Schwerwiegende Urteile: Warum 200 Kilo und Minusstunden keine Kündigungsgründe

Von Mittelbayerische Zeitung · 24. September 2023 um 10:00

Aufgrund der Körperfülle zu schwer zum Arbeiten oder mit 700 Minusstunden schlicht zu faul: Wann darf der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Kündigung schicken? Der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta greift in seiner aktuellen Kolumne kuriose Fälle auf, über die Arbeitsgerichte zu urteilen hatten.

Es wird Sie nicht überraschen, wenn ich als praktizierender Rechtsanwalt ganz offen bekenne: Ich bin gern bei Gericht. Ich mag die große Ernsthaftigkeit des Justizapparates genauso wie den hintergründigen Humor.

Ich mag die emsige Betriebsamkeit auf den Fluren und die feierliche Stille vor einer Urteilsverkündung. Ich mag die aufgeregt vor den Gerichtstüren scharrenden Zeugen, die auf ihre Aussage warten, die still jubelnden Menschen, die sich nach einem gewonnenen Prozess in den Armen liegen.

Besonders spannend finde ich Arbeitsgerichte – die Atmosphäre gleicht einem Bienenstock. Während man mit der Gegenseite noch hart um eine Abfindung verhandelt, tummeln sich hinten im Zuschauerraum bereits etliche weitere Anwältinnen und Anwälte mit ihrer Mandantschaft und warten, ungeduldig flüsternd und mit Akten raschelnd darauf, dass sie endlich drankommen. Auch die Bandbreite der Geschichten, die einem als Jurist vor Arbeitsgerichten begegnet, ist spektakulär.

Hier nur ein paar Beispiele für ganz „typische“ Prozesse: Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Beispiel war ein Streit zwischen einer Baufirma und einem Bauarbeiter in die Berufungsinstanz gegangen. Das Besondere an diesem Arbeitnehmer war, dass er stattliche 200 Kilo auf die Waage brachte. Sein Chef bezahlte ihm eine Kur zum Abnehmen, doch als er von der Kur zurück kam, wog er immer noch 200 Kilo.

Das Wunder vor dem Arbeitsgericht

Daraufhin feuerte die Firma den Mitarbeiter und der erhob eine Kündigungsschutzklage: Er sei faktisch schwerbehindert und genieße daher besonderen Kündigungsschutz. Und für die Schmach der Entlassung verlangte er Schmerzensgeld.

Der Chef hielt entgegen: Der Kerl könne doch überhaupt nichts mehr arbeiten! Vor den Richtern geschah dann das typische arbeitsgerichtliche Wunder: ein Vergleich. Der Mann durfte bleiben, verzichtete auf Schmerzensgeld, versprach aber feierlich, ganz schlank zu werden (Az. 7 Sa 120/16).

Sogar bis zum Bundesarbeitsgericht hinauf zog sich ein Streit über eine Kündigung eines Mitarbeiters, der einen ganzen Monat lang an seinem Arbeitsplatz Pornos heruntergeladen hatte, anstatt Tabellen auszufüllen. Dafür gab es die fristlose Kündigung kassiert. Das BAG entschied: Fristlos feuern?

Das geht nur dann, wenn eine schwerwiegende Verfehlung vorliegt, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Aber doch nicht wegen ein paar Internetpornos! Da hätte eine Abmahnung völlig genügt (Az. 2 AZR 186/11).

„Betriebsübliche Zeiten“: Was bedeutet das?

Ebenfalls bis vor das Bundesarbeitsgericht ging eine Dame, deren Firma ihr das Gehalt wegen grober Faulheit gekürzt hatte. Satte 700 Minusstunden hielt der Arbeitgeber ihr vor. Die Frau wehrte sich mit dem Argument, im Arbeitsvertrag stünden keine Stunden – es hieße nur, sie müsse die „betriebsüblichen Zeiten“ ableisten.

Und wie viel ist das? Das Bundesarbeitsgericht ließ sich eine Berechnung der Durchschnittsstunden im Betrieb vorlegen. 7,6 pro Tag wurde dort geschuftet. Die Frau schaffte gerade einmal 5,5. Für Teilzeitarbeit gibt es halt auch nur Teilzeitlohn, entschieden die Richter (Az. 10 AZR 325/12).

Geedo Paprotta ist Rechtsanwalt. In seiner wöchentlichen Kolumne greift er Kurioses aus seinem Alltag auf. Foto: Paprotta