Saures gibt’s vom Gericht: Neumarkter Anwalt über kuriose Fälle rund um Halloween

Von Mittelbayerische Zeitung · 29. Oktober 2023 um 11:00

Gruseliges und Kurioses rund um das nahende Halloween nimmt der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta dieses Mal bei seiner wöchentlichen Kolumne ins Visier. Und er stellt fest: Auch Halloween-Deko kann in Sachen Grusel-Faktor Grenzen haben.

Das Fest Allerheiligen, oder „Solemnitas Omnium Sanctorum“, wurde in der frühen christlichen Kirche eingeführt, weil es bei all den verehrungswürdigen Gestalten zunehmend schwer fiel, jedem ein eigenes Datum zu verpassen. Was „Halloween“ betrifft, ist es wiederum kein Zufall, dass dieses am Vorabend gefeiert wird, denn es ist nichts anderes als die irisch-katholische Bezeichnung des „All Hallows ́Eve“, dem „Abend vor Allerheiligen“.

Schon die irisch-katholische Obrigkeit war allerdings not amused, dass sich in jener Nacht traditionell einige dubiose Bräuche aus heidnischen Zeiten gehalten hatten, die schwerpunktmäßig mit grobem Unfug und Verkleidung einhergingen. Richtig wild wurde es, als Iren in großer Zahl in die USA auswanderten. Denn was passiert, wenn sich Amerika für eine Sache begeistert, muss ich Ihnen nicht erklären. Inzwischen hat auch bei uns das „Süßes oder Saures“-Fest mit gruseliger Verkleidung nicht nur „Solemnitas Omnium Sanctorum“, sondern auch Fasching in Sachen Beliebtheit verdrängt, jedenfalls was die Umsatzzahlen des Einzelhandels anbelangt.

Auto mit Darstellung von gekreuzigter Frau dekoriert

Auch unsere Gerichte sind schaurige Gestalten zum Glück gewöhnt und geben ihnen teils Süßes, teils Saures mit in die Nacht. Das Verwaltungsgericht Mainz zum Beispiel hatte es mit einem fachgerecht geöffneten männlichen Leichnam und einer blutenden, mit Nägeln gekreuzigten Dame zu tun. Eine Frau hatte die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass diese sehr realistischen, großflächigen Bilder ein geparktes Auto „verzierten“. Die Polizei schleppte den Wagen ab.

Der Eigentümer zog erzürnt vor Gericht: Er sei ein großer Halloween-Fan, im Fernsehen sähe man ja wohl tagtäglich Schlimmeres? Das Gericht jedoch befand, dass er sein Auto nur zurück bekäme, wenn er die Scheußlichkeiten entfernt. Das seien verbotene Gewaltdarstellungen gemäß § 131 StGB und eine Beschimpfung des christlichen Glaubensbekenntnisses. Zudem gefährdeten die Bilder die öffentliche Ordnung.

Party an Halloween als Arbeitszeit?

Weniger gruselig verkleidet, nämlich als Dieb, hatte sich ein Gast bei einer Halloween-Fete im Universitätsgebäude in Mainz. Eigentlich war er überhaupt nicht verkleidet, sondern ein echter Dieb, der ohne zu bezahlen eine Bierflasche aus einem Kühlschrank mopste und sich damit verdrücken wollte. Ein wachsamer Student versuchte ihn zu stellen und prompt kam es zu einer wilden Verfolgungsjagd, die mit einer zerbrochenen Bierflasche und einer zerschnittenen Hand des Verfolgers endete.

Der wollte das ganze nun als Arbeitsunfall geltend machen, doch das Sozialgericht Mainz gab ihm Saures: Eine Halloweenfeier sei ja wohl wirklich keine „Arbeit“. In Wahrheit habe er doch auch gar nicht den Dieb stellen, sondern nur das Bier retten wollen (Az. S 14 U 45/17).

Gerade in Bayern hat man lange versucht, dem Halloween-Unwesen Einhalt zu gebieten. 2008 hatte ein Verein in München am Abend vor Allerheiligen eine „geschlossene Info-Veranstaltung für Mitglieder“ angekündigt, bei der allerdings jeder dahergelaufene Gast für acht Euro Eintritt „Mitglied“ werden durfte. Die Behörden witterten eine Halloween-Sause und untersagten die Veranstaltung ab Mitternacht. Sie widerspreche § 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes. Doch das Bayerische Verwaltungsgericht hatte „Süßes“ in der Urteilstüte: Das Verbot sei unverhältnismäßig. Man hätte auch mildere Mittel prüfen können, beispielsweise Auflagen zur Lautstärke (Az. M 18 K 08.5647).

Geedo Paprotta ist Rechtsanwalt. In seiner wöchentlichen Kolumne greift er Kurioses aus seinem Alltag auf. Foto: Paprotta