Belehrung zum falschen Zeitpunkt: Freispruch trotz Trunkenheitsfahrt mit 2,2 Promille

Auch die Rechtsprechung ist festen Regeln unterworfen. Im Fall eines 57 Jahre alten Mannes, der sich vor Richter Dr. Thomas Strauß am Chamer Amtsgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt verantworten sollte, waren diese hinderlich. Der Angeklagte musste wegen einer Formalie freigesprochen werden.
Die Geschichte, die der Angeklagte – nicht unerfahren in einschlägigen Strafverfahren – dem Gericht vortrug, war zu unglaubwürdig, als dass man ihm daraus abnehmen hätte können. Er behauptete, er sei mit seinem E-Bike nicht gefahren, sondern habe das Rad nur geschoben, als er schwer stürzte.
Bei den später festgestellten 2,2 Promille Blutalkohol wäre auch beim Schieben des Rades ein Sturz möglich gewesen, zumal das Gefährt keinen sichtbaren Schaden aufwies. Im Gegensatz zu dessen Besitzer. Im August letzten Jahres sei er mit seinem Pedelec schon am Vormittag zu einem Lebensmittelmarkt gefahren, um unter anderem eine Literflasche Wein und zwei Halbe Bier einzukaufen.
Keine Luft in den Reifen
Als er aus dem Geschäft kam, habe er bemerkt, dass beide Reifen einen „Platten hatten“. Da er keine Luftpumpe dabei hatte, habe er das Rad auf dem Weg zu seinem rund einen Kilometer entfernten Haus geschoben.
Doch wegen seiner Rückenverletzung und der ungewohnten Haltung beim Schieben habe er nach etwa einem Drittel des Weges so heftige Schmerzen bekommen, dass er das Rad im Gebüsch versteckte, um von zu Hause eine Luftpumpe zu holen.
Zu Hause angekommen, habe er die begonnene Arbeit an seiner Terrasse gesehen und weiter Pflaster verlegt. Und weil es so warm war, habe er den Wein und die zwei Flaschen Bier getrunken. Gegen halb drei am Nachmittag habe er sich dann auf den Weg zu seinem Rad gemacht. Doch zu den Alkoholkonsumfolgen hätten ihm noch Kreislaufprobleme zugesetzt. Dennoch habe er sein Bike aus dem Gebüsch geholt, die Reifen aufgepumpt und sich zu Fuß mit dem Rad auf dem Bürgersteig auf den Heimweg gemacht.
Handbremse des E-Bikes gedrückt
Da sei plötzlich eine schwarze Katze oder Bisamratte vor ihm über den Weg gehuscht. Er habe sich so erschrocken, dass er die Handbremse des Bikes gedrückt habe. Dabei sei er kopfüber über den Lenker gefallen und mit Kopf und Schulter unsanft auf dem Bürgersteig gelandet. Er sei wohl kurz bewusstlos gewesen. Kurz nach dem Vorfall habe ihn ein Passant entdeckt. Der Helfer riet dem blutenden Mann, sitzen zu bleiben, er hole Polizei und Rettungsdienst. Gleich nach den Sanitätern kamen auch zwei Polizisten. Der Beamte fragte den Verletzten, was denn passiert sei. Und er erzählte die Geschichte mit der schwarzen Katze. Da der Beamte bei der Befragung starken Alkoholdunst wahrnahm, fragte er den Angeklagten, ob er mit einem Alkoholtest einverstanden sei.
Wann hat der Beamte Fahne gerochen?
Der verneinte dies, so dass ihn der Polizist belehrte, dass bei ihm eine Fahrt unter Alkoholeinfluss im Raum stehe, weswegen er keine Aussage machen, aber zur Blutkontrolle müsse. Bei der Behandlung im Krankenhaus wurden auch die 2,2 Promille festgestellt.
Da hakte der Verteidiger ein. Ob denn der Polizist schon vor der allgemeinen Frage, was passiert sei, nicht gemerkt habe, dass sein Mandant alkoholisiert war? Dann hätte er diesen schon vor der Befragung zum Hergang des Vorfalls über sein Recht, zum Straftatvorwurf des Fahrens unter Alkoholeinfluss nichts sagen zu müssen, belehren müssen. Der Beamte konnte nicht ausschließen, dass er den Trunkenheitszustand des Angeklagten schon vor seiner Frage zumindest angenommen hatte. So beantragte der Anwalt ein Verwertungsverbot der Aussage des Polizisten. Und so gab es keinen belastbaren Nachweis einer Trunkenheitsfahrt mehr und der Mann musste freigesprochen werden.
Wenn er auch kein Wort der Erzählung des Angeklagten glaube, so Richter Strauß, er wolle einen Unschuldigen nicht hinter Gitter bringen, selbst wenn der schon viermal einschlägig vorbestraft war.