Nazi-Parole auf sozialem Netzwerk X verwendet: Angeklagter gibt sich ahnungslos

Von Dagmar Fuhrmann · 25. März 2026 um 11:00

Ein 45-jähriger Mann aus dem Landkreis, hat sich vor dem Amtsgericht Neumarkt verantworten müssen, weil er die von den Nationalsozialisten verwendete und daher verbotene Parole „Alles für Deutschland“ auf dem sozialen Netzwerk X als Hashtag genutzt und gepostet hat. Als er deswegen von der Kripo vernommen wurde, wollte er verdeutlichen, dass er kein AfD-Anhänger sei – und beging den nächsten Fehler.

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Er bezeichnete den AfD-Politiker Björn Höcke gegenüber dem Polizisten als „Arschloch“. Höcke war kurz nach diesem Vorfall selber wegen der Benutzung der SA-Parole zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Und auch dem Landkreisbürger erging es vor Gericht nun ähnlich.

Staatsanwaltschaft wollte das Verfahren nicht einstellen

Zum einen wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zum anderen wegen Beleidigung. Der Kripobeamte hatte die abfällige Äußerung über Höcke weiter gegeben und Höcke hatte Strafantrag gestellt. Verteidiger Christopher Lihl erklärte, dass sein Mandant auf einen anderen Post reagiert habe. Dieser wiederum sei völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden, wie es sich als Rattenschwanz durch das Internet ziehe.

Er hat sich bei der Verwendung des Hashtags keine Gedanken gemacht.Verteidiger Christopher Lihl über seinen Mandanten

Sein Mandant habe nicht gewusst, was es mit dieser Parole auf sich habe. Für die Beleidigung hingegen habe er sich sofort entschuldigt, sie sei ihm rausgerutscht. Richter Benedikt Niedermayer gab bekannt, dass der fragliche Post vor der Verurteilung Höckes abgesetzt worden war. Die Überlegung im Vorfeld, das Verfahren einzustellen, war an der Staatsanwaltschaft gescheitert. Auch der zweite Versuch des Verteidigers eine Einstellung zu erreichen, war gescheitert.

Urteil: Zu Geldstrafe in Höhe von 3200 Euro verurteilt

Niedermayer gab nach einem einstündigen Rechtsgespräch zu Protokoll, dass der Staatsanwalt einer Einstellung nicht zugestimmt habe. Der Verteidiger forderte wegen der SA-Parole einen Freispruch. Sein Mandant habe nicht gewusst, dass es verboten sei, derartige Äußerungen zu wiederholen. „Er hat sich bei der Verwendung des Hashtags keine Gedanken gemacht.“

Man könne von normalen Bürgern nicht verlangen, dass sie die BGH-Rechtsprechung verfolgen. Niedermayer verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro – und begründete seine Entscheidung ausführlich.

Der Paragraf 86a lasse keine Auslegung zu und er müsse das Gesetz anwenden. „Man möchte ein kommunikatives Tabu erreichen, diese Parole soll nicht mehr benutzt werden.“ Ausnahmefälle seien die Verwendung zur Ausbildung, in Kunst oder Wissenschaft oder in der Berichterstattung. Im vorliegenden Fall treffe nichts davon zu. Der Angeklagte habe die Parole in einen Hashtag eingebunden, weil er wollte, dass der Post gefunden wird.

Sie hätten herausbekommen können, dass die Parole verboten ist.Richter Benedikt Niedermayer

„Wegen dieses Kontexts kommen Sie nicht aus der Nummer raus“, sagte Niedermayer. Die Bedeutung der Parole sei damals gerade in der Diskussion gewesen. „Sie hätten herausbekommen können, dass die Parole verboten ist“, begründete er seine Entscheidung.