Ecstasy an Jugendliche verkauft: 24-Jähriger vom Schöffengericht Cham verurteilt

Obwohl sich der Angeklagte nicht äußerte und nur die Aussagen von zwei Zeugen blieben, sah es das Schöffengericht in Cham als erwiesen an, dass der Mann Drogen verkauft hatte. Er wurde zu drei Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zum Tatvorwurf werde sich sein Mandant nicht äußern, bemerkte dessen Verteidiger auf die Frage von Amtsgerichtsdirektor Dr. Thomas Strauß, ob dieser zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft etwas sagen wolle. So blieben nur die Aussagen der Zeugen, ob der Tatvorwurf, der 24-jährige Angeklagte habe vor fast zwei Jahren an Minderjährige unter anderem Ecstasy-Tabletten in mindestens zwei Fällen verkauft, erhärtet werden konnte oder eben nicht. Dabei war vor allem eine der „Kundinnen“ als Belastungszeugin im Gerichtssaal, die sich in eine Lage versetzte, die „haarscharf an der Falschaussage“ schrammte, wie Dr. Strauß warnte.
Zeugin verstrickt sich in Widersprüchen
Denn die junge Frau, die mit einem Lächeln den Gerichtssaal betrat, verlor ihre gelöste Miene sehr bald, als es um die konkrete Frage ging, ob sie sich damals, vor knapp zwei Jahren, die besagten Tabletten vom Angeklagten besorgt hatte, wie sie es bei der Polizeibefragung ausgesagt hatte, oder eben nicht. Plötzlich wollte sie sich an den Vorgang nicht mehr erinnern, obwohl sie den jungen Mann, von dem sie „die Teile“ gekauft habe, damals genau beschrieben hatte. In einem Chat hatte sie auch geschrieben, dass auch andere dort kaufen würden und dass es nicht ihr erster Drogenkauf bei ihm war.
Immerhin gab sie nun vor Gericht zu, dass sie sich damals mehrfach Betäubungsmittel beschafft habe, rund zwei Jahre lang. Aber ob der Angeklagte der Verkäufer gewesen war, dazu schwieg sie nun beharrlich. Alle Versuche von Richter Dr. Strauß und der Staatsanwältin, sie auf Umwegen zu einer Aussage zu diesem konkreten Kauf zu bewegen, blieben erfolglos. Nur verzweifelte Tränen flossen über ihr Gesicht. Es wurde nicht klar, welche ihrer Aussagen denn nun zutreffen.
Wusste der Angeklagte, ob die Frau minderjährig war?
Da die Polizei ihre Befragung aber gleich nach Auftauchen der Verbindungen der Zeugin mit dem Angeklagten, dessen Handynummer auf ihrem Mobiltelefon gespeichert war, durchgeführt hatte und die junge Frau da zum Teil Details von sich aus erwähnt hatte, gingen sowohl Richter als auch Staatsanwältin davon aus, dass diese Aussagen bei der Polizeivernehmung der Wahrheit entsprechen.
Doch es ging auch noch um die Frage, ob der Angeklagte wusste, dass die junge Frau minderjährig war, denn Verkauf von Drogen an Jugendliche ist strafrechtlich noch mal ein anderes Kaliber. Vor Gericht sagte sie dazu nichts, aber gegenüber der Polizei hatte sie erwähnt, dass der Angeklagte sie und ihr Alter kenne. Andererseits hatte sie in einem Chat behauptet, dass er zwar Tabletten und Marihuana veräußere, „aber nicht an Minderjährige“. Da sie jedoch ihre damalige Bekanntschaft nicht leugnete, hatte er also wohl doch an sie als Minderjähriger den Stoff verkauft.
So sah die Staatsanwältin nach der Beweisaufnahme den Straftatvorwurf eines Verbrechens nach Paragraf 30 Betäubungsmittelgesetz als bestätigt an – Verbrechen auch deswegen, weil „die Teile“, also die Ecstasy-Tabletten, von einem über 21-Jährigen an minderjährige Jugendliche verkauft wurden. Zusätzlich erschwerend kam hinzu, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch unter einer offenen Bewährung nach einer Jugendstrafe stand, vorbestraft unter anderem wegen Betrugs und Drogenhandel. Der Verteidiger sah es nicht als gesichert an, dass der Angeklagte die gesuchte Person sei, die im Chat erwähnt wurde.
Das Schöffengericht unter Vorsitz von Dr. Strauß kam vor allem aufgrund der Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung der Zeugin zu dem Schluss, dass der Angeklagte sich der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in mindestens zwei unabhängigen Fällen schuldig gemacht habe, und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte Berufung einlegen kann.