Gerichte müssen entscheiden: Können Asylbewerber wählen, in welches Land sie einwandern?

Von Christian Eckl · 13. Dezember 2023 um 17:30

Eine Eritreerin soll nach Italien überstellt werden, doch dagegen wehrt sie sich. Regensburger und Münchner Richter entscheiden, dass sie abgeschoben werden kann. Weil es aber auch ein Urteil gibt, das Italien als nicht menschenwürdig für Asylbewerber einstuft, entscheidet nun das oberste Verwaltungsgericht. Der Fall zeigt auch, welche Schicksale viele Flüchtlinge erlitten haben.

Es ist ein Haus voller Schicksale am Haidplatz im Regensburg. Dort entscheiden werktags Richter darüber, ob Menschen abgeschoben werden oder bleiben dürfen. Wenn das Asylsystem nicht funktioniert, dann kann es Demokratien gefährden – die Wahlerfolge der AfD zeugen davon. Doch häufig werden menschliche Schicksale zu Zahlen, etwa wenn „mehr Abschiebungen“ gefordert werden. Jetzt wurde ein Fall des Regensburger Verwaltungsgerichts als Revisions-Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Es geht um die Frage: Können sich Flüchtlinge in der EU selbst aussuchen, in welchem Land sie Schutz finden?

Die Regensburger Richter setzten sich mit dem Schicksal der heute 23-jährigen Frau auseinandersetzen. Mit 14 Jahren wurde sie in Eritrea verheiratet, doch ihr Ehemann tauchte 2017 ab. Lesen und schreiben kann die Frau nicht. Von Eritrea schlug sich die Frau bis nach Libyen durch. Dort wurde sie nach eigenen Angaben entführt, ihre Eltern verkauften in ihrer Heimat Vieh, um 7000 Euro Lösegeld zu bezahlen.

UN flog die Frau in die EU

Nach Europa kam sie mit einem Flugzeug der Vereinten Nationen (UN). Doch sie landete zunächst 2019 in Italien. Nach dem Grundgesetz ist dieses Land auch für den Asylantrag zuständig, nicht Deutschland. Aber die Eritreerin reiste weiter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte ihr Schutzgesuch ab – und wollte sie nach Italien abschieben. Seither läuft das Klageverfahren.

Im Kern geht es in dem Fall darum, ob sich Migranten aussuchen können, in welchem Land der EU sie Asyl beantragen. Denn unstrittig ist, dass sie einen Schutzstatus in Italien hat. Das sahen sowohl die Regensburger, als auch in nächster Instanz die Münchner Richter des Verwaltungsgerichtshofs in den jeweiligen Gerichtsverhandlungen so. Demnach habe die Eritreerin bereits internationalen Schutz in Italien. Das Land sei zuständig.

In Italien herrschen andere Asyl-Standards

Die Regensburger Richter räumten ein, dass es in Italien andere Asyl-Standards als in Deutschland gibt. Doch sie urteilen: „Nach diesen Maßstäben ist trotz bestehender Schwachstellen bei der Versorgung anerkannt Schutzberechtigter nicht (...) wahrscheinlich, dass die Klägerin in Italien Verhältnissen ausgesetzt sein wird, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (...) entsprechen.“

Gründe dafür können auch nicht höhere Sozialhilfeleistungen oder bessere Lebensverhältnisse sein, sagen die Richter. Der Unterschied zwischen Italien und Deutschland sei für Flüchtlinge zwar immens. So lebten viele Menschen mit Schutzstatus dort „in Notunterkünften, die lediglich einen Schlafplatz anbieten“ würden. Zudem gebe es zahlreiche Zeltstätte, besetzte Häuser und sogar Slums. Aber: „Anerkannte Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen zu den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige.“

Allerdings wird in dem Urteil aus Regensburg auch deutlich, wie gravierend die Unterschiede sind – und dass sich in Ländern wie in Italien Parallel-Arbeitsverhältnisse eines neuen Proletariats bilden: „Über ein Viertel der ausländischen Beschäftigten üben persönliche Dienstleistungen wie Pflege und Betreuung aus, ein weiteres Viertel ist in Hotels und Restaurants, dem Transport, als Lagerarbeiter oder Bauarbeiter beschäftigt“, heißt es von den Regensburger Richtern. Ausländer würden häufig schlechter als Inländer bezahlt. Und weiter: „Die absolute Armutsrate von Immigranten übersteigt den entsprechenden Anteil bei Italienern bei weitem und liegt bei 30 Prozent.“

Jetzt wird der Fall auf Bundesebene verhandelt. In einer Mitteilung an die Medien heißt es von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, man habe die sogenannte Tatsachenrevision angenommen. Möglich ist das erst seit dem 1. Januar 2023. Im Asylgesetz hat der Bundesgesetzgeber geregelt, dass das oberste Verwaltungsgericht dann zuständig ist, wenn zwei Oberverwaltungsgerichte zu unterschiedlichen Einschätzungen im Hinblick auf die Lage in einem Herkunftsland kommen. Das war bei der Eritreerin der Fall.

Münster entschied anders

Anders als der Münchner Verwaltungsgerichtshof schätzte das Oberwaltungsgericht in Münster die Lage in Italien als so schlecht ein, dass aus Deutschland nicht dorthin abgeschoben werden darf. Geklagt hatte in Münster ein Somalier. Das Gericht dort urteilte, weil der Asylbewerber in Italien keine Aussicht auf Unterbringung und Arbeit habe, dürften die Deutschen Behörden nicht nach Italien abschieben.