Nach Zwangsexmatrikulation: Dualer Student und Betrieb streiten in Cham um 15.000 Euro

Keine Einigung gab es vor dem Arbeitsgericht in Cham zwischen den beiden Parteien, und so kommt es am 15. Mai um 8.45 Uhr zu einem Kammertermin. Der Beklagte, ein dualer Student, sollte aufgrund seiner Exmatrikulation durch die Technischen Hochschule Deggendorf insgesamt über 15.000 Euro an seinen Ausbildungsbetrieb zurückzahlen. Mit einer geringeren Summe und Ratenzahlung wollte sich der Kläger nicht zufriedengeben.
Der Richter erklärte, dass es in dieser Verhandlung um ein Vertragsverhältnis zwischen einem Bachelor-Studenten an der TH Deggendorf, kombiniert mit einer vertieften praktischen Ausbildung bei einer im Landkreis Cham ansässigen Firma, geht.
In dem geschlossenen Vertrag sei auch angegeben, welche Kosten zu erwarten sind, falls das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Der Vertrag endete am 26. August 2025. Der Beklagte hatte da mitgeteilt, dass er auch im dritten Anlauf die Prüfung nicht bestanden hat.
Der Rechtsanwalt des Klägers betonte, dass damit eine Rückzahlung in Höhe von 15 371 Euro fällig wurde. Der Richter meinte, dass es geklärt werden müsse, ob sich denn der Beklagte ausreichend bemüht habe. Wenn ja, dann sei keine Rückzahlung nötig. Der Anwalt des Beklagten stellte fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Schließlich habe sein Mandant alle Prüfungen angetreten.
Exmatrikulation überraschend erfolgt
Der Vertreter der Firma stellte fest, dass der Beklagte nicht gesagt habe, dass er durch die Prüfungen gefallen sei. Überraschend sei dann die Exmatrikulation erfolgt. Diese Info von der TH sei allerdings erst gekommen, als der Vertrag aufgelöst worden sei. Hier fügte der Anwalt des Beklagten an, dass der Vertrag erst mit Bekanntgabe der Exmatrikulation gekündigt hätte werden müssen.
Der Firmenvertreter bemerkte, dass es sein Wunsch gewesen wäre, wenn der Beklagte sein Studium abgeschlossen hätte. Zudem habe der Beklagte von den vertraglichen Bedingungen gewusst. Hierauf erwiderte der Anwalt des Beklagten, dass sein Mandant nicht absichtlich durch die Prüfungen gefallen sei. Mittlerweile habe dieser eine Ausbildung in einer anderen Firma in Niederbayern angetreten. Der Rechtsanwalt der Klägerpartei beharrte darauf, dass der Beklagte die Rückzahlung leisten müsse. Ob allerdings die Frage zum Aufhebungsvertrag geklärt sei, könne heute nicht festgestellt werden.
Mandant müsste Geld leihen
Der Richter zweifelte die Transparenz der Regeln des Vertrags für den Beklagten an. Der Anwalt sagte, dass sich sein Mandant Geld leihen müsste, falls er den Betrag zurückzahlen müsse. Die angebotenen Verträge seien für ihn nicht realistisch. 2000 bis 3000 Euro seien für ihn das Maximale der Gefühle, und dann auch in Raten.
Der Arbeitsrichter betonte, dass 20 Prozent der geforderten Summe okay seien. Damit könnten beide Parteien leben. Der Firmenvertreter verwies hier auf die wirtschaftliche schlechte Lage. So habe er bereits fast 50 Prozent der Belegschaft kündigen müssen. Zudem sei das Geld ja vom Beklagten ausgegeben worden. „Er hätte ja etwas sparen können“, so die Meinung des Firmenvertreters.
Fallstricke der AGB-Klauseln „nicht gleich sichtbar“
Der Richter stellte fest, dass die Fallstricke der AGB-Klauseln nicht gleich sichtbar seien. Er legte der Klägerin nahe, nicht alles auf eine Karte zu setzen. Besser sei eine Vereinbarung mit dem Beklagten. Hierauf erklärte der Anwalt des Klägers, dass dies nicht das Ergebnis sei, das er sich vorgestellt habe.
Der Richter zog als Fazit: „Also wollen wir einen Kammertermin!“ Nachdem keine gütliche Einigung zustande kam, findet der Kammertermin am 15. Mai um 8.45 Uhr statt.