Auf eigene Mutter eingestochen: Schwandorfer (31) muss in eine psychiatrische Klinik

Von Josef Schaller · 30. April 2024 um 16:23

Der 31-jährige Schwandorfer, der im Oktober 2023 mit einem Küchenmesser auf seine Mutter eingestochen und sie dabei an der linken Schulter und der Achsel verletzt hat, hat bei der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand gehandelt. Zu dieser Einschätzung kam die Strafkammer des Landgerichts Amberg am Dienstag in ihrem Urteil.

Der Täter hat aus Sicht von Richterin Elke Escher in einem schuldunfähigen Zustand gehandelt. Sie ordnete deshalb die Unterbringung in eine psychiatrische Klinik nach Paragraf 63 Strafgesetzbuch an. Der Beschuldigte könne wegen seiner schweren Schizophrenie strafrechtlich nicht belangt werden, so die Richterin.

Landgericht Amberg sieht keine Tötungsabsicht

Damit folgte sie der Einschätzung eines Psychiaters, der am zweiten Verhandlungstag am vergangenen Donnerstag dem Beschuldigten in seinem Gutachten eine schwere psychiatrische Erkrankung und eine aufgehobene Einsicht der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit unterstellt hatte.

Was war im Oktober 2023 passiert? Der Beschuldigte, der seit 14 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, war bereits mehrmals wegen wiederholter psychotischer Schübe in ein Bezirkskrankenhaus eingeliefert worden. Am 8. Oktober 2023 war es wieder zu so einer Situation gekommen.

Die Mutter des Beschuldigten hatte daraufhin den Rettungsdienst gerufen, der ihren Sohn in die Klinik bringen sollte. Als die Rettungskräfte eintrafen, ist die Situation eskaliert. Plötzlich hatte der Beschuldigte zu einem Küchenmesser gegriffen und war damit auf seine Mutter losgegangen. Daraufhin war der Notfallsanitäter eingeschritten, habe dem 31-Jährigen das Messer abgenommen und ihn bis zum Eintreffen der Polizei fixiert. Dabei war der Sanitäter auch selbst vom Beschuldigten mit dem Messer attackiert worden. Verletzt wurde er dabei aber nicht.

Den Vorwurf des versuchten Totschlags, den die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift sowie später auch im Plädoyer als erfüllt betrachtete, sah Escher nicht gegeben. Eine Tötungsabsicht könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, allerdings hätten sich keine Hinweise ergeben, die dies bestätigen konnten.

Erkrankung als Grund für das aggressive Verhalten

Der Angriff durch den Beschuldigten stelle sich nicht als sehr gefährlich dar, so die Einschätzung der Richterin. Das bei dem Angriff auf die Mutter verwendete abgerundete und instabile Küchenmesser sei aus ihrer Sicht nicht geeignet gewesen, durch bloßes Zustechen tödliche Verletzungen zu verursachen. Die Schnittverletzungen seien nur oberflächlich gewesen. Wenn man so ein Messer ergreife, könne das nicht in einer Tötungsabsicht erfolgen, so die Richterin.

Das aggressive Verhalten des Angreifers sah Escher ausschließlich in seiner psychischen Erkrankung begründet. Drogen und Alkohol waren bei der Tat nicht im Spiel. Die Richterin bescheinigte dem 31-jährigen Schwandorfer, auch weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit zu sein. Zudem könne sie bei ihm keine Krankheitseinsicht erkennen. Eine Bewährung sei deshalb nicht zu verantworten.

Unabhängig vom Tatvorwurf des versuchten Totschlags, der von der Richterin nicht als erfüllt angesehen wurde, sah auch Staatsanwalt Frank Gaßmann die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraf 63 als gegeben an.

Verteidiger Gunther Haberl betonte in seinem Plädoyer, dass es wichtig sei, die Krankheit seines Mandanten medikamentös in den Griff zu bekommen. Dies sah er bei der angeordneten Unterbringung nach Paragraf 63 zwar gewährleistet. Er hätte sich allerdings auch eine alternative Unterbringung nach dem Betreuungsrecht vorstellen können.