Wolfshunde: Haltungsverbot für Traitschinger bleibt – Gericht listet weitere Fälle auf

Das Haltungsverbot für zwei ehemalige Wolfshundehalter aus Traitsching bleibt bestehen. Zwei Eilanträge gegen den Bescheid der Gemeinde im Landkreis Cham hat das Verwaltungsgericht Regensburg am Mittwoch abgelehnt. Abschließend wird sich das Gericht mit dem Thema zu einem späteren Zeitpunkt befassen.
Der Fall beschäftigt die Öffentlichkeit seit August über die Gemeinde Traitsching hinaus. Damals hatten die drei Wolfshunde der Kläger einen Kaplan laut Gericht beim Joggen angegriffen, zu Boden gerissen und mehrfach in Arme und Beine gebissen. Anschließend sollen die Hunde eine weitere Person umzingelt haben, bevor sie davon gelaufen sind.
Weil der Vorfall nicht der erste seiner Art war, hat die Gemeinde Traitsching im September angeordnet, dass die drei Wolfshunde abgegeben werden müssen. Zudem hat sie beiden Betroffenen die Haltung von großen Hunden und Kampfhunden untersagt. Dagegen haben beide geklagt und einen Eilantrag eingereicht. Der Eilantrag ist jetzt abgelehnt worden, das Urteil im eigentlichen Verfahren wird erst später gefällt. Die Hunde haben mittlerweile nach Angaben des Landratsamtes Cham die Besitzer gewechselt und leben mutmaßlich nicht mehr im Landkreis.
Beschluss listet angebliche Vorfälle auf
Im Beschluss zur Ablehnung des Eilantrags listet das Verwaltunggericht eine ganze Reihe von Vorfällen auf, bei denen die drei großen Hunde aufgefallen sind. So habe einer der Hunde im Juli 2020 einen anderen Hund attackiert. Im August 2021 sei eine Joggerin angegriffen und verletzt worden. Im Juni 2022 wurde eine Radlerin von einem der Hunde in den Unterschenkel gebissen. Im Oktober 2023 seien die Tiere durch einen Ort gestreunt. Man habe Kinder zur Sicherheit ins Haus bringen müssen, heißt es weiter. Im September 2024 waren alle drei durch den Ort gelaufen und haben eine Katze angegriffen und verletzt.
Es folgen Berichte über weitere Attacken auf andere Hunde, mehrere Waldarbeiter und einen Passanten. Die Tiere waren phasenweise mit einem Leinenzwang belegt und der Auflage, sie nur einzeln auszuführen. Verstöße dagegen wurden mehrfach mit Zwangsgeldern belegt.
Die Antragsteller brachten laut Gericht im Wesentlichen vor, dass von den Hunden keine konkrete Gefahr ausgehe und dass die Haltungsuntersagung unverhältnismäßig sei. Das weitläufige Grundstück der beiden sei durch einen Elektrozaun gesichert. Der Angriff auf den Geistlichen habe nur passieren können, weil durch „menschliches Fehlverhalten“ das Tor zum Anwesen nicht geschlossen war. Man habe mit dem Opfer mehrfach Kontakt gehabt, sich entschuldigt und den materiellen Schaden reguliert. Der Bau eines Zwingers sei bereits in Auftrag gegeben worden.
„Keine atypischen oder gefährlichen Verhaltensweisen“
Folglich sei das Haltungsverbot unverhältnismäßig, so die beiden Ex-Besitzer der Wolfshunde. Es hätten stattdessen „mildere Mittel“ wie der Bau eines Geheges oder eine Maulkorbpflicht ergriffen werden müssen, so die Argumentation. Die angeblichen Vorfälle mit den Hunden seien in weiten Teilen nicht korrekt. Ein Wesenstest habe ergeben, dass die Tiere sozialverträglich seien und keine atypischen oder gefährlichen Verhaltensweisen zeigten.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg kommt bei ihrem Beschluss zu den Eilanträgen zum Ergebnis, dass die sicherheitsrechtlichen Anordnungen der Gemeinde nicht zu beanstanden seien. Die wiederholten Vorfälle mit den Hunden und die fortgesetzte Weigerung, den bereits angeordneten Leinenzwang zu befolgen, würden belegen, dass vom Verhalten der Antragsteller im Umgang mit den Hunden eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.