15 Vorstrafen: Notorischer Dieb aus dem Landkreis Schwandorf muss hinter Gitter

Mit Hand- und Fußfesseln gesichert betrat der Angeklagte, begleitet von zwei Beamten des Vorführdienstes und seinem Pflichtverteidiger Manfred Müller, den Gerichtssaal des Amtsgerichtes Schwandorf. Der Vorwurf lautete auf mehrfachen Diebstahl.
Noch bevor die Verhandlung vor dem dreiköpfigen Schöffengericht begann, stimmte die Richterin Franziska Bücherl zu, dass dem derzeit in der Justizvollzugsanstalt Amberg einsitzenden 36-jährigen Mann die Fesseln für die Dauer der Verhandlung abgenommen wurden.
Die Beute hatte nur einen relativ geringen Wert
Staatsanwältin Hannah Amann trug vor, was dem Beschuldigten aus dem Landkreis Schwandorf zur Last gelegt wird. So soll er am 21. April2022 aus dem Hinterhof eines Schwandorfer Anwesens eine Mikrowelle im Wert von 160 Euro entwendet haben und am 28. Juni 2022 nachts in ein in Schwandorf abgestelltes Auto eingedrungen sein, indem er die Scheibe mit einem Schraubenziehers zum Bersten brachte.
Dabei soll er einen Rucksack mit Badeutensilien und einen Geldbeutel mitgenommen haben. Der Schaden am Auto belief sich auf 3000 Euro. Bei einem weiteren Fahrzeug soll er die Scheibe der hinteren linken Tür zerbrochen und eine Geldbörse mit 250 Euro gestohlen haben. Durch die Tat entstand ebenfalls ein Schaden von 3000Euro.
Eine Porzellantasse mit Kleingeld und ein BlazePodSensoren-System im Wert von 400 Euro habe er aus einem anderen Fahrzeug entwendet, so die Staatsanwältin. Der Schaden habe 400 Euro betragen. Aus einem Container, der zum Eierverkauf diente, soll der Angeklagte ferner die Kasse mit Bargeld in Höhe von 60Euro genommen haben. Ein weiteres Vergehen war laut Anklageschrift der Diebstahl eines geringwertigen Fahrrads. Wiederum um Diebstahl handelte es sich bei der Tat am 9. Juni 2022. Dabei soll er die Scheibe einer Autotür zerbrochen und Diebesgut im Wert von 60 Euro erbeutet haben.
Ohne waffenrechtliche Erlaubnis führte er laut Anklage am 26. Oktober 2022 ein Luftgewehr mit sich. Wegen dieser Taten beschuldigte die Staatsanwältin den Angeklagten, in sieben Fällen jeweils fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich diese rechtswidrig anzueignen, wobei er in vier Fällen in einen geschlossenen Raum einbrach und dabei rechtswidrig fremdes Eigentum beschädigte oder zerstörte.
Mehrere Einträge im Bundeszentralregister
Auf Antrag des Verteidigers wurde schließlich die Verhandlung unterbrochen. In einer ersten Erklärung erkärte der Verteidiger, dass sein Mandant alle ihm zur Last gelegten Straftaten einräume. An Details könne er sich aber nicht mehr erinnern. Er habe die gestohlenen Gegenstände verkaufen wollen, um sich seinen Drogenkonsum zu finanzieren, erklärte der Angeklagte auf Nachfrage der Richterin.
Die ermittelnden Polizisten schilderten, wie sie DNA-Spuren auf der Mikrowelle und dem gestohlenen Rucksack gefunden haben. Durch diese wären die Beamten auf den polizeibekannten Täter gekommen.
Anschließend verlas die Vorsitzende verschiedene Spurensicherungsberichte und Gutachten zu der Höhe der Schäden. Bei zwei Anklagepunkten ging es um Schadensbeträge von jeweils 60 Euro. Da diese Punkte keinen Einfluss auf den Prozess gehabt hätten und bei dem zu erwartenden Strafmaß nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wären, wurden sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht eingestellt. Die für diese Punkte anfallenden Verfahrenskosten sind durch die Staatskasse zu tragen.
Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten bereits 15 Einträge auf. Dabei reichte das Spektrum von vorsätzlicher Körperverletzung über unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln bis zur Hehlerei. „Ihre enorme Rückfallgeschwindigkeit ist sehr sportlich“, sagte die Richterin daher in Richtung des Angeklagten.
In ihrem Plädoyer führte die Staatsanwältin aus, dass sich die Vorwürfe der Anklage bei der Verhandlung bestätigt hätten. Für den Angeklagten sprächen seine Geständnisse. Gegen ihn würden allerdings seine vielen Vorstrafen sprechen. Die Juristin beantragte deshalb eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Übernahme der Kosten durch den Angeklagten.
Angeklagter muss die Kosten tragen
Der Verteidiger erklärte, dass es schwer falle, „etwas Vernünftiges“ zu Gunsten seines Mandanten zu sagen. Er glaube nicht, dass diesen eine Freiheitsstrafe beeindrucke. Er finde es schade, dass sich sein Mandant wegen einer geringen Beute strafbar gemacht habe. Eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren halte er für angemessen.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Die Kosten sind durch den Angeklagten zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.