Drogendealer aus dem Kreis Schwandorf profitiert vom neuen Cannabisgesetz

Von Josef Schaller · 16. April 2024 um 13:13

Ein 32-jähriger Dealer kam bei einem Gerichtsprozess am Montag beim Landgericht Amberg mit einem blauen Auge davon. Richterin Elke Escher verurteilte den Mann wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels zwar zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Ins Gefängnis muss er aber nicht.

Da es das Gericht als erwiesen ansah, dass der Angeklagte den Handel nur deshalb betrieben habe, um seine Kokainsucht zu finanzieren, wurde die Strafe zurückgestellt. Der 32-Jährige wird sich stattdessen einer stationären Langzeittherapie unterziehen, die auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Rest der Strafe kann dann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Nur der Handel mit Kokain wird dem Mann aus dem Landkreis zur Last gelegt

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, vom 2.Dezember 2022 bis 6. September 2023 insgesamt 45Gramm Kokain, ein Kilogram Marihuana, 850Gramm Haschisch, 200Gramm Tilidin sowie 260Gramm Testosteron von einem unbekannten Drogenhändler erworben und zum Teil gewinnbringend weiterverkauft zu haben. Einen Teil der Drogen hat die Polizei bei Durchsuchungen sichergestellt.

Profitiert hat der Angeklagte auch vom neuen Cannabisgesetz. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde die Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain beschränkt. Die Anklagepunkte, in denen es um Marihuana und Haschisch ging, wurden eingestellt.

Problem: Die Grenzwerte bei den Mengen sind noch nicht geklärt

Der Begriff „Nicht geringe Menge“ sei seit der Gesetzesänderung noch nicht neu definiert worden. Die Gerichte befänden sich deshalb in einer unklaren Lage, wie der Verteidiger des Angeklagten, Helmut Mörtl, im Anschluss an den Prozess auf Nachfrage betonte. Die Freiheitsstrafe wäre ansonsten sicherlich höher ausgefallen, so der Rechtsanwalt.

Und auch Oberstaatsanwalt Tobias Kinzler äußerte sich nach der Verhandlung auf Nachfrage zu der Problematik. Es gebe seit der Gesetzesänderung noch keine Rechtsprechung, wie ein Grenzwert anzuwenden sei.

Verteidiger und Staatsanwalt finden mit dem Gericht Einigung beim Strafmaß

Bei einem vom Verteidiger des Angeklagten angeregten Rechtsgespräch konnte in Absprache mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft eine Einigung beim Strafmaß gefunden werden. Dabei hat man sich auf eine Freiheitsstrafe zwischen 30 und 33 Monaten festgelegt – unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte ein glaubhaftes und objektives sowie subjektives Geständnis bei den verbleibenden Anklagepunkten ablegen werde. Das ist dann auch erfolgt.

Dabei konnte der Angeklagte auch glaubhaft darlegen, dass der Handel mit Betäubungsmitteln ausschließlich der Finanzierung seiner Sucht gedient habe. Er sprach von einem monatlichen Bedarf von mehr als 1000Euro.

„Hier sitzt jemand, der aus der Not seiner Abhängigkeit gehandelt hat“, so sein Verteidiger später in seinem Plädoyer. Er beantragte deshalb eine rückstellungsfähige Strafe, um eine freiwillige stationäre Langzeittherapie zu ermöglichen.

Auch die Richterin sieht die Sucht als erwiesen an

Auch der psychiatrische Sachverständige vom Bezirkskrankenhaus Straubing, ärztlicher Direktor Thomas Hutterer, befürwortete eine therapeutische Unterstützung, obwohl er die Voraussetzungen nach Paragraf64 Strafgesetzbuch nicht als erfüllt betrachtete. Verlangen, Toleranzentwicklung und Kontrollminderung hinsichtlich des Konsums ließen auf eine Abhängigkeit schließen.

Richterin Elke Escher sah den vom Angeklagten eingeräumten Sachverhalt durch die Zeugenaussagen zweier Polizeibeamten verifiziert. Auch sein Handeln aus der Sucht heraus sah sie als erwiesen an.

Der Haftbefehl wurde aufgehoben. Nach dem Urteilsspruch wurde der Angeklagte, der seit 6. September 2023 in der JVA Amberg in Untersuchungshaft saß, noch im Gerichtssaal von seinen Fußfesseln befreit.