Opfer im Badezimmer verprügelt: Täter soll nach Tat in Bruck jahrelang hinter Gitter

Von Jan Lange · 29. Juli 2025 um 19:00

Um eine gefährliche Körperverletzung in Bruck ging es am Montag am Amtsgericht Schwandorf. Nach fast neun Stunden Verhandlung verkündete Richterin Kathrin Heitzer ihr Urteil. Der Angeklagte muss für längere Zeit ins Gefängnis – nicht zum ersten Mal. Für einen anderen Vorfall erhielt der 45-Jährige einen Teilfreispruch.

Die Vorwürfe, die Staatsanwältin Julia Scheitzach vortrug, wogen schwer. Am Abend des 23. März 2022 soll sich der Angeklagte unbefugt Zutritt zur Wohnung eines 36-jährigen in Bruck verschafft haben. Das Opfer sei im Badezimmer vom Angriff des Angeklagten überrascht worden.

Täter soll mehrfach zugeschlagen haben

Mit einer Personenwaage soll der 45-Jährige dem Opfer mindestens zweimal auf den Kopf geschlagen haben. Dann habe er ihm einen Fußtritt ans Brustbein verpasst und mindestens zehn Mal wuchtig mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Oberkörper seines Opfers eingeschlagen. Der 36-Jährige wurde am Mund und an der Nase verletzt. Er blutete aus der Nase und es entwickelte sich ein Monokelhämatom am Auge, hieß es in der Anklageschrift.

Der Angeklagte, der inzwischen außerhalb des Schwandorfer Landkreises lebt, musste sich deshalb nun wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht verantworten. Er selbst äußerte sich zwar nicht, aber sein Anwalt Georg Karl aus Regensburg erklärte, dass sein Mandant den Überfall zugebe und es ihm leidtue. Zur Tat sei es durch einen Kontrollverlust nach übermäßigem Konsum von Cannabis, Crystal und Alkohol gekommen. Der 45-Jährige sei schon lange schwer abhängig. An die genaue Menge, die er am Tag der Tat zu sich genommen habe, könne er sich nicht erinnern, ließ der Angeklagte über seinen Anwalt erklären.

Auf die Tat selbst ging er in der Erklärung nicht weiter ein. Dies übernahm der Geschädigte in seiner Zeugenaussage. Der 36-Jährige, der derzeit in der JVA Amberg sitzt, sagte, dass es um 50 Euro ging. Diese Summe schuldete er jemanden und der Angeklagte wollte dafür sorgen, dass er sie zurückzahlt. Der Geschädigte und der Angeklagte hätten sich kurz vorm Angriff in der Nähe des Tatortes gesehen. Da habe der Angeklagte dem 36-Jährigen bereits gedroht.

Opfer erhielt auch bedrohliche Sprachnachricht

Der Angeklagte habe ihm auch eine bedrohliche Sprachnachricht geschickt. Weder der Geschädigte noch der ermittelnde Polizist konnten sagen, ob diese Nachricht vor oder nach der Tat verschickt wurde. Die Spurensicherung sei etwas schwierig gewesen, so der Polizeibeamte. Auch ein Nachbar des Geschädigten wurde kurzfristig als Zeuge einbestellt. Den Täter habe er nur noch von hinten wegrennen sehen. Er konnte deshalb nicht sagen, ob es der Angeklagte war.

Für Staatsanwältin Scheitzach war die Tat – auch durch das Geständnis des Angeklagten – bestätigt worden. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des 45-Jährigen, der schon mehrfach wegen Diebstahls, Körperverletzung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Bedrohung verurteilt wurde, forderte die Staatsanwältin eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Da er zur Tatzeit unter Bewährung gestanden habe und noch eine Reststrafe ausstand, plädierte sie für eine Gesamtstrafe von drei Jahren.

Es ist eine feige Nummer, einen Menschen mit heruntergelassener Hose anzugreifen.

Der 36-jährige Geschädigte über die Attacke, während er sein Geschäft verrichtete

Der Verteidiger hielt 14 Monate für schuldangemessen. Die Verletzungen des Geschädigten seien glücklicherweise gering gewesen. Auch habe sein Mandant Problemeinsicht bewiesen. Von August 2024 bis Februar 2025 habe er eine Krisenintervention absolviert. Die Strafe solle aus Sicht des Verteidigers zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten eine Therapie ermöglicht werden.

Richterin Heitzer verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Da die Tat während einer Bewährungszeit stattfand und der Angeklagte eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweise, war aus ihrer Sicht keine Bewährung möglich.

Angeklagter bestritt jeglichen sexuellen Kontakt zum Opfer

Neben der gefährlichen Körperverletzung wurde eine weitere Straftat gleich mit verhandelt. So soll der Angeklagte am 22. Dezember 2022 eine Frau am Schwandorfer Bahnhof sexuell belästigt haben. Der Fall gestaltete sich schwieriger, denn der Angeklagte bestritt jeglichen sexuellen Kontakt zum Opfer. Und so musste sich das Gericht bei seiner Bewertung allein auf die Aussagen der Zeugen beschränken.

In der Darstellung des Opfers, dem der Auftritt vor Gericht sichtbar zusetzte, traten Widersprüche zu ihrer Aussage am Tatabend gegenüber der Polizei auf. Hatte der Angeklagte ihre Hose geöffnet oder nicht? Hatte er seine Hand in die Unterhose gesteckt oder nicht? Wurde die Frau mit dem Kopf gegen eine Mauer oder einen Pfosten gedrückt? Sie erwähnte nun auch, dass der Angeklagte sie mit ihrem Schal gewürgt haben soll. Die weiteren Zeugen bestätigten, dass der Angeklagte im Bahnhofsbistro war, aber von der sexuellen Belästigung, die sich vor allem außerhalb des Bahnhofsgebäudes zugetragen haben soll, hatten sie nichts gesehen. Sie erklärten, dass die Frau nach gewisser Zeit weinend und zitternd ins Lokal zurückkehrte.

Ich kann die Ausführungen der Staatsanwältin nicht nachvollziehen.

Verteidiger Georg Karl in seinem Plädoyer über die Strafforderung der Staatsanwaltschaft

Staatsanwältin Scheitzach glaubte der Frau trotz der Widersprüche in ihren Aussagen. Sie traue ihr nicht zu, dass sie sich alles ausgedacht habe. Für die sexuelle Belästigung und sexuelle Nötigung forderte sie eine Strafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Der Verteidiger konnte die Einschätzung der Staatsanwältin nicht nachvollziehen. Die Feststellung, dass es etwas gegeben haben muss, reiche ihm nicht für eine Gefängnisstrafe von über zwei Jahren aus. Für ihn gelte der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Er könne deshalb nur auf Freispruch plädieren.

Berufung ist noch möglich

Richterin Heitzer sah ebenfalls große Abweichungen in den Aussagen. Dass der Angeklagte der Frau schon im Bistro gegen ihren Willen zu nahe kam, könne nachvollzogen werden. Am Geschehen außerhalb des Bahnhofs habe es aber Zweifel gegeben. Sie verurteilte ihn deshalb nur wegen sexueller Belästigung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, vom Vorwurf der sexuellen Nötigung wurde er freigesprochen.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. Verteidiger Karl will mit seinem Mandanten abklären, ob er davon Gebrauch mache. Staatsanwältin Scheitzach äußerte sich zu einer möglichen Berufung ihrerseits nicht.