Wenn Oldtimerfreunde vor Gericht landen – Neumarkter Anwalt beleuchtet kuriose Fälle

In seiner Kolumne greift der Neumarkter Rechtsanwalt Geedo Paprotta regelmäßig juristische Themen auf und erläutert augenzwinkernd Fälle, die vor Gericht verhandelt werden. Diesmal dreht sich alles um Oldtimer, deren Halter auf der Anklagebank Platz nehmen mussten.
Wenn Sie in einem englischsprachigen Land erzählen, dass Sie auf Oldtimer stehen, werden Sie möglicherweise irritierte Blicke ernten. Man nennt die alten Kisten dort nämlich „veteran cars“. Genauso wie man ein Handy „cell phone“ nennt und einen Insiderwitz „private joke“.
Ich frage mich ja schon, wie diese „denglischen“ Missverständnisse zustande kommen. Ehrlich gesagt habe ich dabei das Bild eines arroganten Wichtigtuers im Kopf, der sich was in fremden Zungen zusammenfantasiert, um in seiner Umgebung als besonders mondän wahrgenommen zu werden. Viel beunruhigender ist allerdings, dass wir es diesen Wichtigtuern alle nachplappern – da bin ich keine Ausnahme.
Frustrierter Oldtimerfreund ging in Berufung – Freispruch vor dem OLG
Aber zurück zum „Oldtimer“: Wie immer man die Rostlaube nennt, die alten Dinger verbreiten einen unerhörten Charme, dem sich selbst Automobilskeptiker nur schwer entziehen können. Wobei es bei diesen Skeptikern echt harte Nüsse gibt! Besonders unangenehm ist es, wenn es sich um eine schwarze harte Nuss handelt – in Gestalt eines Richters.
An einen solchen war ein Oldtimerfreund aus Naumburg geraten, der zwei uralte „Saab“ auf dem Gelände einer KfZ-Werkstatt abgestellt hatte, um sie liebevoll zu restaurieren. Er staunte nicht schlecht, als das heimische Amtsgericht ihn deshalb nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilte, wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung. Wie bitte? Abfall?
Der Mann ging frustriert in Berufung zum Landgericht Magdeburg, aber auch die befanden, es handle sich um Schrott – allerdings stuften sie die Straftat auf „fahrlässig“ herab. Das OLG Naumburg befand: Der Mann wollte die Fahrzeuge doch gar nicht entsorgen, sondern sie erhalten? Damit fehle den „Saab“ Oldtimern die wichtigste Eigenschaft von „Abfall“! Freispruch erster Klasse (Az. 2 Rv 45/16).
Immer wieder haben es Oldtimerfreunde schwer damit, von Gerichten in ihrer Leidenschaft ernst genommen zu werden. Wenn Sie beispielsweise mit einem durchschnittlich neuwertigen Alltagsauto unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, zahlt Ihnen die gegnerische Versicherung eine Nutzungsausfallentschädigung für die Tage, an denen Sie reparaturbedingt auf den Wagen verzichten müssen.
Und wenn das Auto ein historischer britischer Sportwagen aus der „Morgan“ Manufaktur ist, auf den dessen stolzer Eigentümer reparaturbedingt nach einem Unfall 240 Tage lang verzichten musste? Da gibt es gar nichts, entschied das OLG Düsseldorf. Denn „der Verlust des Fahrvergnügens mit einem optisch auffälligen Oldtimer ist eine nicht entschädigungsfähige Beeinträchtigung immaterieller Art“ (Az. I-1 U 50/11).
Bis zu den höchsten deutschen Gerichten geht die Diskriminierung der Freunde alter Fortbewegungstechnik. Wenn Sie zum Beispiel als Unternehmer einen Düsenjet im Fuhrpark haben, dann können Sie den selbstverständlich als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen – samt Pilot und Stewardess. Aber wenn es sich dabei um ein historisches Oldtimerflugzeug handelt, das zusätzlich sogar als Werbeträger der Firma bei Veranstaltungen durch die Luft brummt? Das sei ein nicht abzugsfähiges Privatvergnügen, befand der Bundesfinanzhof (Az. I R 27-29/05). Aber sowas hält den Enthusiasten nicht von seiner Passion ab.
Wie heißt es doch: Hobby ist, sich ein neues zu kaufen – Leidenschaft ist, das alte am Laufen zu halten.