Vergewaltiger klagt gegen seine Abschiebung – weil seine Tat nicht in der Zeitung stand

Ein Sexualstraftäter aus dem Kosovo wollte durch eine Klage verhindern, dass er aus der Haft heraus abgeschoben werden kann. Seine Begründung lässt aufhorchen: Seine Tat – er hatte seine Ex-Freundin brutal vergewaltigt – stand nicht in der Zeitung. Wie die Regensburger Richter entschieden.
Es ist eine wegweisende Entscheidung, die am Verwaltungsgericht Regensburg gefällt und nun vom Verwaltungsgerichtshof in München bestätigt wurde: Ein 1996 geborener und seit 1997 in Deutschland lebender Mann wurde zu Recht von den deutschen Behörden ausgewiesen. Der Fall habe generalpräventiven Charakter, so die Richter. Der aus dem Kosovo stammende Mann war zuvor wegen einer Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Sein Argument gegen die Ausweisung: Da der Fall nicht in den Medien bekannt geworden ist, könne seine Ausweisung aus Deutschland zurück in den Kosovo keine Präventivwirkung für andere Ausländer entfalten. Das sahen zwei Gerichte anders.
Strafrichter urteilten hart
Das ist geschehen: Der Mann wurde rechtskräftig wegen einer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Das Urteil wurde 2021 auch rechtskräftig, seither sitzt der Mann in Haft. Der Strafprozess gegen ihn fand im Herbst und Winter 2021 statt. Das Tatgeschehen spielte sich Ende 2020 in Bad Abbach bei Regensburg ab. Wie die Strafrichter nach der Hauptverhandlung befanden, suchte der Mann nach der Trennung seine Ex-Freundin auf. In ihrer Wohnung war es sein Ziel, die Frau zu „demütigen und zu bestrafen“, wie die Richter weiter befanden. Ohnehin hatte die Frau, die sich erst drei Monate später an die Polizei wandte, zunächst die Tür nicht geöffnet, nachdem ihr Ex-Freund bis zu 45 Minuten geklingelt hatte.
Der Kosovare sei mit dem Vorwand gekommen, noch persönliche Dinge abzuholen. Schon kurz nach dem Betreten der Wohnung versuchte der Mann, seine Ex-Freundin zu einem Kuss zu zwingen. Die geriet in Panik, wollte per Handy Hilfe holen. Doch das scheiterte. Ihre Tortur begann: Der Mann schleifte die wehrlose Frau durch ihre Wohnung, beschimpfte und schlug sie und vergewaltigte sie schließlich. Der Frau gelang die Flucht, sie kletterte aus dem Toilettenfenster und sprang über das Garagendach. All diese Vorgänge erachteten die Strafrichter als bewiesen – das Urteil ist rechtskräftig und der Täter sitzt auch in Haft.
Bei straffällig gewordenen Ausländern indes prüfen die Behörden, ob die Täter nach der Verbüßung eines Teils ihrer Strafe auch abgeschoben werden können. Gesetzlich vorgesehen ist, dass die zuständigen Ausländerbehörden bei nicht-deutschen Strafgefangenen bei der Staatsanwaltschaft anfragen, ob diese einer Abschiebung zustimmen – in der Regel nach der Hälfte oder nach zwei Dritteln der abgesessenen Haftdauer. Die Behörden erließen in dem Fall dann auch einen Bescheid gegen den Mann, der die Abschiebung aus der Haft in den Kosovo sowie eine fünfjährige Einreisesperre in das Bundesgebiet umfasste.
Keine Medienberichterstattung, also keine Abschreckung?
Dagegen klagte der Straftäter aber. „Der Kläger bezweifelt die grundsätzliche Eignung seiner Ausweisung, relevante generalpräventive Wirkungen zu entfalten“, heißt es in dem Beschluss (liegt der Mediengruppe Bayern vor) über die Argumentation in der Klage gegen die Abschiebung. Und weiter: „Die Vergewaltigung sei in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden. Es habe keine Medienberichterstattung gegeben, überdies sei zumindest teilweise die Öffentlichkeit bei der Verhandlung ausgeschlossen worden.“ Das Argument: Weil der Fall ohnehin nicht öffentlich bekannt wurde, schreckt seine Abschiebung auch andere Ausländer nicht davon ab, selbst solche Taten zu begehen.
Richter: Abschiebungen schrecken andere ab
Generalprävention: Damit wird begründet, wenn ein straffällig gewordener Ausländer abgeschoben wird. Für den verurteilten Vergewaltiger ist die Abschiebung aber eine Doppelbestrafung, so sein weiteres Argument. „Die Ausweisung muss insoweit geeignet sein, auf andere Ausländer verhaltenssteuernd einzuwirken“, so die Argumentation des Gesetzgebers. „Anknüpfungspunkt der generalpräventiven Ausweisung ist also die kontinuierliche Ausweisungspraxis, die abschreckende Wirkung entfalten und dadurch verhaltenssteuernd wirken soll“, argumentierten die Richter. Und weiter: „Vor diesem Hintergrund ist es nicht entscheidend, ob die Straftat als solche in der Öffentlichkeit – etwa durch Medienberichte – bekannt geworden ist.“
Alkohol und Drogen im Spiel
Der Mann argumentierte weiter damit, dass er zum Zeitpunkt der Tat alkoholisiert gewesen sei und Betäubungsmittel im Blut hatte. Seine Straftat wiege deshalb nicht so schwer, so dass sie eine Ausweisung rechtfertigen würde. Auch das sahen die Richter anders. Eine Ausweisung würde auch keine Doppelbestrafung bedeuten, sondern sie diene „der Abwehr und Vorbeugung von Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Selbst die Tatsache, dass der Mann schon seit seinem ersten Lebensjahr – seit 1997 – in Deutschland lebte und sich faktisch als Inländer bezeichnet, überzeugte die Richter nicht. Sie argumentierten, dass auch eine starke soziale und kulturelle Integration nicht automatisch ein Bleiberecht nach sich zieht, wenn schwere Straftaten vorliegen.