25-Jähriger verschickte Sticker mit kinderpornografischen Inhalten in WhatsApp-Gruppe

„Des war a Schmarrn.“ So beurteilte ein 25-jähriger werdender Vater seine Taten vor dem Chamer Amtsgericht. Er musste sich wegen des Versendens von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt in zwei Fällen und mit jugendpornografischem Bild vor dem Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Birgit Fischer verantworten.
Der Verteidiger des Angeklagten bezeichnete die Vorfälle als „jugendliche Torheit“. Der 25-Jährige hatte in einer WhatsApp-Gruppe mit über 100 Teilnehmern sogenannten Sticker, also kleine Bildchen, mit den besagten Inhalten verschickt, um den anderen Gruppenmitgliedern zu imponieren.
Nun hatte sich der Angeklagte bisher nichts zuschulden kommen lassen, und auch vor Gericht machte er nicht den Eindruck, als habe er irgendwelche sexuellen Fehlleitungen. Doch hatte sich der Gesetzgeber schon was dabei gedacht, als er das Strafmaß für die Verbreitung solcher Dateien oder Medien in der Öffentlichkeit mit strengeren Sanktionen belegte und für jedes einzelne Bild eigentlich eine Haftstrafe von einem Jahr vorsah.
Zu massiv hatte sich das kriminelle Geschäft mit den Fotos und Videos sexuell missbrauchter Kinder und Jugendlicher im Internet ausgebreitet. Dumm nur für die, die unbedarft oder aus vermeintlicher Coolness solche Bildchen auf ihrem Handy haben oder diese auch noch verschicken. Immer wieder warnen die Richter und Staatsanwälte gerade Jugendliche, die Nacktfotos ihrer Freundin oder ihres Freundes auf dem Smartphone haben oder solche von sich an ihre Partner schicken, vor den strafrechtlichen Folgen.
Geständig und kooperativ
Der Angeklagte war voll geständig, hatte sich auch gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, die bei der Auswertung des Smartphones eines anderen Beschuldigten auf die Daten des Angeklagten gestoßen waren, kooperativ gezeigt und bei der Wohnungsdurchsuchung freiwillig sein altes Handy, seinen PC und sein aktuelles Smartphone herausgerückt.
Da die älteren Geräte noch in der Auswertung der Polizei sind, wollte Richterin Fischer wissen, ob da noch weitere verbotene Dateien auftauchen könnten. „Zu 100 Prozent net“, versicherte der Mann. Für die Eltern des Angeklagten seien die Hausdurchsuchung und der Verdacht gegen ihren Sohn ein einschneidendes Erlebnis gewesen, erinnerte sich ein als Zeuge geladener Polizist.
Nach der Einschätzung des Beamten ließ Richterin Birgit Fischer einen rechtlichen Hinweis protokollieren. Nach derzeitig gültiger Rechtslage seien der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte mit einem bis zu zehn Jahren Haft zu ahnden, jugendpornografische mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe −und zwar für jedes Bild.
Nun sei am 14. Mai 2024 die erste Lesung im Bundesrat zur Lockerung bzw. Spezifizierung dieser Strafrahmen erfolgt. Demnach betrage die Mindeststrafe für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornografische Inhalte künftig drei Monate Haft, für die Verbreitung sechs Monate. Es sei wie beim Cannabis: Die Delikte würden vor Gericht nach der noch geltenden Rechtslage verhandelt, und dabei stehe schon die Änderung des Gesetzes vor der Tür. So sei hier nach jetzigem Recht bei der Straftat des Verbreitens kinderpornografischer Inhalte überhaupt kein minderschwerer Fall vorgesehen, doch sie schätze den vorliegenden Sachverhalt sehr wohl als solchen ein.
Ein minderschwerer Fall?
Der Angeklagte sei nicht vorbestraft, voll geständig, sei kooperativ gewesen, werde selber bald Vater und habe keine „kindermissbräuchlichen Neigungen“. In diesem Fall sei „die Annahme eines unbenannten minderschweren Falls anzudenken“.
Ein „unbenannter minderschwerer Fall“ ist in der Rechtsprechung eine Seltenheit. Nach einem Spruch des Bundesgerichtshofs kann dann von einem solchen Fall ausgegangen werden, wenn der in der Verhandlung festgestellte Tatbestand massiv vom Regelfall abweicht.
Der Staatsanwalt hatte allerdings damit seine Probleme. Nicht wegen der objektiven Gegebenheiten, sondern weil das entsprechende Gesetz zu den kinderpornografischen Inhalten überhaupt keinen minderschweren Fall vorsieht.
Der Verteidiger jedoch – und auch die Richterin – glaubten aus dem Spruch des Bundesgerichts herauslesen zu können, dass hier dennoch ein „unbenannter minderschwerer Fall“ Grundlage der Strafbemessung sein könne.
Aufgrund dieser Annahme verurteilte das Schöffengericht den Angeklagten zu zehn Monaten Freiheitsentzug auf Bewährung und zu einer Geldbuße von 5000 Euro zugunsten der Deutschen Kinderhospiz- und Familienstiftung.
Die Richterin betonte noch einmal, wie mehrmals während der Verhandlung, dass der Besitz von Bildern oder Filmen mit kinderpornografischem Inhalt wahrlich kein Kavaliersdelikt sei. Diese Dateien würden oft unter schwerster körperlicher und seelischer Misshandlung der Kinder und Jugendlichen hergestellt, die Zeit ihres Lebens darunter zu leiden hätten. Von daher sei es wichtig, solche Straftaten spürbar zu ahnden.