Neumarkter Immobilienexperte erläutert Probleme bei der Eigenbedarfskündigung

Wenn Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen wollen, müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden. Der Neumarkter Immobilienexperte Hans Werner Gloßner erklärt in seiner monatlichen Kolumne, auf was dabei geachtet werden sollte.
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die daran beteiligten Personen sind nicht unbedingt erfreut darüber, denn das bedeutet, dass der Mieter in absehbarer Zeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften auszuziehen hat. Es sei denn, er hat berechtigte Gründe für einen Widerspruch aufgrund der Sozialklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ich stelle Ihnen hier einen Fall vor, in dem das Landgericht in Berlin zu Gunsten des Mieters entschieden hat, weil der Vermieter es versäumt hatte, die Kündigung präzise zu formulieren. Was war geschehen? Der Vermieter hatte den Grund und insbesondere die Angaben zur Person, die er einziehen will, nicht namentlich benannt. Er hat weder Vor- und Zunamen noch Adresse und Geburtsdatum in der Kündigung aufgeführt. Das war ein Verstoß gegen das Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB.
Fehlende Angaben machen die Kündigung unwirksam
Aufgrund dieses Fehlers hatte das Gericht die Ansicht vertreten, dass anhand der Angaben zur Bedarfsperson, die Mindestangaben nicht ausreichend waren. Dem Mieter werde es unmöglich gemacht, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Dem Informationsbedürfnis des Mieters sei nicht Genüge getan worden, so das Gericht. Somit war die Eigenbedarfskündigung unwirksam.
Eigenbedarf: Hilfe von Experten ratsam
Was lernen wir daraus? Demjenigen, der als Laie eine Eigenbedarfskündigung anfertigen will, rate ich dringend dazu, zu einem Fachanwalt zu gehen und von ihm die Kündigung aufsetzen zu lassen, denn dann ist der Anwalt für das Kündigungsschreiben verantwortlich.
Außerdem muss die Kündigung dem Mieter fristgerecht und beweisbar zugestellt werden. Auf welche Weise dies funktioniert, weiß auch der Rechtsbeistand am besten.