Kelheimer Richterin erklärt Vorsorge: Warum ein Ehering nicht reicht

Von Beate Weigert · 24. November 2025 um 05:00

Rechte, Risiken, Verantwortung: Richterin Sylvia Zorger vom Kelheimer Amtsgericht erklärt, was Familien und Alleinstehende über Vorsorge wissen sollten.

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Frau Zorger, wie muss man sich Ihre Arbeit als Betreuungsrichterin im Landkreis Kelheim vorstellen?

Sylvia Zorger: Sie ist vielschichtig und ganz anders als mein „Job“ als Straf-, Schöffen- oder Jugendrichterin. Als Betreuungsrichter hat man es mit anderen Betroffenen zu tun. Mit Angehörigen, Heimen, Kliniken oder Senioren, die man in ihrem Zuhause trifft. Menschen, die mit einer Beeinträchtigung geboren werden, benötigen ab ihrem 18. Geburtstag einen Betreuer. Meist sind das die Eltern. Zu erleben, wie diese ihr Leben lang um die Rechte ihrer Kinder kämpfen, ringt mir großen Respekt ab. Viele Familien in unserem Land leisten Unglaubliches.

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Wer sollte sich um das Thema Vorsorge kümmern?

Zorger: Auch wenn dieses meist erst im Alter relevant wird, sollte sich im Grunde jeder, ab dem 18. Lebensjahr damit beschäftigen. Wer verunglückt oder einen Schlaganfall erleidet, kann von heute auf morgen betroffen sein und seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Ich erlebe aber auch Lichtblicke. Da sind Menschen, die sich nach einem schweren Unfall ins Leben zurückkämpfen und nach einiger Zeit wieder alles alleine managen können. Konkret muss man bei der Vorsorge zwischen Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung unterscheiden (Anm. d. Red.: siehe Infostück in diesem Artikel ganz unten).

Apropos Unfall. Als Ehepartner bekomme ich aber doch auch so alle Auskünfte und kann alles regeln?

Zorger: Das stimmt so nicht. Wird ein Partner geschäftsunfähig und es liegt keine Vorsorgevollmacht vor, dann haben seit 2023 Ehegatten bis zu sechs Monate das sogenannte Notvertretungsrecht. Allerdings mit Hürden. Es ist zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich und der handelnde Ehegatte muss unter anderem nachweisen, dass die Eheleute nicht getrennt leben. Zudem gilt das Recht nur in der Gesundheitssorge und Angelegenheiten, die damit unmittelbar zusammenhängen.

Betreuungsverfahren sollte man vermeiden. Sie bedeuten bürokratischen Aufwand und Kosten. Etwa für ein Sachverständigen-Gutachten.Richterin Sylvia Zorger
Über den Fall der Fälle nachdenken, ist nicht nur ein Thema für ältere Menschen. Im Grunde sollte jeder ab seinem 18. Lebensjahr Patientenverfügung und Co. haben, sagt Kelheims Richterin Sylvia Zorger. - Foto: Patrick Pleul/dpa

Wird ein Betreuer bestellt, ist das dann ein Berufsbetreuer?

Zorger: Nein, das kann auch ein ehrenamtlicher Betreuer, etwa ein Angehöriger, sein. Aber man sollte vorsorgen und solche Verfahren vermeiden. Betreuungsverfahren bedeuten bürokratischen Aufwand und Kosten. Oft ist die Verwunderung groß, dass ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden muss, das in der Regel teuer ist.

Hat ein gerichtlich bestellter Betreuer Vorteile?

Zorger: Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert. So muss jährlich über die finanziellen Vorgänge ein Bericht vorgelegt werden. Es sind Kontoauszüge vorzuzeigen, größere Abhebungen zu belegen und der Betreuer muss nachweisen, wofür das Geld verwendet wurde. Immobilien-Geschäfte müssen die Rechtspfleger bei uns im Haus genehmigen.

In Regensburg sorgte 2024 ein Fall für Aufsehen, bei dem eine Multi-Millionärin als Sozialfall starb, weil sie wohl der falschen Person vertraute. Wie kann so etwas passieren?

Zorger: Ich kenne den Fall nicht. Möglicherweise war da aber kein Betreuer bestellt, sondern eine Vollmacht erteilt. General-Bevollmächtigte werden grundsätzlich nicht kontrolliert. Wenn etwa Angehörige Sorge haben, dass da etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, können sie bei Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen lassen.

Wenn Angehörige Sorge haben, dass da etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, können sie bei Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen lassen.Richterin Sylvia Zorger

Kommt so etwas häufiger vor?

