Großbrand in Regensburger Altstadt: Besorgter Nachbar blitzt vor Gericht ab

Von Rainer Wendl · 15. Januar 2026 um 13:48

Bauliche Brandschutzmaßnahmen wünscht sich ein Regensburger, der 2019 ein Großfeuer in der Altstadt aus nächster Nähe erleben musste. Jetzt hat das Landgericht seine Haltung dazu festgelegt.

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Sechseinhalb Jahre ist es mittlerweile her, dass ein Großbrand für Aufregung in der Altstadt sorgte. Im Juli 2019 hatte bei Flexarbeiten die Fassade des Eckhauses Glockengasse/Steinergasse Feuer gefangen, worauf wenig später der Dachstuhl lichterloh in Flammen stand. Bei der juristischen Aufarbeitung traf das Landgericht jetzt eine Entscheidung: Es wies die Klage eines Nachbarn ab, der auf „brandschutztauglich ausgeführte“ bauliche Maßnahmen an der Brandstelle pochte.

Stundenlanges bangen mit drei kleinen Kindern

Der Nachbar ist ein bekannter Immobilien-Unternehmer. Als der Fall im vergangenen Sommer am Landgericht verhandelt wurde, machte er deutlich, wie sehr ihn der Schrecken von 2019 immer noch bewegt: „Ich wohne direkt daneben und musste das mit meinen drei kleinen Kindern aus nächster Nähe miterleben.“ Gut zwölf Stunden zog sich der Feuerwehr-Großeinsatz damals hin – erst dann war sichergestellt, dass alle Glutnester gelöscht sind und das Feuer nicht auf die eng bebaute Umgebung überspringen kann.

Eine ordentliche Brandwand mit feuerbeständiger Platte.Forderung des Klägers

Um eine vergleichbare Situation in der Zukunft zu verhindern, wollte der Unternehmer den Eigentümer des Nachbarhauses zu eingangs erwähnten Maßnahmen verpflichten. Konkret ging es ihm um die Beseitigung von Schäden an einer Grenzwand, die infolge des Brandes entstanden sind. Außerdem umfasste seine Klage die Entfernung von in der Zeit nach dem Brand angebrachten Installationen an der Grenzwand. Als Ziel formulierte der Kläger vor Gericht eine brandschutzkonforme Ausgestaltung gemäß der Bayerischen Bauordnung. „Eine ordentliche Brandwand mit feuerbeständiger Platte.“

„Alle notwendigen Maßnahmen bereits ergriffen“

Die Gegenseite erachtete dies als nicht notwendig, da alle notwendigen Maßnahmen bereits ergriffen worden seien. „Die Sanierung erfolgte gemäß den Vorgaben der öffentlichen Hand“, lautete die Argumentation. Weder Sachverständige noch Stadt hätten etwas gegen den Status quo einzuwenden. Dieser Ansicht folgte nun auch das Gericht per Klageabweisung.