Kranführer von Schalelement erdrückt: Technischer Defekt oder fahrlässige Tötung?

Der Anlass für die Verhandlung vor dem Chamer Amtsgericht unter Vorsitz von Richterin Birgit Fischer am Montag war tragisch und eigentlich völlig unverständlich. Es ging um den Tod eines Kranführers auf einer Großbaustelle im Landkreis.
Vor zwei Jahren hatte ein Kranführer eine tonnenschwere Schalungsplatte mit seinem Kran an einem Haken auf einer Seite hochgehoben und dann unter dem Schalungselement stehend die Fläche mit Trennöl besprüht. Was nicht seine Aufgabe war, „dafür ist ein Kranführer zu teuer“, wie der Vertreter der Baufirma aussagte.
Außerdem hätte er nicht allein mit dem Element hantieren dürfen. Er tat es trotzdem, die Platte löste sich vom Kran und erschlug den Arbeiter.
Kapo des Verunglückten angeklagt
Angeklagt wegen fahrlässiger Tötung war nun sein Kapo, da er nicht auf die Sicherheit seiner Mitarbeiter geachtet und diese auf mögliche Gefahren hingewiesen beziehungsweise diese für den Umgang mit den Platten unterwiesen habe. Er sei also mit schuld am Tod seines Mitarbeiters. Eine Menge Zeugen hatte die Verteidigung aufgeboten, alles Mitarbeiter der Arbeitgeberfirma des Verunglückten und noch immer dort angestellt. Sie kamen gemeinsam mit einem Firmenbus.
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Nur zwei Zeugen konnte man als relativ unbeteiligt betrachten: einen Bauleiter von der eigentlichen Baufirma, die an dem riesigen Geschäftskomplex eingesetzt war. Diese hatte ein Subunternehmen für die Fundamente beauftragt, und ein Schreiner, der beim Gerüstbau tätig war. Die anderen Zeugen kamen zum Großteil aus Rumänien oder Ungarn, weswegen ihre Aussagen übersetzt werden mussten – an diesem Tag, die Verhandlung dauerte von 9 bis 17.30 Uhr, eine Mammutaufgabe für den Dolmetscher.
Korrekt und zuverlässig
Diese Zeugen hatten eigentlich vom Unfall nichts mitbekommen, weil die an diesem Vormittag an einer anderen Stelle eingesetzt waren, und sie wollten auch keine Anweisungen ihres Kapos an den Kranführer gehört haben.
Der Kranbediener galt als zuverlässig, korrekt und hatte vorher noch nie eigenmächtig etwas ausgeführt. An diesem Tag gegen Mittag soll er aber die Anweisung seines Chefs, mit seinen Kollegen vom Schalungsteam in einen oberen Baustellenbereich zu gehen und dort Schalungselemente für den unteren Bauabschnitt herauszusuchen, missachtet haben. Er soll eine Tätigkeit durchgeführt haben, für die er nicht zuständig war, die er nie alleine hätte durchführen dürfen und bei der er gleich mehrere Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen hatte.
Für den Staatsanwalt und die Richterin war dies nicht nachvollziehbar. Wie der Gerüstbauer aussagte, habe er den Verunglückten unter der Platte stehen sehen. Dieser hatte die eine Hand am Bedienpult, mit dem er den Kran fernsteuern konnte und das um seinen Bauch gebunden war. In der anderen Hand hatte die Sprühpistole, mit er die Fläche mit dem Trennmittel einölte. Plötzlich sei die riesige Platte heruntergekracht und habe den Mann erschlagen. Blieb die Frage, warum hing sie nicht mehr an der Umlegekralle, mit der sie normalerweise aus der Lagerungsstellung gewendet wird, um die glatte Fläche zu reinigen und einzuölen.
Gutachter hatte Zweifel
Zwei Gutachter hatten sich bemüht, dies zu klären. Zu Wort kam nur einer, da der Vertreter des Subunternehmens Fragen zu dessen Gutachten hatte. Denn darin hatte der Sachverständige erklärt, dass eigentlich alle betroffenen Elemente technisch in Ordnung waren: der Kran, der Haken, an dem vier Stahlketten mit Karabinern hingen, und auch die Hebeschiene am Bauelement.
So, wie er die Dinge vor Ort vorgefunden habe, sei es unmöglich, dass sich die Platte von der Klammer, die noch intakt war, gelöst hatte.
Sein Schluss: jemand müsse nach dem Unfall das vorher am Kran befindliche Hebewerkzeug, eventuell eine Nylon-Trageschlinge, wie sie auf der Baustelle zu finden war und wie sie normalerweise zum Befördern von Baustahl verwendet wird, gegen die Ketten mit den Haken ausgetauscht haben. Denn die Version, die der Firmenvertreter in den Raum gestellt hatte, dass bei einer gewissen Schrägstellung der Platte diese den Sicherungshebel der Kralle lösen kann und somit der Haken aus der Halterung rutschen kann, konnte der Gutachter experimentell nicht verifizieren, wie er sagte. Das Element müsse mit einem anderen Teil angehoben worden sein. Der Bauleiter des Hauptunternehmers hatte noch ausgesagt, dass der Subunternehmer mehrfach gegen Sicherungsvorschriften verstoßen habe und er den Kapo darauf hingewiesen habe.
Allerdings konnte an diesem langen Tag keine der Versionen mit Sicherheit nachgewiesen werden, so dass die Richterin die Einstellung des Verfahrens nach Paragraf 153 a, Absatz 2, StPO anregte.
Der Verteidiger wollte weiter einen Freispruch seines Mandanten und er wunderte sich, „warum sich die deutsche Justiz so schwer damit tut, jemanden freizusprechen“. Da machten sowohl Richterin Fischer wie auch der Staatsanwalt auf die vielen Ungereimtheiten in den verschiedenen Erzählungen, auch der des Angeklagten selber, aufmerksam, mit denen ein Freispruch nicht möglich sei.
3000 Euro als Geldbuße standen im Raum, dafür gebe es keine Eintragung im Strafregister und kein Urteil. Der Tagessatz blieb auf niedrigem Niveau. Nach einer Besprechung mit seinem Mandanten stimmte der Rechtsanwalt zu, wollte aber explizit vermerkt haben, dass dies kein Schuldeigeständnis des Angeklagten sei.
Nachdem auch der Staatsanwalt „kein Nein“ zu dem Vorschlag sagte, wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage von 3000 Euro zugunsten von KUNO Regensburg eingestellt