Nachbarin scheitert mit Klage gegen Erweiterung des Feuerwehr-Gerätehauses

Von Christian Eckl · 21. Januar 2026 um 11:27

Eine Anwohnerin ist mit ihrem Eilantrag gegen den Ausbau eines Feuerwehrgerätehauses in einer Gemeinde im Landkreis Amberg-Sulzbach vorerst gescheitert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass ihre Klage gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat. Damit kann das Bauvorhaben vorläufig weiterlaufen – bis in einem Hauptverfahren endgültig entschieden wird.

Video ansehen

Im Mittelpunkt des Streits steht ein Feuerwehrgerätehaus, das bereits seit 1979 genehmigt ist. Es liegt – ebenso wie das Grundstück der Antragstellerin – in einem Bereich, der laut Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Zwischen beiden Grundstücken verläuft lediglich ein schmaler Anliegerweg.

Die Nachbarin hatte sich über Jahre hinweg immer wieder über die Nutzung des Gebäudes beschwert. Aus ihrer Sicht ging es dabei nicht nur um Einsätze oder Übungen, sondern auch um Aktivitäten, die sie dem Feuerwehrverein zurechnete. In der Vergangenheit gab es dazu bereits mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen.

Konkret hatte das Landratsamt Amberg-Sulzbach im August 2025 eine neue Baugenehmigung erteilt. Vorgesehen sind der Neubau eines Feuerwehrhauses mit Fahrzeughalle für zwei Stellplätze, bauliche Änderungen im bestehenden Gebäude, eine neue Zu- und Ausfahrt, eine Lärmschutzwand sowie die Verlegung eines Trafos. Außerdem soll der westliche Vorplatz auch als Übungsplatz genutzt werden.

Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Regensburg der Nachbarin im Eilverfahren Recht gegeben. Die Richter ordneten im Oktober 2025 an, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Sie bemängelten unter anderem, die Genehmigung sei nicht eindeutig genug formuliert. Außerdem sei unklar gewesen, welche seltenen Ereignisse – etwa ein „Tag der offenen Feuerwehr“ – von der Baugenehmigung erfasst sein könnten.

Richter: Feuerwehrhaus im Wohngebiet grundsätzlich zulässig

Im Beschwerdeverfahren vor dem VGH drehte sich das Blatt. Das Landratsamt erließ im November 2025 einen Änderungs- und Ergänzungsbescheid, der das Vorhaben genauer fasste. Demnach wird die bisherige Fahrzeughalle im Erdgeschoss künftig unter anderem als Lagerraum, Garderoben- und Technikbereich genutzt. Zudem wurde der „Tag der offenen Feuerwehr“ aus dieser Genehmigung ausdrücklich herausgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass ein Feuerwehrgerätehaus im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich als gebietsverträglich gilt. Dazu gehören nach Auffassung der Richter auch der Übungs-, Schulungs- und Wartungsbetrieb sowie die Ausbildung der Jugendfeuerwehr.

Auch beim Thema Lärm sah das Gericht im Regelbetrieb keine unzumutbare Belastung. Eine schalltechnische Untersuchung, die Bestandteil der Genehmigung ist, komme zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte am Grundstück der Antragstellerin eingehalten würden. Bei nächtlichen Einsätzen könne es zwar lauter werden. Diese Einsätze seien aber Teil der Kernaufgabe der Feuerwehr und müssten in einem gewissen Rahmen hingenommen werden.

Tag der offenen Feuerwehr aus Genehmigung ausgenommen

Vereinstätigkeiten seien nach dem ergänzten Bescheid nicht mehr Teil dieser Baugenehmigung. Ob es in der Realität trotzdem zu anderen Nutzungen kommt, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entscheidend sei allein, was genehmigt wurde.

Bereits im Jahr 2023 thematisierten die Feuerwehrler in der Oberpfälzer Gemeinde den Nachbarstreit. Eine Lokalzeitung zitierte damals den Feuerwehr-Vorsitzenden mit den Worten, durch die Klage der Nachbarin müssten sich Gerichte „mit absurden Anschuldigungen oder Forderungen(...) beschäftigt. Wir müssen uns mit einer von Langweile geplagten Nachbarin auseinandersetzen, die es immer wieder schafft, uns in unserer täglichen Arbeit einzubremsen“. Nun hat sich die Feuerwehr und die Gemeinde auch gerichtlich durchgesetzt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Gemeinde. Der Streitwert wurde auf 5000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.