Amtsgericht Schwandorf: Heikle Fotos führten zu Freiheitsstrafen auf Bewährung

Fotos einer Mutter und ihrer kleinen Tochter, die sich darauf beide teilweise nackt und in aufreizenden Posen zeigen, waren Gegenstand der Anklage, wegen der sich sowohl Mutter als auch der Stiefvater des Kindes vor dem Amtsgericht Schwandorf verantworten mussten. Die schwierige Frage: Sind es noch „normale“ Nacktfotos oder fallen die Aufnahmen unter den Straftatbestand der Kinderpornografie?
Die schwierige Frage, die dabei geklärt werden musste: Sind es noch „normale“ Nacktfotos oder fallen die Aufnahmen unter den Straftatbestand der Kinderpornografie? Die beiden Verteidiger, Michael Haizmann und seine Kollegin Daniela Gabler, sehen bei den Fotos nichts Verwerfliches. Aus Sicht der Staatsanwalt stellt sich die Sachlage jedoch ganz anders dar.
Sie wirft den Angeklagten aus dem Landkreis Schwandorf vor, gemeinschaftlich kinderpornografische Inhalte erstellt und auf Datenträger gespeichert zu haben. Die heute 50-jährige Mutter soll dabei ganz oder teilweise unbekleidet in sexuell aufreizender Pose ihrer Tochter als Vorbild gedient haben.
Was genau war auf den Bildern zu sehen?
Entstanden waren die Aufnahmen in den Jahren 2016 bis 2020. Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt fünf bis neun Jahre alt. Die Bilder zeigen unter anderem, wie die Fünfjährige nackt im Schneidersitz auf einer Decke sitzt und ihre Brust von der Mutter zusammengedrückt wird. Auf einer Serie von sieben Bildern wird dargestellt, wie Mutter und Tochter im Urlaub in Kroatien nebeneinander auf der Straße ihre Kleider hochheben. Das Mädchen trägt dabei zwar eine Unterhose, allerdings wird ihre Brust nackt dargestellt. Die Mutter trägt dabei keine Unterwäsche. Ein weiteres Bild zeigt die Beschuldigte und die siebenjährige Tochter ohne Unterwäsche mit gespreizten Beinen nebeneinandersitzend. Auf einer weiteren Bilderserie wird das achtjährige Kind ebenfalls in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung abgelichtet.
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Beide Angeklagten ließen von ihren Verteidigern Erklärungen vortragen, wo sie zugeben, die Fotos gemacht zu haben. Sie seien jedoch nicht in sexueller Absicht entstanden. Einige davon seien Urlaubserinnerungen von einem FKK-Urlaub. Michael Haizmann, Verteidiger der Mutter, sah die Anklage als übertrieben an. Er sagte, er sehe nichts Anstößiges an den Bildern. Er kritisierte auch, dass die Fotos sofort in die Hände des Jugendamts gekommen seien, worauf die Tochter seiner Mandantin entzogen worden sei. Sie dürfe zu ihrem Kind nur nur noch gelegentlich Kontakt haben.
Die Verteidigerin des 46-jährigen Stiefvaters erklärte, dass ihr Mandant gerne, viel und überall fotografiere. Er bevorzuge zusammen mit seiner Frau einen freizügigen Lebensstil. Der Angeklagte dürfe das Mädchen gar nicht sehen, so die Anwältin.
Unterschiedliche Interpretationen
Ein technischer Inspektor der Kripo Amberg, der mit der Auswertung der Bilder beauftragt worden war, gab an, ein Smartphone, zwei Festplatten und einen Computer auf kinderpornografische Inhalte untersucht zu haben. Auf allen Geräten seien Fotosammlungen von dem nackten Mädchen gefunden worden. Bei der Einsichtnahme der Fotos im Gerichtssaal gab es sehr unterschiedliche Auffassungen über das, was darauf zu sehen war.
Ein IT-Forensiker der Fast Detect GmbH aus Unterhaching war von der Staatsanwaltschaft beauftragt worden, Beweismittel auf kinder- und jugendpornografische Inhalte zu untersuchen. Insbesondere sei zu prüfen gewesen, ob derartige Dateien über eine Whatsapp-Gruppe, die den Ermittlungsbehörden aufgefallen war, zugänglich gemacht wurden, wie der Sachverständige dem Gericht mitteilte.
Untersucht worden seien insgesamt fünf Computer, acht Mobiltelefone, 42 Festplatten, ein Tablett, drei Speicherkarten und ein USB-Stick. Im Zuge der Auswertung seien Bildinhalte der Angeklagten und der Tochter auf mehreren Beweismitteln festgestellt und als relevant gekennzeichnet worden. Die Einschätzung des IT-Forensikers: Es gebe keine Indizien zur Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten. Aus seiner Sicht sei die Ehefrau bei den Aufnahmen im Fokus gestanden. Die Tochter sei lediglich dabei gewesen und teilweise mit dargestellt worden. Sie sei jedoch dabei nicht in den Fokus gerückt worden. Es sei allerdings Sache des Gerichts, dies einzuschätzen, so der Sachverständige.
Der Staatsanwalt sah sich bestätigt
Aus Sicht des Staatsanwalts hat sich der Vorwurf der Anklage vollumfänglich bestätigt. Das aufreizende Zurschaustellen sei nach seiner Meinung strafbar. Dass dabei kein sexueller Bezug vorliegen soll, verstehe er nicht. Er forderte bewährungsfähige Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monate für die Mutter des Kindes sowie von einem Jahr und sechs Monaten für ihren Partner. Des Weiteren sah er eine Geldauflage von je 5000 Euro für tat- und schuldangemessen.
Die Verteidiger forderten für ihre Mandanten dagegen Freispruch. Er könne bei den Aufnahmen keine Strafbarkeit feststellen, so Haizmann. Dazu könne man nur kommen, wenn man zu jeder Form der Nacktheit einen strafrechtlichen Bezug herstelle. Seine Kollegin Gabler verwies auf den Sachverständigen, der die Aufnahmen nicht als typische Kinderpornografie eingestuft habe. Trotz der Gutachterkosten in Höhe von 21 000 Euro dann auch noch Geldauflagen von je 5 000 Euro einzufordern, mache sie sprachlos.
Auch die Geldauflagen reduziert
Richter Sebastian Eckl sprach die beiden zwar schuldig, beim Strafmaß blieb er jedoch mit Freiheitsstrafen von sechs beziehungsweise sieben Monaten, die er zur Bewährung aussetzte, weit unterhalb der Forderungen des Staatsanwalts. Auch die Geldauflagen hat er niedriger, und zwar auf je 1000 Euro angesetzt. Es komme auf die Motivation des Anfertigens der Fotos gar nicht an, wie Eckl sagte. Das hätten seine Recherchen aus der Rechtsprechung ergeben. Entscheidend sei die Draufsicht eines durchschnittlichen Betrachters.