten. Zunächst kam er nur ganz zögernd der Aufforderung der Polizei nach, sich auszuweisen. Als er sich einer Durchsuchung widersetzte, „mussten wir ihn leider zu Boden bringen“, sagte einer der Beamten aus. Dort versuchte der Beschuldigte, sich einer Fixierung zu entziehen, indem er seine Arme unter seinen Körper klemmte.

Fünf Beamte schafften es schließlich, den jungen Mann so weit ruhig zu stellen, dass man mit ihm reden konnte. Doch plötzlich zeigte er Atemnot und bat um sein Asthma-Spray. Ob er wirklich wegen der Aufregung Atembeschwerden hatte oder diese nur simulierte, wie ein Zeuge vermutete, ist nicht nachzuweisen. Das Spray konnten die Beamten ihm natürlich nicht verweigern. Nach der Inhalation sei er aber ruhiger geworden.

Schließlich brachten die Beamten den jungen Mann auf die Dienststelle, wo in dessen Geldbeutel ein Schlüssel für das Handschuhfach seines Autos, an dem Anhaftungen von Amphetamin waren, sowie ein Tütchen mit Betäubungsmitteln gefunden wurden.

„Persönlichkeitsfremde Verhaltensweisen“ habe sein Mandant gezeigt, fand der Verteidiger. Ziemliche Gemütsschwankungen und wechselnde Zurechnungsfähigkeit konstatierten die Polizisten. Beide Seiten führten dies auf einen „Mischkonsum“ von Bier und Drogen während des Discoaufenthalts zurück, wobei die 0,91 Promille Blutalkohol nicht extrem waren.

Doch sei der Angeklagte nicht völlig außer Kontrolle gewesen. Allein, wie er von der Discothek weggesprintet sei oder dass er einen der Beamten erkannt hatte, obwohl sich der erst auf diesen Hinweis hin an den Widerspenstigen erinnerte, deuteten darauf hin, dass der Angeklagte durchaus Herr seiner Sinne war. Auch die Bitte nach dem Asthma-Mittel und dass er genau wusste, wo dieses zu finden war, deuteten darauf hin, auch wenn er zuvor weinerlich gewesen sei.

Da der Angeklagte letztlich geständig war und bisher strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten war, spielte die Bewusstseinsfrage zur Tatzeit bei der Bemessung des Strafmaßes eine entscheidende Rolle. Der Verteidiger sah eine verminderte Schuldfähigkeit seines Mandanten.

Er habe ja nicht ahnen können, dass das eigentlich beruhigende Schmerzmittel, das er zum Alkohol eingenommen hatte, genau das Gegenteil bewirke. Dagegen hielt der Staatsanwalt fest, dass der Angeklagte dieses Mittel ja nicht wegen Schmerzen genommen hatte, sondern die Tablette extra gelutscht habe, „damit der Alkohol besser rummst“.

Die Schuldfrage hinsichtlich der Sachbeschädigung am Polizeiauto, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei tateinheitlichen Fällen sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln war letztlich nicht umstritten.

Der Staatsanwalt forderte dafür eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro, also 6000 Euro. 80 Tagessätze hielt der Verteidiger für ausreichend, der eben die verminderte Schuldfähigkeit anführte. Zudem seien die Folgen seiner Tat schwerwiegend für den jungen Mann: Führerschein weg, Wertausgleich des Fahrzeugschadens, der laut Rechnung fast 9000 Euro ausmachte, und den der Angeklagte begonnen hat, abzuzahlen, sowie die nötige MPU.

Richterin Birgt Fischer sprach den jungen Mann schuldig der angeklagten Straftaten und verhängte eine Geldbuße von 90 Tagessätzen à 50 Euro, also 4500 Euro. Sie bleibe damit bewusst innerhalb der Marke von 90 Tagessätzen, um dem Angeklagten keine beruflichen Hindernisse in den Weg zu legen.