Neumarkter Anwalt erklärt: So viel Ärger können ein paar Fetzen Papier machen

Der angehende Kommissar, der nicht auf liniertem Papier schreiben will, oder das hingekritzelte Testament: Wie viel juristischen Ärger Papier machen kann, erklärt der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta in seiner aktuellen Ausgabe der Kolumne „Paprottas Paragrafen“.
Was wissen Sie über Papier? Ach, Sie denken jetzt an Hans-Jürgen Papier, den früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts? Nein, den meine ich nicht. Ich denke an diese dünn gepressten Pflanzenfaserblätter, auf die schon die alten Ägypter im dritten Jahrtausend vor Christus ihre Einkaufszettel kritzelten und die heutzutage schleunigst wegdigitalisiert werden sollen. Aber bisher steht das mit der Digitalisierungsoffensive nur auf dem Papier und das ist bekanntlich geduldig.
Liniertes Papier? Geht gar nicht
Was man von dem Kriminalkommissar-Anwärter aus Berlin nicht behaupten kann, der mit einem Eilantrag vor das Berliner Verwaltungsgericht zog. Sein Problem: Sein Papier war liniert! Also konkret das Papier, auf dem er seine Klausur für die Laufbahnprüfung schreiben sollte. Unzumutbar! Hatte er doch seine Prüfungsvorbereitungen ausschließlich auf blankem, unliniertem Papier durchgeführt. Überhaupt habe er 15 Jahre lang immer nur auf unliniertem Papier geschrieben. Und jetzt das? Doch das Gericht meinte wohl, dass den Mann in seinem geplanten Leben als Kommissar noch ein paar wesentlich heftigere Überraschungen erwarten dürften und lehnte seinen Antrag ab. Ob er die Prüfung bestanden hat, ist nicht bekannt (Az. VG 28 A 81.04).
Weniger Gnade vor Gericht fanden zwei winzige Papierstücke, die eine 102-Jährige nach ihrem Tod hinterlassen hatte. Darauf befanden sich gekrakelte Notizen über das Vermögen der alten Dame. Die vier Enkel betrachteten das als Testament und beantragten einen Erbschein. Doch das OLG Hamm vermisste den „ernsthaften Testierwillen“ der Erblasserin bei so einem gekritzelten Zettelchen. Ein Testament sieht ja wohl anders aus? Also gab‘s auch keinen Erbschein (Az. 10 W 153/15).
Kunstwerk verletzte religiöse Gefühle
Äußerst unzufrieden mit einer aus Papierstücken zusammengestellten Collage war auch eine Marokkanerin. Es handelte sich dabei um ein mit Sprüchen bedrucktes „Kunstwerk“, das eine Studentengruppe in der Universitätsbibliothek ausgestellt hatte. Die Frau fühlte sich durch die Texte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. In der Tat waren die Worte nicht gerade diplomatisch formuliert und so bot die Bibliotheksleitung der Dame auch an, die Schrift teilweise zu überkleben – mit weißem Papier. So lange wollte die Frau nicht warten. Sie zückte eine Schere und schnitt die bösen Worte aus der Collage einfach heraus. Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde nun die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit einerseits und das Thema Sachbeschädigung anderseits gegeneinander abgewogen.
Am Ende musste die Frau 400 Euro Strafe zahlen. Zwar hatte sie das Recht durchaus auf ihrer Seite – allerdings wäre es ihr zuzumuten gewesen, abzuwarten, bis die Collage überklebt wurde. Darin gleich herumzuschnipseln war wirklich nicht nötig (Az. 5 RVs 7/15). Niemand aber kann so sehr unter Papier leiden, wie ein Schriftsteller. Der große Ernest Hemingway formulierte es so: „Das schrecklichste ist das leere Blatt Papier“.
