Gast starb im Zimmer: Chamer Hotelier bleibt auf Kosten für Tatortreiniger sitzen

Von Christian Eckl · 30. September 2025 um 17:20

Ein Hotelier aus dem Landkreis Cham ist gescheitert mit einer ungewöhnlichen Klage. Der Hotelbetreiber wollte vom Nachlassverwalter eines Mannes die Kosten für einen Tatortreiniger ersetzt haben. Am Ende musste der Nachlassverwalter nur die Rechnung aus der Mini-Bar begleichen. Statt 25.000 Euro aus dem Nachlass des Hotelgasts flossen nur noch zehn Euro. Der kuriose Fall im Detail.

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Bereits im Jahr 2011 ist ein Mann nach Südafrika ausgewandert, der jedoch einmal im Jahr in seine Heimat in den Landkreis Cham zurückkehrte. So geschehen auch 2021. Doch dann kam die Corona-Pandemie und viele erinnern sich noch: Reisen war damals nicht mehr so einfach. So erging es auch dem Mann, der über einen Zeitraum von acht Monaten in dem Hotelzimmer lebte, das er sich für seinen ursprünglich kürzer vorgesehenen Aufenthalt gebucht hatte.

Acht Monate im Hotel - und dann tot

Doch ganz plötzlich starb der Mann im März 2022 in seinem Hotelzimmer. „Da sein Tod eine gewisse Zeit unentdeckt blieb“, so heißt es jetzt in einem Urteil des Landgerichts Regensburg (Aktenzeichen 85 O 1495/24), „wurde das Hotelzimmer in Mitleidenschaft gezogen“.

Die Folge daraus: Der Hotelier gab vor Gericht an, um das Hotelzimmer wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, habe er einen Tatortreiniger beauftragt. Der habe ihm mehr als 13.000 Euro in Rechnung gestellt. Für Ersatzmöbel seien weitere 3100 Euro draufgegangen. Allein der Innenausbau des Badezimmers habe 9000 Euro verschlungen. Zusammen mit einer Minibar, die 153 Euro gekostet habe, und einer noch offenen Restaurantrechnung über 10,20 Euro komme er auf einen Schaden von über 25.000 Euro.

Zahlen sollte diese der Nachlassverwalter des Mannes. Der argumentierte allerdings vor Gericht, dass der Verstorbene keineswegs für Schaden hafte, die über seinen Tod hinaus entstehen. Die Sanierung des Zimmers sei „weder notwendig noch üblich“. Die Rechnung zur Mini-Bar konnte der Nachlassverwalter ebensowenig nachvollziehen.

Die Richter am Landgericht nahmen sich zunächst einmal vor, um welche Art von Vertrag es sich bei einer Hotelbuchung überhaupt handelt. Es sei ein Mischvertrag: Einmal ein Mietverhältnis, zum anderen aber auch ein Werkvertrag für Nebenleistungen wie die Reinigung und das Frühstück. Es handle sich um einen sogenannten Beherbergungsvertrag. Schadensersatzansprüche für Schäden an Hotelzimmern aber unterliegen laut den Richtern dem Mietrecht. Demnach haftet man aber lediglich bei einem „vorsätzlichen fahrlässigen Handeln“. In schönstem Juristendeutsch formulieren es die Richter so: „Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass im Versterben des Mieters eine schuldhafte Pflichtverletzung zu sehen sein muss.“

Der Tod war „unverschuldet“

Nun ist der Hotelgast aber unverschuldet gestorben. Was bedeutet das für den Hotelier? Nach „einhelliger Meinung in der Rechtsprechung stellt der Tod des Mieters an sich keine Pflichtverletzung, erst recht keine, die er zu vertreten hat, dar“, so die Richter weiter. „Einige Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung zählen das Versterben des Mieters in den Mieträumen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, sodass der Tod bereits keine Pflichtverletzung ist“, heißt es weiter. Einzig die Restaurantrechnung hielten die Richter für plausibel – der Hotelier bekommt nun 10,20 Euro aus dem Nachlass des verstorbenen Hotelgasts.