Von der Bierbank bis zur Parkbank: Kuriose Urteile aus dem Sitzmöbelrecht

Bankenkrisen gab es schon viele. Doch die wirklich kuriosen Fälle rund um Banken drehen sich nicht um Geldinstitute, sondern um Sitzmöbel, zeigt der Neumarkter Anwalt Geedo Paprotta in seiner Kolumne. Er erklärt unter anderem, warum am Ende ein Richter entscheiden hat, wie man beim Oktoberfest auf einer Bierbank zu tanzen hat.
Sie erinnern sich an die Bankenkrise 2008? Als die Kanzlerin uns versprach, wir müssten uns keine Sorgen machen, darum würde sich die Regierung schon kümmern? Ein wichtiges Signal der Stabilität aus Berlin, sonst wäre Chaos ausgebrochen. Wer sich mit Banken auskennt, weiß, dass das eine Notlüge war. Bankenkrisen gab es, solange Menschen eine Bank benutzen.
Beispielsweise vor dem Verwaltungsgericht Neustadt. Da ging es um eine ganz alte Bank, total heruntergekommen, die stand gegenüber eines Ladenlokals. Irgendwann riss die Stadt die alte Bank einfach weg und baute eine nagelneue Mehrgenerationenbank auf. Dagegen wehrte sich die Ladenbesitzerin vor Gericht. Die neue Bank würde ihrem Geschäft die Show stehlen und viel zu viel Platz wegnehmen.
Diese modernen Großbanken! Extra Parkplätze für gehbehinderte Menschen mit Rollatoren? Und wo solle sie jetzt ihre Straßenverkaufs-Tische aufstellen? Das Verwaltungsgericht Neustadt stellte zunächst einmal klar, dass Sitzbänke zu einer Fußgängerzone einfach dazugehören. Dachten Sie etwa, ich würde noch über marode Geldinstitute reden? Freilich, ein Mehrgenerationengeldhaus wäre wunderbar nachhaltig. Aber so etwas gibt es nur für superreiche Familienclans.
Wir reden hier über eine Sitzbank für normalarme Mütter mit Kinderwagen und fußlahme Senioren. Und da stellte nun das Verwaltungsgericht eben klar, dass ein Ladenbesitzer keine Sonderansprüche an seine Fußgängerzone hat, solange der Laden sichtbar und erreichbar bleibt. Das Aufstellen von Verkaufstischen sei eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung, auf die man keinen Anspruch habe. Die Bank bekommt eben immer recht (Az. 4 L 197/13).
Wilder Tanz mit Folgen auf dem Oktoberfest
Das Amtsgericht München hatte es mit einer Bank auf dem Münchner Oktoberfest zu tun. Die stand im Schottenhammel, also einem der großen Traditionsbierzelte auf der Wiesn. Drauf saß eine Frau, und wie es sich beim Oktoberfest gehört, saß eng gedrängt Rücken an Rücken hinter ihr ein anderer Festzeltgast mit seinem Bierkrug. Dann begann die „Musi“, und beide sprangen auf die Bank schunkelten.

Als Nächstes rammte der Biertrinker seinen Glaskrug gegen seine Schneidezähne. Die Dame hatte wohl einen besonders wilden „dance move“ probiert, dem hielt der Zahn nicht stand. Vor dem Amtsgericht stritt man sich um 1000 Euro Trinkgeld. Nein – um Schmerzensgeld ist es natürlich gegangen. Das Oktoberfest sei kein rechtsfreier Raum! Hört, hört, was die klugen Richter sprachen. Wer auf einer Bierbank tanzt, müsse dies behutsam und umsichtig tun. Und eine Verletzung an den Schneidezähnen sei besonders unschön. Trotzdem gab es dafür nur 500 Euro, denn die besonderen Banktanzregeln im Zelt galten natürlich auch für den Mann mit dem Glaskrug (Az. 155 C 4107/07).
Dass man in München auf Bänken steht, ist übrigens kein Naturgesetz. Eine Frau war mit ihrem kleinen Sohn im Schwimmbad. Als sie ihn umziehen wollte, stellte sie ihn auf eine Bank in der Kabine und die fiel prompt um, auf ihren Fuß. 1500 Euro Schmerzensgeld hätte sie sich da vom Schwimmbadbetreiber vorgestellt. Doch das Amtsgericht München, das eben noch Banktanzregeln für die Wiesn gepredigt hatte, beschied nun der fußkranken Mutter: Bänke sind zum Sitzen da! Wenn man das Kind ordentlich drauf setzt, fällt die Bank auch nicht um. Da schau her! Klage abgewiesen (Az. 191 C 21259/13).