Unfall in Regensburger Parkhaus: Autofahrer geht nach Dachschaden leer aus

Ein Mercedes-Geländewagen schrammte im Dachauplatz-Parkhaus in Regensburg an der Decke entlang. Der Fahrer sah sich im Recht und klagte auf Schadensersatz. Der Fall landet vor dem Landgericht, das nun seine Entscheidung verkündet.
Sind die Höhenangaben an der Einfahrt zum Parkhaus am Dachauplatz unzureichend? Ein Regensburg-Besucher aus der nördlichen Oberpfalz sieht das so und hat deshalb das Stadtwerk auf Schadenersatz verklagt. Nach der Urteilsverkündung des Landgerichts steht fest: Er geht leer aus.
Die mündliche Verhandlung des Falls hatte Mitte August stattgefunden. Dabei schilderte der Kläger sein kostspieliges Malheur: Ende Dezember 2022 wollte er auf der dritten Etage der Großgarage rückwärts auf Stellplatz Nummer 341 einparken und erlebte eine böse Überraschung. „Plötzlich habe ich gemerkt, dass etwas gegen das Dach meines Autos drückt“, beschrieb er den Unfall. Die Ursache dafür war denkbar simpel: Weil der Stellplatz an einer Stützsäule mit Unterzug liegt, ist er im hinteren Bereich niedriger als zwei Meter – die wenigen fehlenden Zentimeter führen dazu, dass ein G-Klasse-Mercedes mit der Decke kollidiert.
Nicht überall sind es zwei Meter
Vor Gericht argumentierte der Nordoberpfälzer, dass diese Tieflage nicht eindeutig kommuniziert werde. Er habe an der Einfahrt nur das rot umrandete Gefahrenschild zur Durchfahrtshöhe von zwei Metern wahrgenommen. „Das ist mir sofort aufgefallen“, sagte er. Dass direkt daneben mit den Worten „Im Bereich der Stützen niedriger“ samt Ausrufezeichen auf die unterschiedliche Deckenhöhe aufmerksam gemacht wird, sei ihm jedoch entgangen.
So fuhr er in dem Glauben in das Parkhaus, dass dieses an jeder Stelle genug Raum für seinen Geländewagen bietet. Weil er seit 2015 ausschließlich G-Klasse fahre, wisse er genau über die Ausmaße des Autos Bescheid. Maximal 1,95 Meter sei dieses hoch, weshalb ihn das Zwei-Meter-Warnschild nicht beunruhigt habe. Ein fataler Irrtum, wie er beim Einparken bemerkte. Für den entstandenen Dachschaden gab er jedoch dem Stadtwerk als Betreiber des Parkhauses die Schuld.
Als Rückwärtsfahrender muss man besondere Vorsicht walten lassen.
Aus der Urteilsbegründung des Landgerichts
„Verletzung der Verkehrssicherungspflicht“ lautet der entsprechende juristische Vorwurf. Bei der Verhandlung war schnell klar, dass sich das Stadtwerk und sein Verteidiger nicht im Ansatz darauf einlassen würden. Bekräftigt wurde diese Haltung durch die Prüfung der Haftpflichtversicherung, die bereits vorab keine Regulierbarkeit festgestellt hatte. Der Prokurist des Stadtwerks machte überdies am Rande des Termins deutlich, dass alles andere als eine gängige Problemstellung vorliege: In 25 Jahren habe es lediglich fünfmal eine vergleichbare Situation gegeben.

Die Richterin sprach von einer „klaren Rechtsfrage“ und machte klar, dass zu deren Klärung kein Sachverständiger hinzugezogen werden müsse. Seit Montag ist nun bekannt, wie ihre Antwort aussieht: „Klage abgewiesen, der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
Es ging laut Kostenvoranschlag um 5000 Euro
Begründet wird der Urteilsspruch mit der Ansicht, dass die Hinweise an der Einfahrt zum Parkhaus sehr wohl ausreichend seien. Zudem seien die Stützen und die Unterzüge klar erkennbar und auch farblich abgesetzt. Und schließlich wurde noch ein Satz an den Kläger adressiert, den bereits jeder Fahrschüler eingebläut bekommt: „Als Rückwärtsfahrender muss man besondere Vorsicht walten lassen.“
So bleibt der Nordoberpfälzer auf dem Dachschaden an seinem Auto sitzen. Auf 5034 Euro beläuft sich der Kostenvoranschlag der Werkstatt für die Reparatur, die er bislang nicht durchführen hat lassen. Weil er die Rechnung vom Stadtwerk bezahlen lassen wollte. Gefahren ist er in der Zwischenzeit nicht mit dem Unfallauto, sondern mit anderen G-Klassen. Er habe drei davon, ließ er das Gericht im August wissen.