Wie war das noch mit Rechts vor Links? Neumarkter Anwalt erklärt die verflixte Sache mit der Vorfahrt

Nach Unfällen landen die Beteiligten immer wieder vor Gericht – gerade bei Streit um die Vorfahrt. Ob im Kreisverkehr oder im Fahrschulauto: Der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta schildert hier einige ganz besondere und durchaus überraschende Fälle.
Bei mir in der Familie ist gerade Fahrschule angesagt. Gefühlt hat sich ja in den letzten Jahrzehnten wenig geändert. Vor allem in Sachen „Vorfahrt“ ist nach wie vor alles unklar. Aber dafür gibt es ja Gerichte. Zum Beispiel das Landgericht Frankenthal.
Eine Frau erzählte dort folgende Geschichte: Sie wollte mit ihrem Auto aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Dazu musste sie einen Radweg überqueren. Nach rechts hatte sie geschaut, dummerweise kam der Radfahrer aber von links und den nahm sie voll mit. Somit plädierte sie auf die Mutter aller Vorfahrtsregeln: „Rechts vor links“. Aus Sicht des Radfahrers sei sie ja eindeutig von rechts gekommen. Doch das Gericht ergänzte: „Aber aus einem Feldweg!“ Wer vom Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss auch Radlern auf dem parallel verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren (Az. 2 S 94/22).
Vor dem Oberlandesgericht Naumburg war die Vorfahrt an sich scheinbar eindeutig. Ein Pkw fuhr auf der Hauptstraße, der Traktor kam von einer Nebenstraße angetuckert. Ganz klar, der hätte warten müssen. Hat er aber nicht und deshalb hat es ordentlich geknirscht, als die Traktorschaufel das Auto aufs Dach legte. Ganz so klar war die Sache mit der Vorfahrt dann aber doch nicht – vor allem die Sicht war für beide ziemlich unklar, weil der Streckenabschnitt dicht bewaldet ist. Zwar waren 100 km/h erlaubt und der Pkw fuhr auch nur 110 – aber nach Ansicht des Gerichts wären hier maximal 60 Sachen angemessen gewesen. Deshalb wurde wegen des zu hohen Tempos die Haftung salomonisch 50:50 aufgeteilt (Az. 1 U 113/13 ).
Fahrlehrer vor Gericht
Weil wir gerade über Fahrschule sprachen: Ich weiß nicht genau, wo Landstuhl ist, aber die haben dort jedenfalls ein eigenes Amtsgericht und dort musste sich ein Fahrlehrer wegen einer Vorfahrtsverletzung verantworten. Dabei war er ja eigentlich nur Beifahrer, das ist bei Fahrlehrern nicht ganz untypisch. Plötzlich war es blitzschnell gegangen, schilderte er die Situation, als seine Schülerin dem anderen Pkw die Vorfahrt genommen hatte. Dabei war sie eigentlich topfit! Jedenfalls hatte er nicht mehr rechtzeitig auf die Bremse treten können.
Das Gericht entschied: Wenn der Mann weder die Hand am Steuer, noch den Fuß an den Pedalen hatte, dann war er auch nicht der Fahrer des Autos und konnte deshalb schwerlich einen Vorfahrtsfehler begehen (Az. 2 OWi 4286 Js 10115/16 ).
Blöd lief es dagegen für eine Beifahrerin vor dem Amtsgericht Schwarzenbek: Dem Fahrer, ihrem Ehemann, kam ein Auto entgegen und blinkte plötzlich links. Der Fahrer dachte: Mist, der sieht mich nicht und biegt einfach vor mir ab! Sicherheitshalber stieg er mit ganzer Kraft in die Eisen und seine Frau verletzte sich durch die Vollbremsung am Handgelenk. Nun wollte sie Schmerzensgeld von dem anderen Fahrer – der kann doch hier nicht einfach so abbiegen? Hat er ja auch nicht, er hat nur geblinkt, hielt der Richter ihr entgegen. Für Blinken haftet keiner (Az. 2 C 679/14).
Kreisverkehr: Vorfahrt nicht immer gleich
Ganz einfach ist es ja wohl mit der Vorfahrt im Kreisverkehr, vermutete eine Fahrerin aus München: Wer im Kreisel ist, hat Vorfahrt, wer von außen kommt, muss warten. Umso überraschter war sie, als ein Auto einfach einfuhr und sie rammte. Und wer war schuld? Sie selber. In besagtem Kreisverkehr stand nämlich nach den Feststellungen des Amtsgerichts kein „Kreisverkehr/Vorfahrt“-Zeichen, deshalb gilt im Zweifel... Sie ahnen es: „Rechts vor links“ (Az. 343 C 8194/12).