Neumarkter Anwalt greift kuriose Fälle über Wildpinkler im echten und virtuellen Leben auf

Geedo Paprotta befasst sich jede Woche mit Gerichtsurteilen zum Schmunzeln. Heute nimmt der Neumarkter Rechtsanwalt Wildpinkler ins Visier.
In den südlichen Breitengraden der Republik nennt man es liebevoll „Wildbieseln“, gen Franken taucht mitunter der eher rüde Begriff des „Wildbrunzens“ auf, um sodann Richtung Norden ins vornehm preußische „Wildpinkeln“ zu changieren. Es läuft immer auf dasselbe hinaus: Menschen, die es unter freiem Himmel tun, anstatt eine Toilette aufzusuchen.
Diesem maximalen Ausdruck von Freiheitsliebe und Naturverbundenheit hat sich der Gesetzgeber in Paragraf 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes gewidmet und es versachlichend umschrieben mit „grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen“. Mancherorts zahlt man dafür bis zu 5000 Euro Bußgeld.
Aber sicher nicht in Travemünde. An einem lauen Sommerabend im Juli 2022 hatten sich dort einige junge Menschen am Ostseestrand zusammengefunden und miteinander getrunken. In der Natur der Dinge liegend, hatte dies bei einem der Freunde zu erhöhtem Blasendruck geführt, weshalb er, behördlich sauber protokolliert, exakt um 0.36 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit einen gesunden Mittelstrahl in den Spülsaum der Ostsee absetzte.
Erstaunlicherweise waren gleich drei lokale Behördenmitarbeiter zu dieser für den Amtsschimmel doch ungewöhnlich späten Stunde zugegen und fertigten einen Bußgeldbescheid über 60 Euro aus.
Der Seepinkler zog vor Gericht und argumentierte dort, es sei dunkel gewesen – die hätten ihn doch gar nicht sehen können? Der Richter am Amtsgericht Lübeck sprach den jungen Burschen noch aus weiteren Gründen frei: Die Ostsee enthalte insgesamt eine Wassermenge von 21631 Kubikkilometern Brackwasser. Selbst im „Wiederholungs- oder Nachahmungsfall“ sei diese Menge so hoch, dass eine belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ausgeschlossen sei (Az. 83a OWi 739 Js 4140/23 jug).
Wir leben in hochtechnisierten Zeiten, deshalb musste sich das Oberlandesgericht Köln mit einem Fall des „virtuellen Urinierens“ beschäftigen. Der Deutsche Jagdschutz Verband hatte geklagt, weil im Internet ein digitales Männchen aufgetaucht war, das seine Hosen herunterließ und frech auf das Logo des Jagdschutzverbandes pieselte. Damit drückten die Schöpfer des Männleins im Walde offenbar ihre kritische Position zum Thema „Jagd“ aus. Das Landgericht verurteilte sie jedenfalls zur Unterlassung. Das Oberlandesgericht aber sah hier das Recht der freien Meinungsäußerung zum Thema Tierschutz in „pointierter Form“ tangiert und urteilte: Wasser marsch! (Az. 6 U 152/99).
Ist es eigentlich noch wildpieseln, wenn man es im eigenen Garten tut? Diese Frage stellt sich erst gar nicht, wenn es nicht der eigene Garten ist, sondern man ihn nur gemietet hat. Erst recht, wenn man dabei regelmäßig unangenehm starken Geruch verbreitet, über den sich die Nachbarn beschweren.
Das Amtsgericht Köln bestätigte deshalb eine fristlose Kündigung. Der Mieter habe durch sein Verhalten den Hausfrieden gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt (Az. 210 C 398/09). Der oben zitierte Richter Felix Spangenberg vom AG Lübeck hätte vielleicht anders entschieden? In seinem Meerespinkler-Urteil hielt er jedenfalls fest: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“
