Radikale Raser-Regelung: Österreich versteigert Fahrzeuge – Geht das auch in Bayern?

Am Wochenende ist einem Motorrad-Raser aus dem Landkreis Freyung-Grafenau in Österreich neben dem Führerschein auch seine Ducati abgenommen worden. Möglicherweise sieht er sie nie wieder, weil die Behörden Fahrzeuge von Temposündern versteigern können und das auch oft rigoros tun. Sollte das auch in Bayern öfter passieren? Das sagen ADAC und Staatsanwaltschaft.
Mit 199 Stundenkilometern ist der Mann aus Innernzell am Samstag in der Nähe des Attersees erwischt worden – erlaubt gewesen wäre laut Polizei an dieser Stelle Tempo 100. Dem Mann wurde daraufhin der Führerschein abgenommen und auch das Motorrad vorläufig beschlagnahmt.
Ob der Bayerwaldler dieses jemals wieder zurückbekommt, entscheide nun die örtliche Bezirkshauptmannschaft. Diese Behörde, vergleichbar mit dem deutschen Landratsamt, hat seit März 2024 auch die Option, Autos und Motorräder von Tempo-Sündern versteigern zu lassen.
Aber was ist in Bayern? Am Sonntag war beispielsweise ein 70-jähriger Ferrari-Fahrer von München in Richtung Salzburg mit 205 statt 80 km/h unterwegs. Er durfte nach der Polizeikontrolle sogar noch heimfahren. Und auf der B12 bei Salzweg (Landkreis Passau) wurde kürzlich ein Fahrer eines hochmotorisierten Audis mit Tempo 180 geblitzt. Ihm drohen laut Polizei 1400 Euro Strafe plus drei Monate Fahrverbot. Auf Social-Media entbrannte daraufhin die Frage, ob nicht eine rigorose Raser-Regelung wie in Österreich auch bei uns sinnvoll wäre.
Raser-Fahrzeuge beschlagnahmen: Was genau gilt in Österreich?
Die österreichische Raser-Regelung richtet sich laut Ministerium „gegen schwere Vergehen und Geschwindigkeitsübertretungen“ von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts. Wenn Einzelpersonen „völlig unbelehrbar immer wieder mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sind“, kann es auch zur dauerhaften Einziehung und Versteigerung kommen.
Wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten, kann die Behörde das sogenannte „Verfallsverfahren“ mit Fahrzeug-Versteigerung auch schon beim ersten Mal einleiten. Ist der Raser oder die Raserin mit einem fremden Auto wie einem Mietwagen oder dem des Partners unterwegs, kann im Führerschein der Eintrag für ein lebenslanges Lenkverbot für das Fahrzeug erfolgen.
Was viele nicht wissen: Auch in Deutschland können Raser ihr Auto verlieren. Die Rechtslage ist aber etwas anders als in Österreich. Wie Pressesprecherin Stephanie Greil-Lidl von der Staatsanwaltschaft Passau erklärt, ist neben der vorläufigen Beschlagnahmung auch die Einziehung und damit eine endgültige „Wegnahme“ möglich. Diese könne beim Vorliegen einer Straftat aber nur in einem Urteil oder einem Strafbefehl ausgesprochen werden. Auch bei Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit der Einziehung vor.
In Deutschland ist zu schnelles Fahren allein keine Straftat
Zu schnelles Fahren alleine erfüllt laut Greil-Lidl in Deutschland aber keinen Straftatbestand, sondern stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. „Erst bei Hinzutreten einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen oder Sachen von bedeutendem Wert oder bei der Erfüllung des Tatbestands des Kraftfahrzeugrennens liegt im Zusammenhang mit ,zu schnellem Fahren' ein Straftatbestand vor“, so die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft.
Die Einziehung eines Fahrzeugs unterliege dabei immer der Verhältnismäßigkeitsprüfung. „Vereinfacht gesagt, wird geprüft, ob die Tat und die von dieser ausgehende Gefahr so schwer wiegen, dass der Betroffene enteignet werden kann“, so Greil-Lidl. Eingezogene Fahrzeuge werden dann, soweit diese von einem gewissen Wert sind, versteigert. Theoretisch dürfte auch der Betroffene mitbieten.
Wie oft zuletzt Fahrzeuge wegen zu schnellen Fahrens eingezogen wurden, darüber gibt es laut Staatsanwaltschaft keine Statistik. Nach Informationen der Mediengruppe Bayern aus Polizeikreisen ist eine Einziehung und Versteigerung von Raser-Fahrzeugen bei uns aber deutlich seltener als zum Beispiel in Österreich.
ADAC: Einzug von Fahrzeugen führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Verhaltensänderung
Deutschland verfügt nach Ansicht des ADAC über „ein in seiner Form einzigartiges und wirkungsvolles Instrumentarium aus Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten“. Wer deutlich zu schnell fährt, wiederholt schwere Verkehrsverstöße begeht oder das Punktemaximum von acht Punkten erreicht, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Diese kann dann frühestens nach sechs Monaten – und nur bei Bestehen der MPU – zurückerlangt werden.
„Ziel ist es, das eigene Fehlverhalten zu reflektieren und eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen. So werden gefährliche Verkehrsteilnehmer effektiv aus dem Straßenverkehr gezogen“, sagt ADAC-Sprecher Alexander Schnaars. Der Einzug des Tatfahrzeugs sei zwar ein weiteres Mittel zur Sanktionierung von Verkehrssündern, „führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Verhaltensänderung“. Das Fahrzeug könne beispielsweise nur gemietet gewesen sein – oder es wird einfach ein neues angeschafft.
1400 Euro ist zwar die Grenze für Raser im Bußgeldkatalog – aber es kann auch deutlich teurer werden
Im Bußgeldkatalog ist bei mehr als 70 km/h zu schnell Schluss. Dort macht es theoretisch keinen Unterschied, ob ein Raser außerorts mit 170 oder mit 220 km/h unterwegs ist – es kostet jeweils 700 Euro plus zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot. Die Polizei hat zudem die Möglichkeit, Vorsatz zu unterstellen – dann ist der doppelte Satz von 1400 Euro fällig.
„Ist das nicht zu billig?“, fragten Leser im Zusammenhang mit dem auf der B12 geblitzten hochmotorisierten Audi oder dem Ferrari, der mit Tempo 205 erwischt wurde. Das Argument: Wer mit einem Auto im Wert von mehr als 100.000 Euro unterwegs sei, dem tue ein Bußgeld in der Höhe wohl kaum weh.
Laut ADAC kann es aber auch deutlich teurer werden: „Bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten kann aus der Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat werden. In diesen Fällen sieht das Strafgesetzbuch einkommensabhängige Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sowie regelmäßig auch den Entzug der Fahrerlaubnis vor“, so Sprecher Alexander Schnaars. Als Beispiele nennt er etwa den Tatbestand des illegalen Kraftfahrzeugrennens. So eins kann auch einem einzelnen Autofahrer von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden – als sogenanntes „Rennen gegen sich selbst“, bei dem mit der Absicht gefahren werde, die Geschwindigkeit immer weiter zu steigern.