Zorger: Nicht häufig, aber immer wieder. Meist sind das Fälle, in denen der Betroffene von mehreren Kindern nur eines bevollmächtigt hat. Pauschales Misstrauen reicht aber nicht aus. Es muss einen konkreten Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten zum Nachteil des Betroffenen geben.

Hätten Sie auch einen Rat für (künftige) Bevollmächtigte?

Zorger: Ja, sie sollten sich vor einer Zusage eingehend über Rechte und Pflichten informieren. Ich stelle immer wieder fest, dass mancher überrascht ist, dass er oder sie etwa über die Unterbringung in beschützten Pflege-Einrichtungen entscheiden muss. Das macht nicht das Betreuungsgericht, kein Arzt oder jemand vom Pflegepersonal, sondern der Bevollmächtigte. Das Gericht prüft und genehmigt diese Maßnahmen.

Sie sollten niemanden bevollmächtigen von dem sie nicht 100-prozentig überzeugt sind, dass er in ihrem Sinne entscheidet.Richterin Sylvia Zorger

Hätten Sie auch einen für Vollmachtgeber?

Zorger: Sie sollten niemanden bevollmächtigen von dem sie nicht 100-prozentig überzeugt sind, dass er oder sie in ihrem Sinne entscheidet.

Kann ich eine Vorsorgevollmacht auch widerrufen?

Zorger: Ein Widerruf ist immer möglich, so lange der Betroffene noch geschäftsfähig ist. Dazu ist kein besonderer Grund erforderlich. Dann sollte man dem Bevollmächtigen mitteilen, dass man widerruft. Am besten in schriftlicher Form. Zudem muss der Bevollmächtigte die Vollmacht zurückgeben. Umgekehrt kann es sein, dass der Bevollmächtigte selbst erkrankt oder Umstände eintreten, so dass er die Aufgabe nicht ausüben kann. Im Alter kann von heute auf morgen ganz viel plötzlich geregelt werden müssen, nach einem Sturz etwa. Dazu sehen sich beispielsweise Angehörige, die weiter weg leben, oft außerstande. Dann kann man sich beim Landratsamt als Betreuungsbehörde oder beim Gericht melden. Das Gericht kann dann einen Betreuer bestellen.

Kommt das oft vor?

Zorger: Ja, allerdings ist es oft auch so, dass nach einem Jahr, wenn alles aufs Gleis gesetzt ist – von Pflegeheim bis Pflegegrad – Angehörige auch wieder übernehmen.

Von B wie Betreuung bis V wie Vorsorgeregister

• Zahlen: Im Kelheimer Amtsgerichtsbezirk sind 1669 Betreuungsverfahren anhängig. Hierzu zählen auch Fälle, in denen Vollmachten vorliegen, aber etwa für Senioren die Unterbringung in einer beschützten Wohngruppe zu genehmigen ist. In 1322 Fällen laufen „klassische“ Betreuungen. Allein 2025 kamen bislang 395 neue Verfahren hinzu.

• Vorsorgevollmacht: Damit bevollmächtigt man eine Vertrauensperson, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, persönliche wie rechtliche Angelegenheiten zu regeln. Ein Notar oder die Betreuungsbehörde, in Kelheim das Landratsamt, können Vorsorgevollmachten beglaubigen. Notariell beglaubigte Dokumente ermächtigen die Vertrauensperson dann etwa auch eine Immobilie zu verkaufen, wenn der Heimplatz mit dem Erlös finanziert werden soll.

• Vorsorgeregister: Privatpersonen können sich im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de/privatpersonen) online registrieren und mitteilen ob Vorsorgevollmacht, Betreuungs- bzw. Patientenverfügung bestehen oder ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht. Ärzte und Betreuungsgerichte rufen dort im Notfall die Informationen ab.

• Betreuungsverfügung: Damit legt man fest, wer im Fall der persönlichen Entscheidungsunfähigkeit als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll oder wer auf keinen Fall. Zudem kann man etwa bestimmte Pflegeheime zur Unterbringung ausschließen.

• Patientenverfügung: In der schriftlichen Erklärung legt man für den Ernstfall fest, welche medizinischen Behandlungen man wünscht oder eben nicht (künstliche Ernährung, Beatmung). In der Goldberg-Klinik konnte man früher Patientenverfügungen hinterlegen. In St. Lukas gibt es die Möglichkeit laut Landratsamt nicht mehr. Als „praktischste Lösung“ sieht man dort, das Hinterlegen einer Kopie beim Hausarzt.

• Informationen zur Vorsorge:www.justiz.bayern.de. Seit 2025 gibt es diese auch in leichter Sprache. In Regensburg gibt es einen Betreuungsverein: www.regensburg-bv.de.