Cannabis: Halb legal statt illegal – doch für diese Taten gibt es jetzt satte Bußgelder

Von Christian Eckl · 3. April 2024 um 05:00

Bayerns Gesundheitsministerium hat nach der Cannabis-Legalisierung den Bußgeldkatalog vorgelegt – das Augenmerk dabei haben sie auf Konsumenten, aber auch auf Anbauvereine. Die müssen unter bestimmten Bedingungen fünfstellige Summen Strafe zahlen. Das sind die Regelungen.

Dass man in Bayern nicht viel hält von der Freigabe der Einsteiger-Droge Cannabis, haben CSU-Politiker in den vergangenen Monaten immer wieder klar gemacht. Auch Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) betonte vergangene Woche, es handle sich nur um eine „Teillegalisierung“ von Cannabis. Zeitgleich legte das Gesundheitsministerium einen Bußgeldkatalog vor. Völlig offen ist noch, wie die neue Gesetzeslage im Straßenverkehr umgesetzt wird.

• Für wen der Katalog geschrieben wurde

Der Bußgeldkatalog nach Angaben des Ministerums „ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden“ anzuwenden und zwar bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Sollte Berlin das Cannabisgesetz schnell wieder ändern, sollen sich die Kommunen an die „ Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen“ orientieren. Zuständig sind also die kreisfreien Städte und Landkreise für die Umsetzung des Bußgeldkatalogs. Er kommt immer dann zur Geltung, wenn „aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen“, heißt es weiter. Zu Deutsch: Man kann Verstöße gegen den Katalog anzeigen.

• Ämter sollen Straftaten an Staatsanwälte melden

Es handelt sich bei der Cannabis-Freigabe tatsächlich nur um eine Teillegalisierung. Insofern sind auch künftig Staatsanwaltschaften dann mit im Spiel, wenn gegen Strafgesetze verstoßen wird. Haben die Landkreise und kreisfreien Städte Anhaltspunkte dafür, dann müssen sie die ihnen bekannt gewordenen Verstöße auch an die Strafbehörden weitergeben. Weitergeben sollen die Behörden Fälle dann, wenn gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Bleibt eine Strafe aus, soll ein Bußgeld verhängt werden, heißt es in der Verordnung.

• Geldbußen zwischen 25 und 30 Gramm

Das Bundesgesetz regelt, dass Bürger über 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen dürfen. Zuhause darf man künftig bis zu 50 Gramm lagern. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht, schließlich gibt es die Wirkstoffe in unterschiedlichen Aggregatszuständen. Das versucht das Gesetz damit zu umgehen, dass „auf das Gewicht nach dem Trocknen“ verwiesen wird. Der Bußgeldkatalog setzt quasi zwischen Freigabe und Straftatbestand an: Wer mehr als 25, aber bis zu 30 Gramm besitzt, dem kann die Kommune ein Bußgeld zwischen 500 und 1000 Euro auferlegen. Und auch zuhause wird eine Menge zwischen 50 und 60 Gramm nun mit einem Bußgeld bewehrt. Die Regelungen selbst wurden in das Bundesgesetz geschrieben. Die Bußgeldhöhe wurde indes vom Freistaat festgelegt. Richtig teuer kann es für Anbauvereine werden.

• Bis zu 30.000 Euro bei Verstößen in Vereinen

Empfindliche Bußgelder gibt es vor allem für die sogenannten Anbauvereine, wenn diese das Cannabis nicht ordentlich absichern. „Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben“, heißt es dazu im Bundesgesetz. Erlaubt ist das auch nur für Haschisch und Marihuana, flüssiges Cannabinol beispielsweise ist verboten. Die Vereine dürfen Mitgliedern über 21 Jahren pro Monat höchstens 50 Gramm aushändigen. Wenn Anbauvereine aber nicht dafür sorgen, dass ihr Cannabis gegen Diebstahl gesichert ist, müssen sie mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro rechnen. Übrigens gilt das auch, wenn Stecklinge von Pflanzen weitergegeben werden. Verboten sind Werbeaufschriften auf der Verpackung. Pflicht ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum und eine Art Beipackzettel.

• Führerschein weg bei Fahruntüchtigkeit

Schwierig wird es ohnehin bei der Fahrtüchtigkeit. Denn die ist bislang noch nicht geregelt. Eine Expertenkommission sollte nun einen Grenzwert vorlegen. Laut ADAC soll dieser bei 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum liegen. Bislang lag der Wert bei eins. Problematisch ist das auch deshalb, weil der Blutwert nicht so funktioniert wie bei Alkohol. Konsumenten, die schon lange Haschisch rauchen, haben einen dauerhaft hohen Blutwert, obwohl sie vielleicht durchaus in der Lage sind, ein Fahrzeug zu steuern. Umgekehrt können jene, die sehr selten konsumieren, das vielleicht nicht – der Blutwert sinkt aber schneller. „Am Ende müssen dann wieder Gutachten über die Fahrtüchtigkeit entscheiden“, sagt eine Richterin im Gespräch. Sicher ist, dass auch viele Konsumenten nun eher Angst haben müssen, dass in Bayern besonderer Augenmerk auf sie gelegt wird.

• Alles bio? Pflanzen dürfen gespritzt werden

Der Bundesgesetzgeber hat sogar geregelt, dass der Landwirtschaftsminister Höchstwerte für Pestizide erlassen darf, mit denen die Pflanzen behandelt werden dürfen. Sogar die Düngemenge könnte noch geregelt werden.

• Mehr Legalität mit mehr Straftatbeständen?

„Das neue Gesetz löst bei Polizei und Staatsanwaltschaften einen hohen bürokratischen Aufwand aus. Die Ampelregierung hat ein Gesetz erlassen, ohne die praktische Umsetzbarkeit zu klären“, so beschwerte sich Bayerns Justizminister Eisenreich schon über das Gesetz. Denn weil Cannabis, der Besitz und der Konsum teillegalisiert werden sollten, wurden mehr Bußgeld- und Strafvorschriften erlassen. Besonders ärgerlich für Bayerns Justiz ist die Amnestie rückwirkend: 29.000 Akten werden händisch durchgesehen.